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Statements &
anderes

Gemeinsame Erklärung von
7 Landes-Flüchtlingsräten - 10.6.2005
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Layout-Version/pdf-Datei]
7 Flüchtlingsräte
der Bundesländer begrüßen online Demo
gegen Lufthansa und missbilligen Prozess gegen Veranstalter
der Demonstration.
Für Meinungsfreiheit im Internet
Internet ist für alle da - auch zum Demonstrieren
Internet ist keine unantastbare Leitkultur
Der für 14. Juni vor dem Amtsgericht Frankfurt
(Hammelsgasse 1, Gebäude E, Saal 2) angesetzte
Prozess gegen die Veranstalter der Online Demonstration
gegen die Abschiebungen durch die Lufthansa ist nicht
zeitgemäß. Schließlich ist das Internet
keine unantastbare Ikone einer neuzeitlichen Leitkultur.
Im Sommer 2001 hatten auf Initiative von "Libertad"
und "Kein Mensch ist illegal" verschiedene
Organisationen bundesweit durch vermehrten Zugriff auf
die Internetseite der Lufthansa diese zum Teil lahm
gelegt und damit gegen Abschiebungen durch die Lufthansa
demonstriert.
Im Internet kann man Verträge abschließen
- neudeutsch: deals machen - also kann man dort auch
demonstrieren: Dafür, dagegen oder sonst was zum
Ausdruck bringen. Unabhängig von diesen rechtlichen
Fragen finden wir den Protest gegen die Abschiebungen
der Lufthansa politisch richtig und angemessen. Schließlich
transportiert die Lufthansa damit kein Stückgut,
sondern Menschen, die unter Zwang in ein Flugzeug verfrachtet
werden, weil ihnen in Deutschland kein Asyl gewährt
wird. Zielort ist ein Land, in dem den Abgeschobenen
Folter und Unterdrückung droht. Die Prozedur mag
formaljuristisch in Ordnung sein. Da wir aber aus unserer
Alltagsarbeit wissen, dass kein Mensch freiwillig flieht,
ist es notwendig, gegen diese Abschiebungen zu protestieren:
Selbstverständlich auch im Internet. Schließlich
verkauft die Lufthansa auch einen Teil ihrer Tickets
auf dem Marktplatz des Internets. Und genau auf diesem
virtuellem Marktplatz haben wir uns im Sommer 2001 versammelt
und gegen die Zwangsabschiebungen in Folterländer
protestiert.
Saarländischer Flüchtlingsrat - fluechtlingsrat@asyl-saar.de
Hessischer Flüchtlingsrat - hfr@fr-hessen.de
Flüchtlingsrat Hamburg - info@fluechtlingsrat-hamburg.de
Flüchtlingsrat Brandenburg - info@fluechtlingsrat-brandenburg.de
Niedersächsischer Flüchtlingsrat - nds@nds-fluerat.org
Bayerische Flüchtlingsrat - bfr@ibu.de
Flüchtlingsrat Berlin - buero@fluechtlingsrat-berlin.de

SO ODER SO INTERVIEW - http://www.sooderso.net/zeitung/materialien/rdom120605de.shtml
Email-Interview mit Ricardo
Dominguez
Ein transparenter Akt des zivilen Ungehorsams
Ein Email-Interview mit Ricardo Dominguez, dem Mitbegründer
des Electronic Disturbance Theater (EDT), über
virtuelle Sit-ins und den bevorstehenden Prozess wegen
der Online-Demonstration gegen die Lufthansa in Deutschland.
Von Hans-Peter Kartenberg, 12.6.2005
So oder So: Auf Deiner Website bei thing.net hast Du
kürzlich zu einer Aktion gegen die Website minutemanproject.com
aufgerufen. Wer sind die Minutemen und was war das Ziel
des virtuellen Sit-ins?
Swarm The Minutemen war eine Online-Aktion, die von
Aktivisten aus San Diego, Kalifornien und Tijuana, Mexiko
zusammen mit dem Electronic Disturbance Theater (EDT)
organisiert wurde, um auf die Aktivitäten der Gruppe
Minutemen aufmerksam zu machen. Die Minutemen sind eine
private Miliz, die an der US-amerikanischen und mexikanischen
Grenze bewaffnete Patrouillengänge unternimmt,
um Migranten davon abzuhalten, über die Grenze
zu kommen. Die Gruppe ist ein Ausdruck der allgemeinen
Zunahme von Gewalt gegen Migranten und Minderheiten
seit dem 11. September. Die Minutemen werden von der
Regierung von Arnold Schwarzenegger und von rechten
Medien unterstützt. Das EDT rief zu einem dreitägigen
virtuellen Sit-in in Solidarität mit anderen Aktionen
gegen die Minutemen vom 27. bis zum 29. Mai auf. Gleichzeitig
wurde dazu aufgerufen, rund um die Uhr bei den Minutemen
anzurufen und ihnen Faxe und Emails zu schicken, außerdem
gab es eine Lärmaktion an der Grenze. Der Hintergrund
ist, dass die Minutemen immer betonen, dass sie die
Ruhe der Wüste schätzen, weil sie so die Ratten
- sie meinen damit Migranten - besser hören können.
Die Idee war deshalb, möglichst viel Lärm
zu machen, damit sie die Migranten nicht finden können.
Diese on- und off-line-Aktionen fanden parallel zu einer
großen Konferenz der Minutemen in Las Vegas statt.
So oder So: Waren die Aktionen erfolgreich?
Über 78.500 Menschen aus der ganzen Welt beteiligten
sich an der gewaltlosen Massenaktion auf den Seiten
der Minutemen. Es scheint, als ob das Internet immer
noch eine Plattform für Menschen sein kann, die
gemeinsam diese Welt zu einem besseren Ort machen wollen.
Berichten zufolge antworte der minutemenproject.com-Server
zeitweise nicht mehr; auch die Seite wakeupamericafoundation.com
war unten. Die Swarm-Aktion hatte offensichtlich Erfolg.
Auch bei den Minutemen wurde die Aktion thematisiert.
So oder So: 2001 hast du die Aktivisten besucht, die
in Deutschland die Online-Demonstration gegen die Lufthansa,
das erste große virtuelle Sit-in in Deutschland,
organisiert haben. Die Aktion war vom Electronic Disturbance
Theater inspiriert. 13.000 Leute beteiligten sich an
der Aktion, die sich gegen Abschiebungen mit der Lufthansa
richtete.
'kein mensch ist illegal' und Libertad! hatten mich
eingeladen, über die Erfahrungen elektronischen
zivilen Ungehorsams und der gewaltlosen Massenaktionen
des EDT seit 1998 zu berichten. Ich habe an Vorträgen
und Diskussionen mit Aktivisten und Künstlern teilgenommen
und auch in Medien zu der Aktion aufgerufen. Die Lufthansa-Aktion
fand am 20. Juni 2001 statt, parallel zur Aktionärsverhandlung
des Unternehmens.
So oder So: Unterschied sich die Aktion von denen des
Electronic Disturbance Theater?
Die Lufthansa-Aktion war ähnlich wie die Swarm-Aktion.
Die 'Deportation class'-Aktivisten folgten den Prinzipien
der Transparenz, die schon bei den ersten Netstrikes
italienischer Aktivistengruppen Mitte der 90er Jahre
formuliert wurden: Alle Aktionen, das Datum, die Gründe
und Ziele wurden öffentlich angekündigt, im
Netz, auf den Straßen, in den Zeitungen, auch
die Lufthansa wurde informiert. Und es gab physische
Protestaktionen innerhalb der Aktionärsversammlung.
Es war nichts im Verborgenen. Diese Transparenz ist
sehr wichtig für elektronischen zivilen Ungehorsam,
weil es um einen gemeinsam Protest durch physische und
digitale Körper geht, in der Tradition des Zivilen
Ungehorsams: Menschen sind dazu bereit, die Regeln zu
verletzen, um einen höheren Zweck Geltung zu verschaffen.
So oder So: Das sieht die Staatsanwaltschaft in Deutschland
anders. Am 14. Juni wird Andreas-Thomas Vogel, der Domaininhaber
von libertad.de, wo ein Aufruf zur Lufthansa-Aktion
veröffentlicht worden war, vor Gericht gestellt
- in einem Hochsicherheitssaal, in dem sonst Terrorismus-Verfahren
stattfinden.
Solche Aktionen sind nicht kriminell. Sie sollten von
lokalen, nationalen und internationalen Gerichten als
das betrachtet werden, was sie sind: Akte des zivilen
Ungehorsams. Dr. Dorothy E. Denning von der Georgetown
University hat das in ihrer Aussage am 23. Mai 2000
vor dem Sonderausschuss des US-Repräsentatenhauses
über 'Cyberterrorismus' sehr deutlich gesagt: '...
EDT und die Electrohippies begreifen ihre Operationen,
analog zu Straßenprotesten und Sitzblockaden,
als Akte des Zivilen Ungehorsams, nicht als Gewalttaten
oder terroristische Anschläge. Diese Unterscheidung
ist sehr wichtig. Die meisten Aktivisten sind keine
Terroristen, ob sie nun am Million Mom's March teilnehmen
oder an einem virtuellen Sit-in.' Die Lufthansa und
der deutsche Staat wussten wer, weshalb, wann und wozu
die Aktion durchführen würde. Elektronischer
ziviler Ungehorsam hat nichts mit heimlichen und anonymen
Angriffen zu tun. Es ist etwas völlig anderes,
wenn ein-zwei unsichtbare Personen in fremde Rechner
eindringen und eine Denial of Service-Attacke fernstarten.
Dagegen repräsentiert eine Aktion des elektronischen
zivilen Ungehorsams das Gewicht zahlloser Menschen,
die auf offene Weise und mit klaren Zielen protestieren:
Sie wollen gesellschaftliche Verhältnisse in Frage
stellen und Veränderungen erreichen, die eine bessere
Gesellschaft für alle schaffen. Das muss die Zivilgesellschaft
und das müssen auch die Gerichte verstehen. Elektronischer
ziviler Ungehorsam ist eine legitime digitale Form,
die tief verwurzelt in der langen Tradition des Zivilen
Ungehorsams ist - nicht mehr, nicht weniger.
Swarm the Minutenmen
http://www.swarmtheminutemen.com/
Swarm Sit-in-Seite
http://www.thing.net/~rdom/ecd/swarm/swarm.php
Electronic Disturbance Theater
http://www.thing.net/~rdom/ecd/ecd.html
Libertad!
http://www.libertad.de/online-demo
Online-Demonstration gegen Lufthansa
http://go.to/online-demo
Dr. Dorothy E. Denning über 'Cyberterrorismus'
http://www.cs.georgetown.edu/~denning/infosec/cyberterror.html

Pressemitteilung 01. 07. 2005
(online-demo-prozeß)
Komitee für Grundrechte und Demokratie
Skandalöses Urteil im Prozeß
zur online-blockade der Lufthansa homepage
Am Ende des zweiten Verhandlungstages vor dem Frankfurter
Amtsgericht zur online - blockade der Lufthansa homepage
stand heute ein rechtlich höchst zweifelhaftes
und politisch skandalöses Urteil. Wie erinnerlich
hatte die Staatsanwaltschaft gegen den Domaininhaber
der website libertad. de, Andreas Vogel, Anklage wegen
des Aufrufs zur Nötigung erhoben. Aus Protest gegen
die Abschiebungsbeteiligung der Lufthansa hatten sich
am 20. 06. 2001 ca. 13.000 Leute an der Blockade beteiligt,
denen es für wenige Minuten gelang, den Zugang
zur Internetseite der Lufthansa zu behindern.
Zwar wurde der A. Vogel wurde zu einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen a 10 Euro verurteilt und muß
die Kosten des Verfahrens tragen . Vor allem die Urteilsbegründung
aber hatte es in sich. Die Amtsrichterin sah nämlich
den Straftatbestand der Nötigung sowohl gegenüber
den Kunden der Lufthansa als auch gegenüber der
Lufthansa selbst im doppelten Sinn als erfüllt
an. Sie übertraf damit noch die Staatsanwältin.
Einerseits sei den Kunden Gewalt angetan worden, indem
sie durch die Aussendung elektrischer Signale, die die
Richterin mit Elektroschocks verglich, an der Nutzung
der homepage gehindert worden seien. Andererseits sei
gegenüber der Lufthansa auch das zweite gesetzliche
Nötigungskriterium erfüllt: dem Unternehmen
sei mit einem empfindlichen Übel gedroht worden,
da es zu Recht eine Fortsetzung der Aktion habe befürchten
müssen. Darüber hinaus wurde die online-blockade
vom Amtsgericht im rechtlichen Sinn als verwerflich
bewertet, da die Lufthansakunden nichts und die Lufthansa
wenig an Abschiebungen ändern könnten und
mithin beide der falsche Adressat seien. Im übrigen
ginge es um keine Beschränkung des Versammlungsrechts
im Internet, da es sich im rechtlichen Sinn nur um eine
Ansammlung gehandelt habe.
Sollte das Urteil Bestand haben, hätte dies fatale
Folgen , was die Beteiligung von Fluglinien am Abschiebegeschäft
und die Wahrnehmung von Grundrechten im Internet angeht.
Ein Hoffnungsschimmer bleibt: Revision vor dem (Ober)Landgericht
ist zugelassen.

"Verfassungsgericht
muss Entscheidung treffen"
Harald Neuber 18.07.2005
Die Verurteilung des ersten Online-Demonstranten ist
in juristischen Kreisen umstritten
Zum ersten Mal musste ein deutsches Gericht über
eine "Online-Demonstration" entscheiden. Am
1. Juli fiel das Urteil im Prozess gegen die Flüchtlingsinitiative
Libertad!, die drei Jahre zuvor zur Blockade der Internetseite
der Lufthansa AG aufgerufen hatte, um gegen den Transport
von Abschiebehäftlingen durch das Flugunternehmen
zu protestieren (Kein digitaler Sturzflug des Kranich?
(1)). Thomas-Andreas Vogel, Libertad!-Mitglied und Betreiber
zweier Internetseiten, auf denen zum Protest aufgerufen
wurde, soll nun 900 Euro zahlen. Er habe zur Nötigung
aufgerufen (Grundrecht hinkt nach (2)).
Telepolis befragte Martin Kutscha, Staats- und Verfassungerechtler
an der Berliner Fachhochschule für Verwaltung und
Rechtspflege und Bundesvorsitzender der Vereinigung
Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ (3)).
Im Verfahren um die erste Online-Demonstration Deutschlands
ist das Recht auf einen "virtuellen Protest"
vom Amtsgericht Frankfurt abschlägig beschieden
worden. Der Beklagte, so begründete die Richterin
ihr Urteil Anfang Juli, habe mit der Aktion dazu motiviert,
der Lufthansa AG "empfindliches Übel"
zuzufügen. Sie sah sogar eine Gewaltanwendung gegeben.
Wie bewerten Sie dieses Urteil aus dem verfassungsrechtlichen
Standpunkt?
Martin Kutscha: Auf keinen Fall kann man in diesem
Fall von Gewalt sprechen, weil dies physische Gewalt
bedeuten würde. Im Sinne des Nötigungstatbestandes
ist der Gewaltbegriff so definiert, dass eine Person
dazu gezwungen werden muss, etwas Bestimmten zu tun
oder zu unterlassen. Das hat das Bundesverfassungsgericht
in seiner so genannten zweiten Blockadeentscheidung
ganz deutlich herausgestellt. Es kann also nur die zweite
Tatalternative in Betracht kommen, nämlich "Drohung
mit einem empfindlichen Übel" ...
... womit das Urteil schließlich ja auch begründet
wurde.
Martin Kutscha: Nur ist dies im Hinblick auf die Verwerflichkeit
zu beurteilen. Worin die "Drohung mit einem empfindlichen
Übel" besteht, erschließt sich nicht
aus dem Strafgesetzbuch. Hier bedarf es einer genauen
Prüfung des Verhaltens im Einzelfall. Und dabei
müssen auch die Grundrechte berücksichtigt
werden.
Der Beklagte argumentierte mit seinem Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit, das auch im virtuellen Raum Anwendung
finden müsse. Sie teilen diese Ansicht nicht. Weshalb?
Martin Kutscha: Ich meine, dass als Versammlungen wirklich
nur körperliche Zusammenkünfte von Menschen
zu bezeichnen sind. Menschen müssen also auf der
Straße oder auf einem Platz real zusammenkommen,
nicht nur virtuell im Internet.
Trotzdem stimmen Sie dem Urteil nicht zu.
Martin Kutscha: Das stimmt. Ich möchte darauf
hinweisen, dass solche "Online-Demonstrationen"
unter Juristen umstritten sind. Es gibt durchaus Kolleginnen
und Kollegen, die solche "Internet-Demonstrationen"
als Versammlungen betrachten. Bis jetzt gibt es keine
verbindliche Rechtsprechung dazu. Auch deswegen wäre
es höchste Zeit, dass sich das Bundesverfassungsgericht
dazu äußert.
Ich bin der Meinung, dass zwar nicht die Versammlungsfreiheit,
wohl aber das Grundrecht auf Meinungsfreiheit hätte
beachtet werden müssen. Wir hatten es bei dieser
Aktion vor drei Jahren mit einer massenhaften Inanspruchnahme
der Meinungsfreiheit zu tun. Insofern greift Artikel
5 (4), Absatz 1 des Grundgesetztes, nicht aber Artikel
8 (5). Beide Grundrechte das auf Versammlungs-
und das auf Meinungsfreiheit haben ein gleich
hohes Gewicht.
Ist das Grundrecht auf Meinungsfreiheit denn auch dann
gegeben, wenn durch eine Protestaktion ein materieller
Schaden entsteht? Damit hatte die Lufthansa AG argumentiert
...
Martin Kutscha: Ja, das tut der Sache gar keinen Abbruch.
Auch eine Meinungsäußerung, die in der Folge
Vermögensschäden verursacht, ist grundsätzlich
durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt.
Es sei denn, die so genannten Grundrechtsschranken kommen
zur Geltung. Das können Strafgesetzte sein. Das
Besondere ist nun aber, dass ein offener Straftatbestand
wie Nötigung seinerseits wieder im Lichte des Grundrechtes
auf Meinungsfreiheit interpretiert werden muss. Das
hat das Bundesverfassungsgericht seit den fünfziger
Jahren in kontinuierlicher Rechtssprechung bestätigt.
Der Anwalt der Verteidigung hat beklagt, dass eine
Reihe von Beweisanträgen abgelehnt wurde. Hat das
Frankfurter Amtsgericht eine Chance vertan?
Martin Kutscha: Wahrscheinlich wollte es sich die Richterin
hier etwas zu leicht machen und die Sache vom Tisch
haben. Ich denke schon, dass hier etwas mehr Aufwand
besser gewesen wäre. Wenn nicht ausreichend rechtliches
Gehör gewährt wurde, dann ist das natürlich
ein juristischer Angriffspunkt, weil auch dies vom Grundgesetz
versichert wird.
Sie erwarten aber keine grundsätzlichen Auswirkungen
durch das Frankfurter Urteil?
Martin Kutscha: Die wird es erst geben, wenn auch andere
entsprechende Gerichtsentscheidungen vorliegen. Ich
gehe davon aus, dass es eine zunehmende Praxis politischer
Aktivität im Internet geben wird. Auch deswegen
würde ich dafür plädieren, Rechtsmittel
einzulegen, bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Es
muss eine grundsätzliche Entscheidung herbeigeführt
werden, weil, auch wenn ich das vorsichtig formulieren
möchte, bei manchen Instanzgerichten die notwendige
Sensibilität für die Grundrechte fehlt.
Links
(1) http://www.telepolis.de/r4/artikel/7/7928/1.html
(2) http://www.telepolis.de/r4/artikel/20/20449/1.html
(3) http://www.vdj.de
(4) http://dejure.org/gesetze/GG/5.html
(5) http://dejure.org/gesetze/GG/8.html
Telepolis Artikel-URL: http://www.telepolis.de/r4/artikel/20/20497/1.html

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