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Haftstatut von Holger Meins
Verfügung
Für die Dauer des Aufenthalts des Untersuchungsgefangenen
Holger Meins in den hiesigen Anstalten ordne ich folgendes
an:
1. Die Außenpforte wird vom Aufschluß bis
zum Einschluß mit zwei Bediensteten besetzt. Für
die Zeit vom Einschluß bis zum Beginn des Nachtdienstes
- wie 2. -
2. Verstärkung des Nachtdienstes um einen zusätzlichen
Bediensteten, der den Bereich des A-Hofes, den Bereich
zwischen Außenpforte und Hausvaterei und den Zugang
zum B-Hof kontrolliert und dabei ständigen Kontakt
mit der Außenpforte hält.
3. Verschärfte Kontrollen bei Besuchern jeder
Art und bei allen Fahrzeugen. Bei Personen, die außerhalb
der regulären Bürozeiten Einlaß begehren,
ist durch vorherige genaue Vergewisserung die Identität
festzustellen, notfalls durch fernmündliche Anfrage
bei der örtlichen Polizeidienststelle. Das gilt
auch für uniformierte Personen.
4.a) Besucher des U-Gefangenen Meins - auch Rechtsanwälte
- werden nur nach ausdrücklicher Weisung des Inspektors
für Sicherheit und Ordnung - falls dieser nicht
erreichbar, nach Weisung des Inspektors vom Dienst -
zum Besuch zugelassen.
b) Die Besuche finden in einem Raum der Verwaltung
statt.
5.a) Besucher des U-Gefangenen Meins - auch Rechtsanwälte
- werden vor der Zulassung zum Besuch einer körperlichen
Durchsuchung (Mantel und Jacke ausziehen, Taschen der
Kleidung entleeren und Abtasten über der Kleidung)
sowie einer Durchsuchung der mitgeführten Behältnisse
(Taschen pp.) unterzogen .
b) Das Mitbringen von Diktiergeräten, Tonbandgeräten
u.A. zum Besuch wird nicht zugelassen.
c) Wegen der Durchsuchung weiblicher Besucher ist vor
dem Besuch die Kripo Wittlich zu verständigen .
d) Besuche bei dem U-Gefangenen Meins werden nur in
Gegenwart von zwei Beamten durchgeführt.
e) Bei Besuchen durch Rechtsanwälte ohne Besuchsüberwachung
wird der Besuchsraum durch einen bewaffneten Bediensteten
abgeschirmt, der vor der Tür des Besuchsraums zu
stehen hat.
f) Der Gefangene wird unmittelbar nach jedem Besuch
im Besuchsraum vom Aufsichtsdienstleiter im Beisein
eines weiteren Beamten körperlich durchsucht und
neu eingekleidet.
6. Während der Bewegung des U-Gefangenen Meins
im Freien werden keine Fahrzeuge in die Anstalt eingelassen,
die in den Bereich des A-Hofs fahren wollen. Fahrzeuge,
die in den übrigen Bereich der Anstalt fahren wollen,
werden nur eingelassen, sofern der Fahrer genau bekannt
ist (z.B. Viehhändler B ..., Eierlieferant D ...)
Beginn und Ende der Freistunde sind der Außenpforte
vom Aufsichtsdienstleiter jeweils zu melden.
7. Der Untersuchungsgefangene Meins wird auf Abteilung
2, Zelle 51 in strenger Einzelhaft gehalten.
8. Die unmittelbar rechts und links und die unter und
über der Zelle des U-Gefangenen Meins liegenden
Zellen dürfen nicht mit Gefangenen belegt werden.
9. Die Zelle des U-Gefangenen ist Tag und Nacht unter
doppeltem Verschluß zu halten. Der Riegel wird
zusätzlich mit einem Vorhängeschloß
versehen. Der Schlüssel wird vom Aufsichtsdienstleiter
bzw. in dessen Abwesenheit vom Wachhabenden verwahrt.
Die jeweilige Übergabe des Schlüssels ist
in einem besonderen Buch zu vermerken. Ein Doppel des
Schlüssels wird vom Inspektor für Sicherheit
und Ordnung verwahrt.
10. Der Gefangene wird nur im Beisein des Aufsichtsdienstleiters
in Begleitung eines zweiten Beamten in der Zelle aufgesucht.
11. Die Essensausgabe, der Kleidertausch, die Ausgabe
von Reinigungsmitteln u.Ä. erfolgt ausschließlich
durch Anstaltsbedienstete ohne Beisein von Gefangenen.
12. Der Abteilungsbedienstete der Abteilung 2 hat die
Zelle des U-Gefangenen ständig unter Bewachung
zu halten. Sobald irgendein Gefangener (z.B. Flurreiniger)
in der Nähe der Zelle des U-Gefangenen beschäftigt
ist, muß der Abteilungsbedienstete unmittelbar
dabei sein.
13. Vorführungen erfolgen nur nach Anweisung oder
Genehmigung des Anstaltsleiters, seines Vertreters,
des Inspektors für Sicherheit und Ordnung bzw.
des Inspektors vom Dienst oder des Aufsichtsdienstleiters.
14. Vorführungen innerhalb des Anstaltsgebäudes
erfolgen nur durch zwei Bedienstete gleichzeitig.
15. Einzelspaziergang mit Bewachung durch zwei Bedienstete.
Von diesen ist ein Bediensteter bewaffnet. Er hat die
Waffe verdeckt zu tragen. Einer der Bediensteten ist
mit einem Funkgerät ausgerüstet. Ferner ist
zu dieser Zeit bei der Pforte, bei dem Aufsichtsdienstleiter
und bei dem Rundgangbediensteten je ein Funkgerät
in Betrieb. Der Rundgangbedienstete kontrolliert während
dieser Zeit den Bereich zwischen Außenpforte und
Hausvaterei und den Bereich zwischen Außenpforte
und Durchfahrt zum B-Hof bis zur Wäscherei. Er
hat eine Schußwaffe verdeckt zu tragen.
16. Der U-Gefangene ist bei der Bewegung im Freien
ab Austritt aus der Zelle bis zu seiner Rückführung
zu fesseln.
17. Ausschluß von allen Gemeinschaftsveranstaltungen
einschließlich Kirchgang .
18. Tägliche Zellenkontrolle in Abwesenheit des
Gefangenen und Leibesvisitation .
19. In der Zelle dürfen keine gefährlichen
Werkzeuge (Scheren, Nagelzangen, Rasierzeug pp.) belassen
werden. Wenn sich der Gefangene rasieren will, so ist
ihm sein Rasierzeug mit eingespannter Klinge zu übergeben.
Zwei Bedienstete haben das Rasieren zu überwachen
und das Rasierzeug nach beendeter Rasur wieder einzuziehen
und auf Vollständigkeit (Klinge) zu kontrollieren.
20. Zum Baden wird der Gefangene von zwei Bediensteten
in das Bad der Hausvaterei geführt.
21. Der Gefangene trägt Anstaltskleidung, sofern
nicht für Einzelfälle etwas anderes angeordnet
wird.
22. Keine Arbeitszuweisung.
23. Bei Gefahr im Verzuge treten die besonderen Anordnungen
nach dem Sicherungs- und Alarmplan in Kraft.
Wittlich, den 26. März 1973
Der Anstaltsleiter
[aus: Ausgewählte Dokumente der Zeitgeschichte:
Bundesrepublik Deutschland (BRD) - Rote Armee Fraktion
(RAF), GNN Verlagsgesellschaft Politische Berichte,
1. Auflage Köln Oktober 1987]
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