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Besondere Sicherheitsmaßnahmen für den U-Haft Gefangenen Holger Meins
Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 11. April 1973

 

Besondere Sicherheitsmaßnahmen für den U-Haft Gefangenen Holger Meins

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes

75 Karlsruhe 1, den 11. April 1973

1 BJs 6/71
II BGs 185/73

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren

gegen Horst Mahler u. a.
hier: Holger Meins […]
z. Zt. In Untersuchungshaft in den Justizvollzugsanstalten Wittlich,
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a.

werden auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und des Vorstandes der Justizvollzugsanstalten Wittlich gemäß § 119 Abs. 6 StPO die in der Verfügung des Vorstandes der Justizvollzugsanstalten Wittlich vom 26. März 1973 unter Nrn. 5.a), 5.b), 5.d), 5.f), 7., 15. S. 1, 17., 18., 19., 21. und 22. angeordneten Sicherungsmaßnahmen genehmigt. Die Maßnahmen sind erforderlich, weil in erhöhtem Maße Flucht- und Verdunklungsgefahr besteht. Die Genehmigung der unter Nr. 5.b) angeordneten Maßnahme gilt nicht für den Besuch von Verteidigern. Bei Durchführung der unter Nrn. 7. und 15. S. 1 angeordneten Maßnahmen ist der Beschluss vom 5. März 1973 – II BGs 103/73 – zu beachten.

Die vom Vorstand der Justizvollzugsanstalten Wittlich beantragte Genehmigung der unter Nr. 16. angeordneten Maßnahme wird auf Antrag des Generalbundesanwalts versagt. Es sind – jedenfalls zur Zeit – keine Umstände ersichtlich, die innerhalb des Anstaltsgeländes die Fesselung des Beschuldigten zwingend geboten erscheinen lassen könnten (vgl. § 119 Abs. 5 StPO).

(Dr. Knoblich)
Richter am Bundesgerichtshof

 


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