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Besondere Sicherheitsmaßnahmen
für den U-Haft Gefangenen Holger Meins
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes
75 Karlsruhe 1, den 11. April 1973
1 BJs 6/71
II BGs 185/73
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen Horst Mahler u. a.
hier: Holger Meins [
]
z. Zt. In Untersuchungshaft in den Justizvollzugsanstalten
Wittlich,
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen
Vereinigung u. a.
werden auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof
und des Vorstandes der Justizvollzugsanstalten Wittlich
gemäß § 119 Abs. 6 StPO die in der Verfügung
des Vorstandes der Justizvollzugsanstalten Wittlich
vom 26. März 1973 unter Nrn. 5.a), 5.b), 5.d),
5.f), 7., 15. S. 1, 17., 18., 19., 21. und 22. angeordneten
Sicherungsmaßnahmen genehmigt. Die Maßnahmen
sind erforderlich, weil in erhöhtem Maße
Flucht- und Verdunklungsgefahr besteht. Die Genehmigung
der unter Nr. 5.b) angeordneten Maßnahme gilt
nicht für den Besuch von Verteidigern. Bei Durchführung
der unter Nrn. 7. und 15. S. 1 angeordneten Maßnahmen
ist der Beschluss vom 5. März 1973 II BGs
103/73 zu beachten.
Die vom Vorstand der Justizvollzugsanstalten Wittlich
beantragte Genehmigung der unter Nr. 16. angeordneten
Maßnahme wird auf Antrag des Generalbundesanwalts
versagt. Es sind jedenfalls zur Zeit keine
Umstände ersichtlich, die innerhalb des Anstaltsgeländes
die Fesselung des Beschuldigten zwingend geboten erscheinen
lassen könnten (vgl. § 119 Abs. 5 StPO).
(Dr. Knoblich)
Richter am Bundesgerichtshof
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