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Im Namen des Volkes
"Online-Demo" Urteil vom 01.07.2005
[ zum
ausdrucken: pdf-Version der Pressestelle des Amtsgericht
Frankfurt ]
In der Strafsache "Online-Demo" (Az. 991
Ds 6100 Js 226314/01) hat das Amtsgericht Frankfurt
am Main, Abt. 991, nach Hauptverhandlungen am 14.06.2005
und 01.07.2005, den Angeklagten wegen öffentlicher
Aufforderung zu Straftaten zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt und Entschädigungsansprüche
abgelehnt. Angewandt wurden die Vorschriften §§
111, 240 StGB, § 5 Abs. 2 StrEG (Strafrechtsentschädigungsgesetz).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Angeklagte
hat Sprungrevision (§ 335 StPO), über die
das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden
hat, eingelegt.
Gründe:
I.
Der ... Angeklagte ist von Beruf ...
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung
getreten.
II.
Im Jahr 2001 war der Angeklagte Inhaber der Internet-Domains
"libertad.de" und "sooderso.de".
Am 07.03.2001 rief der Angeklagte erstmalig per Flugblatt
bzw. Internet zu einer so genannten Internetdemonstration
gegen die Lufthansa auf. Politischer Hintergrund war,
dass u. a. der Angeklagte die Lufthansa bewegen wollte,
vom so genannten Abschiebegeschäft Abstand zu nehmen,
d. h. nicht weiter an der Beförderung auf dem Luftweg
von abzuschiebenden Personen mitzuwirken und daran zu
verdienen. Gedanklicher Ansatz für diese neue Protestform
war die Tatsache, dass die Lufthansa in der Vergangenheit
begonnen hatte, zunehmend ihre geschäftlichen Aktivitäten
über das Internet abzuwickeln, insbesondere den
Kunden online Flugbuchungen zu ermöglichen. Es
war daher beabsichtigt, die Lufthansa auf diesem Geschäftsfeld
zu treffen, indem das Vertrauen der Kunden in dieses
neue Medium und das Image der Lufthansa beeinträchtigt
werden sollten.
In diesem ersten Aufruf vom 7.3.01 heißt es konkret:
"Man darf gespannt sein, wie die Lufthansa auf
die Online-Demo reagiert. Der Konzern verfügt über
enorme Rechenkapazitäten für seine Internetpräsenz.
Sollte es trotzdem gelingen, die Homepage wie geplant
zu blockieren, würde dies sicherlich nicht das
Vertrauen der KundenInnen fördern, die zukünftig
nicht mehr im Reisebüro, sondern im Internet buchen
sollen.
Damit computerunkundige Demonstrantinnen aber auch per
Mausklick teilnehmen können, wird noch rechtzeitig
vor der Internet-Demo eine Protest-Software veröffentlicht".
Am 14.05.2001 stellte der Angeklagte sodann unter der
Überschrift "Deportation class: Internet-Demo
gegen das Abschiebegeschäft" und "Lufthansa
goes offline Online-Demonstration gegen "Deportation
Business" folgenden Aufruf ins Internet (libertad.de/projekte/depclass/demo):
"Kein Mensch ist illegal und Libertad! rufen zur
Blockade der Lufthansa-Homepage am 20. Juni 2001 auf.
Wenn Konzerne, die mit Abschiebungen Geld verdienen,
ihre größten Filialen im Netz aufbauen, dann
muss man auch genau dort demonstrieren. Ähnlich
wie bei einer Sitzblockade soll der Zugang zur Homepage
der Lufthansa AG durch tausende InternetnutzerInnen
zeitweise versperrt werden. Aber das geht nur, wenn
viele mitmachen. Kein Mensch ist illegal und Libertad!
rufen deshalb internationale und deutsche Gruppen auf,
sich an den Vorbereitungen der Internet-Demo zu beteiligen.
Ein genauer Termin steht noch nicht fest, aber für
den Tag X erwarten wir mehrere tausend Teilnehmerinnen."
Später wurde dieser Tag auf der Internetseite
konkretisiert auf den 20.06.2001. Hintergrund war, dass
an diesem Tag die Lufthansa in Köln ihre Hauptversammlung
abhielt. Neben der Demonstration vor Ort sollte auch
im Internet demonstriert werden. Als konkreter Zeitpunkt
war die Zeit zwischen 10:00 und 12:00 Uhr gewählt,
zeitgleich zur Eröffnungsrede des Vorstandsvorsitzenden
der Lufthansa AG, Herrn Weber.
Des weiteren wurde eine spezielle Software entwickelt,
um den massenhaften Zugriff in winzigen zeitlichen Abständen
auf die Internet-Seite der Lufthansa zu ermöglichen.
Diese wurde für alle gängigen Betriebssystem
am 18.6.01 mit Installationsanweisung zum Herunterladen
ins Netz gestellt; vom Angeklagten wurde von seinen
Seiten auf diese Software per Link (libertad.de/projekte/depclass/spiegel/dt/action/readme.html)
hingewiesen. Diese Software garantierte, dass die Zugriffsgeschwindigkeit
auf die Internetseite der Lufthansa in einer Art und
Weise optimiert wurde, die durch das wiederholte manuelle
Laden dieser Seite in einem Internetbrowser nicht möglich
wäre, ferner dass wiederholte Anfragen tatsächlich
an den Lufthansa-Rechner gestellt werden und dass diese
nicht nach der ersten Abfrage aus dem Zwischenspeicher
(Cache) des eigenen Internetbrowsers geladen werden.
Am 10.6.01 wurde die Aktion beim Ordnungsamt der Stadt
Köln zum gewählten Datum, 20.6.01 angemeldet.
Die Stadt erklärte, eine Anmeldung einer Online-
Demo sei nicht vorgesehen.
Unmittelbar vor der Aktion, am 18.6.01, wurde der Vorstandsvorsitzende
der Lufthansa Weber per Email auf die Internetdemo hingewiesen.
Obwohl die Lufthansa bereits weit im Vorfeld der Aktion
Kenntnis erlangte und sich entsprechend darauf einstellte,
insbesondere weitere Leitungskapazitäten zur Datenübertragung
zukaufte, wurde die Aktion aus Sicht des Angeklagten
ein Erfolg. Auf die Homepage der Lufthansa wurde im
Gültigkeitszeitraum der Software von 10:00 bis
12:00 Uhr erheblich verstärkt zugegriffen, so dass
es zu erheblich verzögertem Aufbau der Seite (3
bis 10 Minuten) oder sogar zum Totalausfall kam, je
nachdem aus welchem Netz man selber zugreifen wollte.
Die Übertragung der Rede von Hr. Weber war nicht
betroffen. Es erfolgten ca. 1.262000 Zugriffe von 13614
IP Adressen. Neben der Negativpublicity entstand
der Lufthansa ein materieller Schaden von 5.496,39 €
(Kosten für eigenes Personal) und 42.370,80 €
Fremdkosten, die ihr von der damaligen Tochterfirma
Lufthansa //eCommerce berechnet wurden. Diese Summe
setzt sich zusammen aus 24.297 € für die Fa.
T-Systems, 6.340,50 € für die Lufthansa //eCommerce
selbst (Personalkosten) sowie 11.7333,30 € für
die Fa. 2e-Systems GmbH.
Dem Angeklagten war bei seinem Tun bewusst, dass es
sich um einen Verstoß gegen die Rechtsordnung
handelte. Neben dem Angeklagten hatten unabhängig
von ihm auf eigenen Internetseiten noch diverse andere
zu dieser Aktion aufgerufen. Unbekannte Dritte hatten
sich weit im Vorfeld der Aktion ausführlich durch
den Zeugen Schrage, Rechtsanwalt in Berlin, über
die rechtliche Einschätzung dieses juristischen
Neulandes beraten lassen. Rechtsanwalt Schrage hatte
seine Mandanten (nicht den Angeklagten direkt) dahingehend
beraten, dass möglicherweise ein Verstoß
gegen § 118 OWiG Belästigung der Allgemeinheit
bzw. § 116 OWiG dem öffentlichen
Aufruf zu Ordnungswidrigkeiten in Betracht käme.
Er sah den Schutz von Art. 8 GG für eine derartige
Veranstaltung zwar als gegeben, wies aber auf die Neuartigkeit
der Situation hin. Über diese Beratung wurde ein
Protokoll erstellt, das auch dem Angeklagten zur Verfügung
stand; es wurde bei Durchsuchung bei ihm gefunden.
In diesem Protokoll heißt es:
"Protokoll des Gesprächs mit 2 Rechtsanwälten
am 20.2.01
Strafrecht:
Nach eingehender Prüfung und Gesprächen mit
anderen Ra's kommt als ehestes eine Ordnungswidrigkeit
in Betracht. Sie nennt sich: "Belästigung
der Allgemeinheit" für diejenigen, die sich
an der Aktion beteiligen und entsprechend "Aufruf
zur Belästigung der Allgemeinheit" für
diejenigen, die dazu aufrufen. (Es gibt ein Urteil,
wegen Blockierens des Telefons eines Taxiunternehmens,
scheint der ganzen Geschichte am nächsten zu sein).
Konsequenz hiervon ist ein Bußgeld in Höhe
von maximal 2.000 DM. Gegen einen Bußgeldbescheid
kann Widerspruch eingelegt werden, es würde dann
zu einer öffentlichen Verhandlung vor Gericht kommen.
Einschätzung: das schaffen die Gerichte nie und
nimmer innerhalb der notwendigen Frist zu bearbeiten.
Verjährung tritt hier ein halbes Jahr nach Kenntnis
der Person ein.
Ebenso wird noch mal geprüft, ob der Tatbestand
der Nötigung in Betracht kommt für die AufruferInnen
(Lufthansa müsste direkt Kenntnis erhalten und
ein "wenn nicht Stopp mit Abschiebung dann ..."
müsste sich aus dem Aufruf ergeben); wird von RA
geprüft."
Letztlich hatte Rechtsanwalt Schrage den Tatbestand
der Nötigung bei seiner Beratung verneint.
In Kenntnis dieser Beratung des aus dem Bereich des
Demonstrationsrechts erfahrenen Anwalts und damit in
Kenntnis, dass sein Handeln möglicherweise den
Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen könnte,
rief der Angeklagte gleichwohl zur Durchsetzung seiner
politischen Absichten zur Aktion auf und nahm somit
in Kauf, gegen Rechtsnormen zu verstoßen.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest nach der Einlassung des
Angeklagten, soweit ihr zu folgen war, sowie den ausweislich
des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
Der Angeklagte hat zugegeben, dass die Aufrufe die bundesweite
Initiative zweier Netzwerke, nämlich von Kein Mensch
ist illegal und von Libertad gewesen seien.
Der Angeklagte hat sich ferner dahingehend eingelassen,
dass er gedacht habe, er kenne sich mit Nötigung
aus und dass er davon ausgegangen sei, sich nicht strafbar
zu machen.
Er hat ferner eingeräumt, dass er bekanntermaßen
nicht zu denjenigen gehöre, die glauben, der pure
Appell an Vernunft und Gewissen könne gesellschaftliche
Verhältnisse verändern. Er trete aber dafür
ein, dass soziale und politische Prozesse in Gang gesetzt
werden, in denen Menschen sich für oder gegen etwas
entscheiden können und müssen. Er habe eine
neue Protestform zur Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten
ausprobieren wollen.
Am Vorabend der Demonstration habe der Terrorismus-Verdacht
des Bundesjustizministeriums gestanden.
Der Angeklagte hat ferner ausdrücklich angegeben,
dass die Kampagne auf das Image der Lufthansa zielte,
Imagefragen könnten zu Machtfragen werden.
Der Angeklagte wird bzgl. der Tatausführung überführt
durch die eigene Einlassung sowie die verlesenen Urkunden
und die Aussage des Zeugen Brandt sowie zur Frage des
Verbotsirrtums durch die Aussage des Zeugen Schrage,
sowie zum Schaden durch die Aussagen der Zeugen Holzrichter
und Adenauer.
Die Aussagen aller vernommenen Zeugen erschienen dem
Gericht glaubhaft.
Der Zeuge Brandt hat in seiner uneidlichen Aussage
ausgeführt, dass er den Angeklagten als Domaininhaber
ermittelt habe. Ferner habe er die Internetseiten ausgedruckt.
Er hat weiterhin darauf hingewiesen, dass bei der Durchsuchung
beim Angeklagten u.a. eine blaue Mappe mit Dokumenten
gefunden worden sei. Eines der Schriftstücke habe
über ein Gespräch mit Rechtsanwälten
berichtet. Dieses Dokument mit dem oben geschilderten
Inhalt ist dann verlesen worden.
Der Zeuge Schrage hat wie oben ausgeführt die
Beratungssituation geschildert. Obwohl die Gespräche
bereits einige Jahre zurückliegen, konnte er sich
hieran erinnern, da es sich nach seiner Einschätzung
um einen interessanten Ansatz handelte und nicht um
das übliche Beratungsgeschäft im Rahmen des
Demonstrationsrechts.
Er habe auch die Anmeldung der Aktion in Köln empfohlen
und nach der Reaktion der Behörde gesagt, dass
man nichts weiter unternehmen könne.
Die Zeugin Adenauer und der Zeuge Holzrichter
beide heute Lufthansa - haben geschildert, dass letztlich
ein berechenbarer Buchungsausfall nicht dargelegt werden
könne. Der Zeuge Holzrichter zur Tatzeit
Syndikus der Lufthansa //eCommerce - damals verantwortliche
Tochterfirma für das Internetportal - gab an, im
fraglichen Zeitraum seien die Buchungen " gegen
Null gegangen, es sei lediglich eine ein o. zweistellige
Zahl gewesen".
Beide gaben an, es seien Lufthansa bzw. der Tochterfirma
aber Kosten entstanden durch den erheblichen Zukauf
von Kapazitäten von den damaligen Vertragspartnern
und durch die Beschäftigung von Mitarbeitern mit
diesem Thema, insbesondere da man zu Anfang in alle
Richtungen Überlegungen anstellen musste, da man
nicht wusste, wie die Attacke ausfallen würde.
Das Computerprogramm sei erst sehr spät im Internet
zur Verfügung gestellt worden, erst dann habe man
es auch selber herunterladen und analysieren können.
Der Angeklagte hat sich danach gemäß §
111 StGB, des öffentlichen Aufrufs zu Straftaten,
strafbar gemacht.
Der Angeklagte hat öffentlich - im Internet - zu
einer strafbaren Handlung, nämlich zu einer Nötigung
gemäß § 240 StGB aufgerufen. Der Angeklagte
hat dazu aufgerufen, die Homepage der Lufthansa über
einen Zeitraum von zwei Stunden unzugänglich für
Kunden und Interessenten zu machen, um seine politischen
Zielsetzungen zu erreichen.
Gegen die Anwendung von § 240 StGB bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. In der Entscheidung
des BVerfG vom 10.1.95 (BVerfGE 92,1) wurde ausdrücklich
ausgeführt, dass § 240 StGB als Norm selbst
hinreichend bestimmt ist und nicht gegen Art. 103 II
GG verstößt. Auch in der Entscheidung des
BVerfG vom 24.10.01 ( NJW 2002,1031) wird dies nochmals
ausdrücklich klargestellt.
Das Gericht qualifiziert die in diesem Fall vom Angeklagten
propagierte Blockade der Leitung durch elektrische Signale,
ausgelöst durch Mausklick, als Gewalt im Sinne
von § 240 1 StGB.
Bereits durch den Mausklick ist eine wenn auch geringe
Kraftentfaltung durch den Täter gegeben, die sich
durch technische Wirkung verstärkt, da sie eine
Reaktion auslöst. Es sei darauf hingewiesen, dass
das Maß dieser Kraftentfaltung etwa dem Auslösen
des Abzugs an einer Waffe entspricht, wobei in beiden
Fällen technische Reaktionen erfolgen, ohne diese
beiden Fälle ansonsten gleichstellen zu wollen.
Gewalt wird heute üblicherweise als physische Zwangseinwirkung
auf das Opfer definiert. Das Gericht sieht hier eine
physische Zwangseinwirkung auf das Leitungsnetz; das
vereinte Handeln vieler Teilnehmer, insbesondere das
mit der besonderen Software ausgelöste Feuerwerk
der Signale sollte gemäß dem Willen des Angeklagten
die Anfragen der wirklich an der Seite Interessierten
blockieren.
Die Verteidigung hat sich darauf berufen, dass elektrische
Energie keine Sache sei, weshalb es an einer physischen
Zwangseinwirkung und damit an der Gewalt im Sinne von
§ 240 StGB fehle. Die Verteidigung hat sich hierbei
auf die Entscheidung des Reichsgerichts (RG 32,165)
aus dem Jahre 1899 gestützt. Das Gericht sieht
es jedoch nicht für erforderlich an, dass für
den Tatbestand der Nötigung Energie als eingesetztes
Nötigungsmittel Sachqualität haben müsse.
Der Begriff "physisch" wird im generellen
Sprachgebrauch keineswegs ausschließlich im Sinne
von materiell oder stofflich - wie es eine Sache ist
- und damit als Gegenpol zu nicht anfassbar, greifbar
- wie es Energie ist - gebraucht. Der Begriff "physisch"
wird auch durchaus im Sinne von physikalisch, also Sachen
und Kräfte (wie Wind, Licht und Wärme und
auch elektrische Energie) umfassend gebraucht. Er ist
in diesem Fall Gegenpol zum rein Geistigen, Gedanklichen.
Vorliegend war eine solch physikalische Einwirkung gegeben.
Die Verteidigung hat sich weiterhin auf die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 10.1. 1995 ( BVerfGE
92,1) berufen, wonach eine rein geistige Einwirkung
keine Gewalt darstelle. Nach Auffassung des Gerichts
liegt hier beim Angeklagten offensichtlich eine falsche
Vorstellung vom so genannten virtuellen Raum, wie das
Internet oft bezeichnet wird, vor. Das Internet ist
ein weltweites Netzwerk vieler unabhängiger Netzwerke,
die an Internet Knoten (Backbones) miteinander
verbunden werden. Es handelt sich mithin um ein technisches
Konstrukt. Das Internet ist weder ein rechtsfreier Raum
noch ein reines Geistesgebilde.
Hintergrund der eben genannten Entscheidung war, dass
von den damaligen Tätern die dem Mensch innewohnende
Tötungshemmung ausgenutzt werden sollte. Die Demonstranten
-kalkulierten, dass kein Autofahrer bereits sein würde,
über sitzende Menschen zu fahren, obwohl dies für
ein Auto möglich ist. Der vorliegende Fall hat
mit einer solch rein psychischen Zwangslage nichts gemein.
Sofern das BVErfG in dieser Entscheidung ausführt,
Gewalt könne nicht gleichbedeutend mit Zwang sein,
so ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Zwangswirkung
hier durch physikalische Kräfte erfolgt.
In der späteren Entscheidung des BVerfG vom 24.10.01
wird ausdrücklich ausgeführt, dass Art. 103
II GG nicht verletzt wird, sofern eine physische Barriere
errichtet wird. Der Wortsinn wird in einem solchen Fall
nicht überschritten, so dass keine unzulässige
Analogie vorliegt.
Die Zwangseinwirkung durch elektrische Energie wirkt
hier allerdings nicht direkt gegen die Person des Nutzers
(wie z.B. beim Stromstoss durch Elektroschocker), sondern
im ersten Ansatz gegen eine Sache, nämlich gegen
das Leitungsnetz, das durch die ausgelösten elektrischen
Signale überlastet wird. Es ergibt sich jedoch
eine mittelbare Wirkung auf den Internet - User, der
genötigt wird, seinen Zugriff auf die Seite der
Lufthansa zum gewünschten Zeitpunkt zu unterlassen,
da er mit seinen Signalen nicht durchdringt. Der Gesetzeswortlaut
verlangt nicht "Gewalt gegen eine Person"
wie dies z.B. in § 249 StGB der Fall ist. Gewalt
gegen Sachen ist ausreichend, wenn sie auch von der
Person gegen die die Handlung gerichtet ist als körperlicher
und nicht nur geistiger Zwang empfunden wird. Hiermit
ist nicht nur der Fall gemeint, dass sich durch die
Einwirkung auf die Sache am Körper des Opfers Reaktionen
wie Schmerzen oder Angstzustände ergeben. Dies
kann nicht aus der bereits erwähnten Entscheidung
des BVerfG vom 1995 abgeleitet werden (anders offensichtlich
Schönke /Schröder Eser StGB Vorbem
§ 234 RN 13). Auch in den Fällen der ebenfalls
bereits genannten späteren Entscheidung des BVerfG
vom 21.10.01 gab es keinerlei derartige Reaktionen des
Körpers der Opfer. Im ersten Fall wurde auf eine
Kette eingewirkt, indem diese um die Demonstranten geschlungen
und an den Torpfosten gekettet wurde, so dass für
die Autofahrer ein körperlich wirkender Zwang entstand,
nicht weiterfahren zu können. Das gleiche gilt
für die mit entschiedene Fallkonstellation der
Blockade des Weges durch Fahrzeuge.
Als körperlich wird Zwang empfunden, wenn das
Opfer ihm gar nicht, nur mit erheblicher Kraftentfaltung
oder in unzumutbarer Weise begegnen kann, vgl. OLG Köln
NJW 1996, 472f. Dies ist hier der Fall; der Internetnutzer
wird hier durch vis absoluta genötigt, er hat keine
Wahlmöglichkeit. Da genau dies die Absicht des
Angeklagten als Aufrufer zur Aktion war, reicht in diesem
Fall jedoch auch diese mittelbare Zwangseinwirkung aus.
Diese subjektive Voraussetzung reicht aus, um reine
Diebstähle, Sachbeschädigungen und straflose
Sachentziehungen vom Tatbestand der Nötigung abzugrenzen
und diesen nicht ausufern zu lassen, vgl. hierzu LK-
Träger / Altvater StGB § 240 RN 50.
Das Gericht sieht auch keinen Unterschied darin, dass
anders als in den beschriebenen Blockadefällen
in der Entscheidung des BVerfG nicht dem Opfer selbst
der Weg versperrt wird, weil das Internet dem Mensch
mit seinem Körper nicht räumlich zugänglich
ist. Der Fall ist vergleichbar der Konstellation, dass
ein Briefkasten blockiert wird, damit keine Briefe empfangen
werden können.
Weiteres Nötigungsopfer ist die Lufthansa selber.
Es handelt sich hier um den Fall der Dreiecksnötigung.
Gewalt gegen Dritte ist als ausreichend anzusehen, wenn
die zu nötigende Person dem Opfer der Gewalt so
nahe steht, dass sie sich dadurch beeinflussen lässt,
vgl. Tröndle/ Fischer StGB § 240 RN 14 mwN.
Zwischen den (potentiellen) Kunden und Usern der Seite
und der Lufthansa besteht ein Näheverhältnis
in diesem Sinne. Nötigungen an den Usern haben
Einfluss auf den Betreiber der Seite, die Lufthansa.
Dass der Angeklagte dies ebenso wertete, ergibt sich
aus seiner Einschätzung zur Wichtigkeit des Images.
Hier soll der Wille der Lufthansa gebeugt werden durch
vis compulsiva. Die Lufthansa war auch vorab von der
Aktion in Kenntnis gesetzt worden, damit sich die Zwangswirkung
entfalten konnte. Es wurde von der Lufthansa auch als
Zwangseinwirkung empfunden, wie die Gegenmaßnahmen
zeigen.
Sofern vertreten wird, dass Gewalt gegen Dritte Gewalt
gegen den Genötigten selbst nur sein kann, wenn
sie sich auch bei ihm körperlich auswirkt, weil
es sich ansonsten nur um eine psychische Einwirkung
auf das eigentliche Nötigungsopfer handelt (so
z.B. LK aaO RN 46), so schließt sich das Gericht
dieser Auffassung nicht an. Es sieht sich hieran auch
nicht durch die Entscheidung des BVerfG vom 10.1.95
gehindert. Die Wortlautauslegung verlangt nicht, dass
die physische Zwangseinwirkung und der Adressat des
abzunötigenden Verhaltens identisch sein müssen.
Das Gericht sieht daher Art. 103 II GG auch in dieser
Variante nicht verletzt.
Des Weiteren sieht das Gericht auch die Tatbestandsalternative
der Drohung mit einem empfindlichen Übel zu Lasten
der Lufthansa gegeben.
Die Beweisaufnahme hat zwar nicht ergeben, dass für
irgendwann eine weitere Demonstration oder sogar mehrere
in dieser Art und Weise angekündigt wurden. Dem
Hilfsbeweisantrag war nicht nachzugehen, die Behauptung
konnte als wahr unterstellt werden. Ausgehend von der
rechtlichen Beratung durch den Zeugen Schrage wurde
möglicherweise absichtlich auf eine die Tatbestandsalternative
Drohung nahe liegende Formulierungen mit Wenn-dann-Charakter
vermieden.
Es ist jedoch auch möglich, konkludent zu drohen,
indem aktuell ein Übel zugefügt wird, wenn
dieses fortwirkt und die Furcht vor der Fortsetzung
der Übelszufügung den Genötigten motivieren
soll (vergleiche hierzu Tröndle / Fischer StGB,
§ 240 Rdnr. 35 mwN). Aus den Aufrufen des Angeklagten
geht eindeutig hervor, dass über den kurzfristigen
Erfolg der Blockade langfristig das Vertrauen der Kunden
der Lufthansa in das Medium Internet erschüttert
werden sollte. Unabhängig vom 20.6.01 war also
eine nachhaltige Wirkung angestrebt in Kenntnis des
Wunsches der Lufthansa das Geschäft auf diesem
Sektor auszubauen. Ferner war beabsichtigt, dass die
Lufthansa einen Imageschaden erleiden sollte. Die zweistündige
Aktion am 20.6.01 sollte also weit über diesen
Zeitraum hinauswirken. Dies sind Auswirkungen die auch
in ihrer Motivationskraft auf das Nötigungsopfer
Lufthansa wesentlich durchschlagender sind als ein 2stündiger
Buchungsausfall. Der Zusammenhang ,, um zu,, ergibt
sich nach Auffassung des Gerichts eindeutig aus den
Aufrufen des Angeklagten im Internet, die die beabsichtigte
Wirkung beschreiben und das Ziel der Aktion nennen.
Indem das Übel angewandt wird, beweisen die Täter
Einfluss auf die Wirkungen zu haben.
Das Gericht bejaht ferner die Verwerflichkeit des Handelns
und damit die Rechtswidrigkeit im Sinne von § 240
Abs. 2 StGB.
Das eingesetzte Mittel (Blockade der Homepage) ist
zur Erreichung des Zwecks (Abrücken der Lufthansa
vom sog. Abschiebegeschäft) verwerflich und nicht
wie nach Auffassung der Verteidigung geboten.
Die Teilnehmer an der Aktion können sich nicht
auf Artikel 8 Grundgesetz berufen.
Art. 8 GG verwendet nicht den Begriff der Demonstration,
sondern den der Versammlung.
Es handelt sich hier nicht um eine Versammlung im Sinne
von Artikel 8 Grundgesetz, weshalb auch die Anmeldung
der Versammlung beim Ordnungsamt der Stadt Köln
irrelevant war. Anders als im Fall einer Versammlung
folgt hier nicht aus dem mangelnden Verbot, dass die
Aktion erlaubt war.
Unter Versammlung wird üblicherweise das Zusammenkommen
mehrerer Menschen zu gemeinsamer Zweckverfolgung bzw.
zu gemeinsamen Handeln verstanden (v. Mangoldt / Klein/Starck,
Grundgesetz Artikel 8 Rdnr. 15). Hier fehlt es bereits
daran, dass mehrere Menschen an einem gemeinsamen Ort
zusammen kommen. Lediglich die durch verschiedene Menschen
ausgelösten elektronische Signale haben sich in
den Leitungen zum Server zusammengefunden (für
das Erfordernis körperlicher Anwesenheit in einem
Kollektiv vgl auch Dreier GG Art 8 RN 31 unter Hinweis
auf Seidel DÖV 2002, 283,285 und Kraft /Meister
MMR 2003,366,367ff).
Selbst wenn man im Hinblick auf die neuen technischen
Möglichkeiten, die bei Erlass des Grundgesetzes
noch nicht bestanden und vorhersehbar waren, von diesem
Merkmal absehen würde, so fehlt es jedoch in diesem
Fall anders als im Chatroom oder der Videokonferenz
über Webcam an der inneren Verbundenheit der Teilnehmer
untereinander, die den gemeinsam verfolgten Zweck ausdrücken
und die die Versammlung von der bloßen Ansammlung
unterscheidet. Zunächst sei gesagt, dass das Gericht
für eine solche sich vom Wortlaut entfernende Auslegung,
die die Grenzen zu Art. 5 GG verwischt, keinen Anlass
sieht. Selbst in einem solchen Fall würde dies
für den Angeklagten jedoch nicht zu einem anderen
Ergebnis führen. Vorliegend gibt es keinen gemeinsamen
Zweck der Teilnehmer der Aktion, sondern nur eine Personenmehrheit,
wobei jeder für sich den gleichen Zweck verfolgt.
Es besteht ein Nebeneinander, kein Miteinander der Aktionsteilnehmer.
Im Unterschied zur Ansammlung wird eine Versammlung
dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit
durch einen gemeinsamen Zweck verbunden ist (vgl. Maunz
/ Dürig / Herzog GG Art 8 RN 49). Art. 8 schützt
das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen
zum Zwecke der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung
(vgl. BVerwGE 56,63,69) Die Veranstaltung muss auf Meinungsbildung
und Meinungsäußerung in Gruppenform gerichtet
sein. Dies ist nur möglich, wenn die Teilnehmer
die Möglichkeit haben, untereinander zu kommunizieren
und eine so gebildete Meinung gegebenenfalls nach außen
zu vermitteln. Beides ist hier nicht möglich. Weder
können die einzelnen Teilnehmer untereinander kommunizieren,
da sie voneinander keine Kenntnis haben. Noch ist ein
Vermitteln der Meinung nach außen möglich,
da auch die nicht an der Demonstration teilnehmenden
User, d. h. die normalen Interessenten am Angebot der
Lufthansa Homepage, keine Kenntnis erlangen von der
Online-Demo, sondern nur vom Umstand der Verzögerung
des Zugriffs bzw. von der Unmöglichkeit des Zugriffs.
Ansonsten wäre auch das massenhafte Absenden von
Postkarten eine Versammlung, da auch hier von allen
Absendern der gleiche politische Zweck verfolgt werden
kann und die Postkarten beim Empfänger zusammenkommen.
Dazu steht nicht in Widerspruch, dass durchaus auch
nicht verbale Ausdrucksformen unter den Schutzbereich
des Art. 8 GG fallen, vgl. hierzu BVerfGE 69,315,343.
Die Verteidigung selbst hat ausgeführt, dass das
Ministerkomitee des Europarates im Mai 2005 die Mitgliedstaaten
dazu aufgerufen hat u.a. die Rahmenbedingungen für
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Internet zu
schaffen, woraus sich für das Gericht im Umkehrschluss
ergibt, dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen
nicht ausreichen.
Art. 8 GG schützt die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe
bis zur Grenze der Unfriedlichkeit. Auch das Gericht
hält aus diesem Ansatz den Schutzbereich des Art.
8 GG nicht für ausgeschlossen (anders Kraft / Meister
aaO).
Die Unfriedlichkeit wird dem Mitführen von Waffen
gleichgestellt. Daraus wird gefolgert, dass der Gewaltbegriff
des StGB nicht mit dem der Unfriedlichkeit übereinstimmt,
sondern dass lediglich Handlungen von einiger Gefährlichkeit
wie aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen,
nicht aber die wenn auch gewollte Behinderung Dritter
die Unfriedlichkeit begründen, vgl. BVerfGE 73,206,248
und 87,399,406. So wurde durch das BVerfG im Beschluss
vom 24.1.01 (NJW 2002,103) das Anketten aneinander nicht
als unfriedlich gewertet.
Der Angeklagte kann sich auch nicht auf Artikel 5 GG,
die Meinungsfreiheit, berufen. Auch wenn entgegen dem
Wortlaut des Art. 5 GG auch Meinungsäußerungen
durch bestimmte Handlungen oder Verhaltensweisen geschützt
werden, so ist hier der Schutzbereich aus folgender
weiteren Überlegung heraus überschritten.
Art. 5 GG ist ein Kommunikationsgrundrecht. Es schützt
die geistige Auseinandersetzung auch wenn dies zu wirtschaftlichen
Nachteilen führt bis zum Boykottaufruf. Nicht geschützt
werden jedoch Ausdrucksformen, welche die rein geistige
Wirkung überschreiten und durch zusätzliche
Mittel der aktiven Machtausübung der eigenen Meinung
im Sinne einer Meinungserzwingung Nachdruck verleihen
und damit die innere Freiheit der Meinungsbildung anderer
nachhaltig beinträchtigen, vgl. Dreier GG Art.
5 1,11 RN 73. Hier soll nach dem Aufruf des Angeklagten
die Ebene des Meinungskampfs verlassen und die Ebene
der Blockade im physischen Sinn beschritten werden.
Artikel 5 ist darüber hinaus durch Artikel 5 Abs.
2 Grundgesetz, die allgemeinen Gesetze, beschränkt.
Allgemeine Gesetze sind solche, die sich weder gegen
die Meinungsfreiheit an sich noch eine bestimmte Meinung
richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne
Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützendes
Rechtsgut dienen, vgl. BVerfGE 97,125,146. Als solches
allgemeine Gesetz ist auch § 240 StGB zu sehen.
Strafgesetze fallen unter die Schranke der allgemeinen
Gesetze, wenn nicht der Inhalt der Äußerung,
sondern deren Form betroffen wird.
Selbst wenn man hier davon ausginge der Schutzbereich
sei betroffen, so wäre auch unter Berücksichtigung
der Wechselwirkungslehre- das Grundrecht beschränkt.
Ferner sind weder die Informationsfreiheit noch die
Kunstfreiheit tangiert (vergleiche hierzu Kraft, Meister,
Rechtsprobleme virtueller Sit-ins in MMR 2003, 366 ff.
Das Gericht hat im Rahmen der Zweck - Mittel - Relation
berücksichtigt, dass das unmittelbar abzunötigende
Verhalten, Unterlassen des Aufrufs der Seite nur Mittel
zum eigentlichen Zweck, zum Erreichen des politischen
Fernziels war, ohne dabei die politische Zielsetzung
inhaltlich zu bewerten.
Auf der anderen Seite ist zu sehen, dass die Beeinträchtigung
gerade ausdrücklich beabsichtigt ist und nicht
nur eine nicht zu verhindernde Nebenfolge ist. Insofern
besteht entgegen den Ausführungen der Verteidigung
ein Unterschied zu einer herkömmlichen Demonstration
sei sie angemeldet oder nicht -, die immer mit
Einschränkungen für Anwohner und Verkehrsteilnehmer
einhergeht, diese jedoch nicht beabsichtigt. Die Handlungsfreiheit
der Internetnutzer und die wirtschaftlichen Belange
der Lufthansa werden also bewusst beeinträchtigt.
Das Mittel der Online-Demonstration ist ungeeignet zur
Erreichung des angestrebten politischen Zwecks. Das
Gericht verkennt dabei nicht, das alle Menschen als
potentielle Kunden immer einen gewissen mittelbaren
Einfluss ausüben können ebenso wie alle potentielle
Wähler sind, die immer einen mittelbaren Einfluss
auf politische Verhältnisse nehmen können.
Ein solch entfernter Bezug kann jedoch nicht ausreichen.
Die betroffenen User stehen in keiner direkten Beziehung
zur Abschiebepraxis der Lufthansa, sie sind dafür
weder verantwortlich noch haben sie direkten Einfluss
auf die Geschäftspraktiken der Lufthansa. Auch
die Lufthansa selber als Opfer hat nur im beschränkten
Maß Einfluss, da sie zumindest zum Teil gesetzlich
gebunden ist. Der Beförderungsunternehmer ist gemäß
§ 64 Aufenthaltsgesetz bzw. damals § 73 Ausländergesetz
zur Beförderung bei Zurückweisung verpflichtet.
Auch konnte der Angeklagte nicht davon ausgehen, dass
die von der Aktion tangierten Nutzer des Internets (alle)
von dem Thema Abschiebung persönlich betroffen
seien, so dass die Aktion nur Menschen beschränken
würde, die ggf. direkt von einem Erfolg der Aktion
profitieren würden.
Ferner stand die Aktion auch außer Verhältnis
zum Ziel der Onlinedemonstration.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz soll
dazu dienen, dass auch gegenläufige Interessen
Dritter oder der Allgemeinheit hinreichende Berücksichtigung
finden. Dem Recht des Angeklagten aus Art. 2 1 GG, der
allgemeinen Handlungsfreiheit, stand das gleiche Recht
aller Internetnutzer und das Recht der Lufthansa an
ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
gegenüber.
Im Rahmen dieser Abwägung ist von Bedeutung, dass
dem Angeklagten sowie den politisch gleich Gesinnten
diverse andere legale Mittel im politischen Meinungskampf
zur Verfügung standen, unter anderem der Weg, der
beschritten wurde, nämlich der Demonstration in
realen Raum, in Köln. Die Suche nach neuen Protestformen
ist zwar im Ansatz nachvollziehbar, in dieser Form jedoch
nicht zu tolerieren.
Im Rahmen der Prüfung der Verwerflichkeit war
des weiteren zu sehen, dass es keinen Umweg gab, d.
h. es gab keine technische Möglichkeit auf anderem
Wege für den einzelnen Nutzer zur Seite der Lufthansa
zu kommen. Möglichkeiten gab es nur für die
Lufthansa selber, indem Kapazitäten zugekauft werden,
wie dies ja auch im konkreten Fall erfolgt ist. Hier
war jedoch zu sehen, dass dies ganz erhebliche Kosten
verursachte.
Das Gericht sieht zwar, dass es über Drittfirmen
Möglichkeiten gab online oder im Reisebüro
zu buchen oder aber bei Lufthansa direkt, etwa vor Ort
am Flughafen. Der Angeklagte hat unter Beweisangebot
eine ganze Reihe von Internetadressen genannt, unter
denen Flüge zu buchen gewesen wären. Dies
ist jedoch nicht dasselbe. Die Buchung bei einem anderen
Unternehmen ist ein aliud im Vergleich zur Buchung bei
Lufthansa und kein zumutbarer Umweg. Während dem
Kunden in der einen Variante ein Vertragspartner aufgedrängt
wird, der möglicherweise nicht den Ruf eines bekannten
Grossunternehmens geniest, verliert der Kunde in der
zweiten Variante die Annehmlichkeit der Zeit- und Kostenersparnis
der Onlinebuchung und muss erheblichen Zusatzaufwand
in Kauf nehmen.
Des weiteren war hier von für das Gericht entscheidender
Bedeutung die beabsichtigte lange Dauer der Blockadeaktion,
die durch das Computerprogramm von 10:00 bis 12:00 Uhr
angelegt war. Dieser Zeitraum geht für das erkennende
Gericht weit über eine symbolische Aktion, die
Nutzer und Betreiber als lediglich eine Belästigung
akzeptieren müssen, hinaus. Diese Dauer geht auch
weit über alltägliche Behinderungen durch
Netzüberlastung hinaus.
Die Zahl der von der Aktion Betroffen war in der (Wunsch)-vorstellung
des Angeklagten hoch, wenn er auf seiner Seite schrieb,
dass Konzerne, die mit der Abschiebung Geld verdienen,
ihre größte Filiale im Internet aufbauen.
Dass nicht festgestellt werden kann, wie viele Kunden
letztlich betroffen waren, spielt dabei keine Rolle.
Beim Aufruf zur Nötigung kommt es für die
Frage der Tatbestandsmäßigkeit nur auf das
subjektive Bild des Täters an.
Darüber hinaus war der nicht unerhebliche Schaden
zu sehen. Auch wenn sich hier direkte Buchungsausfälle
nicht konkretisieren ließen, so ist doch auch
ein Schaden, was zur Verhinderung des Erfolgs der Aktion
aufgewendet werden musste, nämlich insbesondere
die Kosten für zusätzliche Leitungskapazitäten,
aber auch die Personalkosten, auch wenn es sich hierbei
um stehendes Personal gehandelt hat.
Außerdem beabsichtigte der Angeklagte ja gerade
einen großen Schaden, da je größer
der Schaden desto größer auch die Motivation
der Lufthansa der politischen Forderung u. a. des Angeklagten
nachzugeben.
Das Gericht ist hier nicht von einem Verbotsirrtum im
Sinne von § 17 StGB ausgegangen. Nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme hat der Angeklagte es für möglich
gehalten, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Für den Verbotsirrtum kommt es weder darauf an,
dass der Täter Kenntnis von der Strafbarkeit generell
hat, geschweige denn, dass er die einschlägige
Norm kennt. Ihm muss lediglich der Unterschied zwischen
einem Verstoß gegen die Rechtsordnung, d.h. gegen
allgemeinverbindliches Recht, und lediglich moralisch
zu missbilligendem Verhalten klar sein. Soweit in der
neuern Literatur vertreten wird, der Täter müsse
sich der Strafbarkeit seines Handelns bewusst sein,
folgt das Gericht dieser Auffassung nicht.
Ferner muss er die tatbestandsspezifische Rechtsgutverletzung
als Unrecht werten. § 240 StGB schützt Dritte
vor der Einwirkung auf ihre Willensentschließung
und -bestätigung. Auch der vom Angeklagten nach
Kenntnis der Beratung durch den Zeugen Schrage als möglich
in Betracht gezogenen Tatbestand, Belästigung der
Allgemeinheit, hat die gleiche Rechtsgutverletzung,
nämlich den Schutz eines nicht individuell abgrenzbaren
Personenkreises gegenüber Belästigungen oder
Gefährdungen, zum Gegenstand. Dem Angeklagten war
nach der Beratung durch den Zeugen Schrage bekannt,
dass das Einwirken auf die Willensbetätigungsfreiheit
auf den Inhaber eines Telefonanschlusses durch Blockade
als tatbestandsmäßig gewertet worden war.
Somit kam es auf die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums
in dieser zugegebenermaßen schwierigen Rechtslage
nicht mehr an. In diesem Zusammenhang spielt auch keine
Rolle, ob die Beratung durch den Zeugen Schrage korrekt
war und der Tatbestand des § 116 OWiG wirklich
erfüllt gewesen wäre.
IV.
Gemäß § 111 Abs. 1 StGB in Verbindung
mit § 240 StGB ist vom Strafrahmen Geldstrafe bis
zu 5 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Die
Straftat, zu der aufgefordert wurde, gelangte zumindest
ins Versuchsstadium. Eine Vollendung ist nicht sicher,
da nicht mit letzter Gewissheit feststeht, ob am Angebot
der Lufthansa Interessierte Zugriff auf die Seite nehmen
wollten und nicht konnten.
Innerhalb des Strafrahmens hat sich das Gericht von
folgenden Strafzumessungserwägungen im Sinne von
§ 46 StGB leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten sprach, dass er zum einen
bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten
ist und zum anderen bezüglich der äußeren
Umstände auch geständig war.
Ferner war zu sehen, dass der Angeklagte aus uneigennützigen
Gründen handelte, nämlich zur Durchsetzung
seiner als richtig und humanitär empfundenen politischen
Auffassung.
Des weiteren war zu berücksichtigen, dass die Folgen
des Ausmaßes der Aktion nicht allein auf dem Handeln
und dem Aufrufen des Angeklagten, sondern auch auf dem
Handeln und dem Aufrufen diverser anderer politisch
Gleichgesinnter beruhten. Schließlich war strafmildernd
zu sehen, dass der Angeklagte in seiner subjektiven
Vorstellung schlimmstenfalls von einer Ordnungswidrigkeit
ausging, d.h. einer Tat, die vom Gesetzgeber als weniger
gewichtiges Unrecht eingestuft wird.
Letztlich war die lange Verfahrensdauer mildernd ins
Kalkül zu ziehen.
Auf der anderen Seite war zu sehen, dass auf Seiten
der Lufthansa ein erheblicher Schaden eingetreten ist.
Dieser Schaden ist dem Aufruf zuzurechnen, die Abwehrreaktionen
der Lufthansa lagen innerhalb dessen, was zu erwarten
war.
Ferner beabsichtigte der Angeklagten eine große
Anzahl von Personen (er selbst sprach von Tausenden,
die erwartet würden) dazu zu verleiteten, eine
rechtswidrige Tat zu begehen, unabhängig von deren
subjektiven Vorstellungen, von der Beweisbarkeit und
dem Umstand, dass es gegen konkrete teilnehmenden Personen
keine Ermittlungsverfahren gab.
Auch wenn nicht feststeht, ob und wie viele Personen
von der Homepage ferngehalten wurden, so ist doch zu
sehen, dass der Vorsatz des Angeklagten dahin gerichtet
war, möglichst viele zu treffen, um den Vertrauensverlust
ins Internet und den Imageschaden möglichst hoch
werden zu lassen.
Unter Abwägung aller für die Strafzumessung
relevanter Umstände hält das Gericht eine
Geldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und
schuldangemessen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war gemäß
§ 40 StGB entsprechend den Einkommensverhältnissen
auf 10 € zu bemessen.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Dem Angeklagten steht kein Schadensersatz zu. Gemäß
§ 5 Abs. 2 StrEG hat der Angeklagte die Beschlagnahme
der Gegenstände grob fahrlässig herbeigeführt
durch seinen Aufruf zu einer Straftat. Er musste damit
rechnen, dass in diesem Zusammenhang Ermittlungen aufgenommen
und Beweismittel zusammengetragen werden. I.ü.
sind weder die Anspruchsvoraussetzungen der §§
1,2,3 noch 4 StrEG gegeben.
Bezüglich des Schadensersatzes für die Beschädigungen
im Dritte-Welt-Haus sieht das Gericht ebenfalls keine
Anspruchsgrundlage für den Angeklagten.
Von der Einziehung der sichergestellten Gegenstände
hat das Gericht gemäß § 74 StGB abgesehen.
Weder als Straf- noch als Sicherungsaktion hält
das Gericht eine solche für erforderlich. Die sichergestellten
Gegenstände, Festplatten, Unterlagen etc. sind
aufgrund der Verfahrensdauer technisch veraltet bzw.
inhaltlich überholt und wertlos, eine Gefährdung
geht von ihnen nicht mehr aus.
Wild
Richterin am Amtsgericht
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