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Deportation Class
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Statements & anderes

 



Gemeinsame Erklärung von 7 Landes-Flüchtlingsräten - 10.6.2005

[Download Layout-Version/pdf-Datei]

7 Flüchtlingsräte der Bundesländer begrüßen online Demo gegen Lufthansa und missbilligen Prozess gegen Veranstalter der Demonstration.

Für Meinungsfreiheit im Internet
Internet ist für alle da - auch zum Demonstrieren
Internet ist keine unantastbare Leitkultur

Der für 14. Juni vor dem Amtsgericht Frankfurt (Hammelsgasse 1, Gebäude E, Saal 2) angesetzte Prozess gegen die Veranstalter der Online Demonstration gegen die Abschiebungen durch die Lufthansa ist nicht zeitgemäß. Schließlich ist das Internet keine unantastbare Ikone einer neuzeitlichen Leitkultur. Im Sommer 2001 hatten auf Initiative von "Libertad" und "Kein Mensch ist illegal" verschiedene Organisationen bundesweit durch vermehrten Zugriff auf die Internetseite der Lufthansa diese zum Teil lahm gelegt und damit gegen Abschiebungen durch die Lufthansa demonstriert.

Im Internet kann man Verträge abschließen - neudeutsch: deals machen - also kann man dort auch demonstrieren: Dafür, dagegen oder sonst was zum Ausdruck bringen. Unabhängig von diesen rechtlichen Fragen finden wir den Protest gegen die Abschiebungen der Lufthansa politisch richtig und angemessen. Schließlich transportiert die Lufthansa damit kein Stückgut, sondern Menschen, die unter Zwang in ein Flugzeug verfrachtet werden, weil ihnen in Deutschland kein Asyl gewährt wird. Zielort ist ein Land, in dem den Abgeschobenen Folter und Unterdrückung droht. Die Prozedur mag formaljuristisch in Ordnung sein. Da wir aber aus unserer Alltagsarbeit wissen, dass kein Mensch freiwillig flieht, ist es notwendig, gegen diese Abschiebungen zu protestieren: Selbstverständlich auch im Internet. Schließlich verkauft die Lufthansa auch einen Teil ihrer Tickets auf dem Marktplatz des Internets. Und genau auf diesem virtuellem Marktplatz haben wir uns im Sommer 2001 versammelt und gegen die Zwangsabschiebungen in Folterländer protestiert.

Saarländischer Flüchtlingsrat - fluechtlingsrat@asyl-saar.de
Hessischer Flüchtlingsrat - hfr@fr-hessen.de
Flüchtlingsrat Hamburg - info@fluechtlingsrat-hamburg.de
Flüchtlingsrat Brandenburg - info@fluechtlingsrat-brandenburg.de
Niedersächsischer Flüchtlingsrat - nds@nds-fluerat.org
Bayerische Flüchtlingsrat - bfr@ibu.de
Flüchtlingsrat Berlin - buero@fluechtlingsrat-berlin.de



SO ODER SO INTERVIEW - http://www.sooderso.net/zeitung/materialien/rdom120605de.shtml

Email-Interview mit Ricardo Dominguez
Ein transparenter Akt des zivilen Ungehorsams

Ein Email-Interview mit Ricardo Dominguez, dem Mitbegründer des Electronic Disturbance Theater (EDT), über virtuelle Sit-ins und den bevorstehenden Prozess wegen der Online-Demonstration gegen die Lufthansa in Deutschland.
Von Hans-Peter Kartenberg, 12.6.2005

So oder So: Auf Deiner Website bei thing.net hast Du kürzlich zu einer Aktion gegen die Website minutemanproject.com aufgerufen. Wer sind die Minutemen und was war das Ziel des virtuellen Sit-ins?

Swarm The Minutemen war eine Online-Aktion, die von Aktivisten aus San Diego, Kalifornien und Tijuana, Mexiko zusammen mit dem Electronic Disturbance Theater (EDT) organisiert wurde, um auf die Aktivitäten der Gruppe Minutemen aufmerksam zu machen. Die Minutemen sind eine private Miliz, die an der US-amerikanischen und mexikanischen Grenze bewaffnete Patrouillengänge unternimmt, um Migranten davon abzuhalten, über die Grenze zu kommen. Die Gruppe ist ein Ausdruck der allgemeinen Zunahme von Gewalt gegen Migranten und Minderheiten seit dem 11. September. Die Minutemen werden von der Regierung von Arnold Schwarzenegger und von rechten Medien unterstützt. Das EDT rief zu einem dreitägigen virtuellen Sit-in in Solidarität mit anderen Aktionen gegen die Minutemen vom 27. bis zum 29. Mai auf. Gleichzeitig wurde dazu aufgerufen, rund um die Uhr bei den Minutemen anzurufen und ihnen Faxe und Emails zu schicken, außerdem gab es eine Lärmaktion an der Grenze. Der Hintergrund ist, dass die Minutemen immer betonen, dass sie die Ruhe der Wüste schätzen, weil sie so die Ratten - sie meinen damit Migranten - besser hören können. Die Idee war deshalb, möglichst viel Lärm zu machen, damit sie die Migranten nicht finden können. Diese on- und off-line-Aktionen fanden parallel zu einer großen Konferenz der Minutemen in Las Vegas statt.

So oder So: Waren die Aktionen erfolgreich?

Über 78.500 Menschen aus der ganzen Welt beteiligten sich an der gewaltlosen Massenaktion auf den Seiten der Minutemen. Es scheint, als ob das Internet immer noch eine Plattform für Menschen sein kann, die gemeinsam diese Welt zu einem besseren Ort machen wollen. Berichten zufolge antworte der minutemenproject.com-Server zeitweise nicht mehr; auch die Seite wakeupamericafoundation.com war unten. Die Swarm-Aktion hatte offensichtlich Erfolg. Auch bei den Minutemen wurde die Aktion thematisiert.

So oder So: 2001 hast du die Aktivisten besucht, die in Deutschland die Online-Demonstration gegen die Lufthansa, das erste große virtuelle Sit-in in Deutschland, organisiert haben. Die Aktion war vom Electronic Disturbance Theater inspiriert. 13.000 Leute beteiligten sich an der Aktion, die sich gegen Abschiebungen mit der Lufthansa richtete.

'kein mensch ist illegal' und Libertad! hatten mich eingeladen, über die Erfahrungen elektronischen zivilen Ungehorsams und der gewaltlosen Massenaktionen des EDT seit 1998 zu berichten. Ich habe an Vorträgen und Diskussionen mit Aktivisten und Künstlern teilgenommen und auch in Medien zu der Aktion aufgerufen. Die Lufthansa-Aktion fand am 20. Juni 2001 statt, parallel zur Aktionärsverhandlung des Unternehmens.

So oder So: Unterschied sich die Aktion von denen des Electronic Disturbance Theater?

Die Lufthansa-Aktion war ähnlich wie die Swarm-Aktion. Die 'Deportation class'-Aktivisten folgten den Prinzipien der Transparenz, die schon bei den ersten Netstrikes italienischer Aktivistengruppen Mitte der 90er Jahre formuliert wurden: Alle Aktionen, das Datum, die Gründe und Ziele wurden öffentlich angekündigt, im Netz, auf den Straßen, in den Zeitungen, auch die Lufthansa wurde informiert. Und es gab physische Protestaktionen innerhalb der Aktionärsversammlung. Es war nichts im Verborgenen. Diese Transparenz ist sehr wichtig für elektronischen zivilen Ungehorsam, weil es um einen gemeinsam Protest durch physische und digitale Körper geht, in der Tradition des Zivilen Ungehorsams: Menschen sind dazu bereit, die Regeln zu verletzen, um einen höheren Zweck Geltung zu verschaffen.

So oder So: Das sieht die Staatsanwaltschaft in Deutschland anders. Am 14. Juni wird Andreas-Thomas Vogel, der Domaininhaber von libertad.de, wo ein Aufruf zur Lufthansa-Aktion veröffentlicht worden war, vor Gericht gestellt - in einem Hochsicherheitssaal, in dem sonst Terrorismus-Verfahren stattfinden.

Solche Aktionen sind nicht kriminell. Sie sollten von lokalen, nationalen und internationalen Gerichten als das betrachtet werden, was sie sind: Akte des zivilen Ungehorsams. Dr. Dorothy E. Denning von der Georgetown University hat das in ihrer Aussage am 23. Mai 2000 vor dem Sonderausschuss des US-Repräsentatenhauses über 'Cyberterrorismus' sehr deutlich gesagt: '... EDT und die Electrohippies begreifen ihre Operationen, analog zu Straßenprotesten und Sitzblockaden, als Akte des Zivilen Ungehorsams, nicht als Gewalttaten oder terroristische Anschläge. Diese Unterscheidung ist sehr wichtig. Die meisten Aktivisten sind keine Terroristen, ob sie nun am Million Mom's March teilnehmen oder an einem virtuellen Sit-in.' Die Lufthansa und der deutsche Staat wussten wer, weshalb, wann und wozu die Aktion durchführen würde. Elektronischer ziviler Ungehorsam hat nichts mit heimlichen und anonymen Angriffen zu tun. Es ist etwas völlig anderes, wenn ein-zwei unsichtbare Personen in fremde Rechner eindringen und eine Denial of Service-Attacke fernstarten. Dagegen repräsentiert eine Aktion des elektronischen zivilen Ungehorsams das Gewicht zahlloser Menschen, die auf offene Weise und mit klaren Zielen protestieren: Sie wollen gesellschaftliche Verhältnisse in Frage stellen und Veränderungen erreichen, die eine bessere Gesellschaft für alle schaffen. Das muss die Zivilgesellschaft und das müssen auch die Gerichte verstehen. Elektronischer ziviler Ungehorsam ist eine legitime digitale Form, die tief verwurzelt in der langen Tradition des Zivilen Ungehorsams ist - nicht mehr, nicht weniger.

Swarm the Minutenmen
http://www.swarmtheminutemen.com/

Swarm Sit-in-Seite
http://www.thing.net/~rdom/ecd/swarm/swarm.php

Electronic Disturbance Theater
http://www.thing.net/~rdom/ecd/ecd.html

Libertad!
http://www.libertad.de/online-demo

Online-Demonstration gegen Lufthansa
http://go.to/online-demo

Dr. Dorothy E. Denning über 'Cyberterrorismus'
http://www.cs.georgetown.edu/~denning/infosec/cyberterror.html



Pressemitteilung 01. 07. 2005 (online-demo-prozeß)
Komitee für Grundrechte und Demokratie

Skandalöses Urteil im Prozeß zur online-blockade der Lufthansa homepage

Am Ende des zweiten Verhandlungstages vor dem Frankfurter Amtsgericht zur online - blockade der Lufthansa homepage stand heute ein rechtlich höchst zweifelhaftes und politisch skandalöses Urteil. Wie erinnerlich hatte die Staatsanwaltschaft gegen den Domaininhaber der website libertad. de, Andreas Vogel, Anklage wegen des Aufrufs zur Nötigung erhoben. Aus Protest gegen die Abschiebungsbeteiligung der Lufthansa hatten sich am 20. 06. 2001 ca. 13.000 Leute an der Blockade beteiligt, denen es für wenige Minuten gelang, den Zugang zur Internetseite der Lufthansa zu behindern.

Zwar wurde der A. Vogel wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen a 10 Euro verurteilt und muß die Kosten des Verfahrens tragen . Vor allem die Urteilsbegründung aber hatte es in sich. Die Amtsrichterin sah nämlich den Straftatbestand der Nötigung sowohl gegenüber den Kunden der Lufthansa als auch gegenüber der Lufthansa selbst im doppelten Sinn als erfüllt an. Sie übertraf damit noch die Staatsanwältin. Einerseits sei den Kunden Gewalt angetan worden, indem sie durch die Aussendung elektrischer Signale, die die Richterin mit Elektroschocks verglich, an der Nutzung der homepage gehindert worden seien. Andererseits sei gegenüber der Lufthansa auch das zweite gesetzliche Nötigungskriterium erfüllt: dem Unternehmen sei mit einem empfindlichen Übel gedroht worden, da es zu Recht eine Fortsetzung der Aktion habe befürchten müssen. Darüber hinaus wurde die online-blockade vom Amtsgericht im rechtlichen Sinn als verwerflich bewertet, da die Lufthansakunden nichts und die Lufthansa wenig an Abschiebungen ändern könnten und mithin beide der falsche Adressat seien. Im übrigen ginge es um keine Beschränkung des Versammlungsrechts im Internet, da es sich im rechtlichen Sinn nur um eine Ansammlung gehandelt habe.

Sollte das Urteil Bestand haben, hätte dies fatale Folgen , was die Beteiligung von Fluglinien am Abschiebegeschäft und die Wahrnehmung von Grundrechten im Internet angeht. Ein Hoffnungsschimmer bleibt: Revision vor dem (Ober)Landgericht ist zugelassen.



"Verfassungsgericht muss Entscheidung treffen"

Harald Neuber 18.07.2005
Die Verurteilung des ersten Online-Demonstranten ist in juristischen Kreisen umstritten
Zum ersten Mal musste ein deutsches Gericht über eine "Online-Demonstration" entscheiden. Am 1. Juli fiel das Urteil im Prozess gegen die Flüchtlingsinitiative Libertad!, die drei Jahre zuvor zur Blockade der Internetseite der Lufthansa AG aufgerufen hatte, um gegen den Transport von Abschiebehäftlingen durch das Flugunternehmen zu protestieren (Kein digitaler Sturzflug des Kranich? (1)). Thomas-Andreas Vogel, Libertad!-Mitglied und Betreiber zweier Internetseiten, auf denen zum Protest aufgerufen wurde, soll nun 900 Euro zahlen. Er habe zur Nötigung aufgerufen (Grundrecht hinkt nach (2)).

Telepolis befragte Martin Kutscha, Staats- und Verfassungerechtler an der Berliner Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege und Bundesvorsitzender der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ (3)).

Im Verfahren um die erste Online-Demonstration Deutschlands ist das Recht auf einen "virtuellen Protest" vom Amtsgericht Frankfurt abschlägig beschieden worden. Der Beklagte, so begründete die Richterin ihr Urteil Anfang Juli, habe mit der Aktion dazu motiviert, der Lufthansa AG "empfindliches Übel" zuzufügen. Sie sah sogar eine Gewaltanwendung gegeben. Wie bewerten Sie dieses Urteil aus dem verfassungsrechtlichen Standpunkt?

Martin Kutscha: Auf keinen Fall kann man in diesem Fall von Gewalt sprechen, weil dies physische Gewalt bedeuten würde. Im Sinne des Nötigungstatbestandes ist der Gewaltbegriff so definiert, dass eine Person dazu gezwungen werden muss, etwas Bestimmten zu tun oder zu unterlassen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner so genannten zweiten Blockadeentscheidung ganz deutlich herausgestellt. Es kann also nur die zweite Tatalternative in Betracht kommen, nämlich "Drohung mit einem empfindlichen Übel" ...

... womit das Urteil schließlich ja auch begründet wurde.

Martin Kutscha: Nur ist dies im Hinblick auf die Verwerflichkeit zu beurteilen. Worin die "Drohung mit einem empfindlichen Übel" besteht, erschließt sich nicht aus dem Strafgesetzbuch. Hier bedarf es einer genauen Prüfung des Verhaltens im Einzelfall. Und dabei müssen auch die Grundrechte berücksichtigt werden.

Der Beklagte argumentierte mit seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, das auch im virtuellen Raum Anwendung finden müsse. Sie teilen diese Ansicht nicht. Weshalb?

Martin Kutscha: Ich meine, dass als Versammlungen wirklich nur körperliche Zusammenkünfte von Menschen zu bezeichnen sind. Menschen müssen also auf der Straße oder auf einem Platz real zusammenkommen, nicht nur virtuell im Internet.

Trotzdem stimmen Sie dem Urteil nicht zu.

Martin Kutscha: Das stimmt. Ich möchte darauf hinweisen, dass solche "Online-Demonstrationen" unter Juristen umstritten sind. Es gibt durchaus Kolleginnen und Kollegen, die solche "Internet-Demonstrationen" als Versammlungen betrachten. Bis jetzt gibt es keine verbindliche Rechtsprechung dazu. Auch deswegen wäre es höchste Zeit, dass sich das Bundesverfassungsgericht dazu äußert.

Ich bin der Meinung, dass zwar nicht die Versammlungsfreiheit, wohl aber das Grundrecht auf Meinungsfreiheit hätte beachtet werden müssen. Wir hatten es bei dieser Aktion vor drei Jahren mit einer massenhaften Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit zu tun. Insofern greift Artikel 5 (4), Absatz 1 des Grundgesetztes, nicht aber Artikel 8 (5). Beide Grundrechte – das auf Versammlungs- und das auf Meinungsfreiheit – haben ein gleich hohes Gewicht.

Ist das Grundrecht auf Meinungsfreiheit denn auch dann gegeben, wenn durch eine Protestaktion ein materieller Schaden entsteht? Damit hatte die Lufthansa AG argumentiert ...

Martin Kutscha: Ja, das tut der Sache gar keinen Abbruch. Auch eine Meinungsäußerung, die in der Folge Vermögensschäden verursacht, ist grundsätzlich durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt. Es sei denn, die so genannten Grundrechtsschranken kommen zur Geltung. Das können Strafgesetzte sein. Das Besondere ist nun aber, dass ein offener Straftatbestand wie Nötigung seinerseits wieder im Lichte des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit interpretiert werden muss. Das hat das Bundesverfassungsgericht seit den fünfziger Jahren in kontinuierlicher Rechtssprechung bestätigt.

Der Anwalt der Verteidigung hat beklagt, dass eine Reihe von Beweisanträgen abgelehnt wurde. Hat das Frankfurter Amtsgericht eine Chance vertan?

Martin Kutscha: Wahrscheinlich wollte es sich die Richterin hier etwas zu leicht machen und die Sache vom Tisch haben. Ich denke schon, dass hier etwas mehr Aufwand besser gewesen wäre. Wenn nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde, dann ist das natürlich ein juristischer Angriffspunkt, weil auch dies vom Grundgesetz versichert wird.

Sie erwarten aber keine grundsätzlichen Auswirkungen durch das Frankfurter Urteil?

Martin Kutscha: Die wird es erst geben, wenn auch andere entsprechende Gerichtsentscheidungen vorliegen. Ich gehe davon aus, dass es eine zunehmende Praxis politischer Aktivität im Internet geben wird. Auch deswegen würde ich dafür plädieren, Rechtsmittel einzulegen, bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Es muss eine grundsätzliche Entscheidung herbeigeführt werden, weil, auch wenn ich das vorsichtig formulieren möchte, bei manchen Instanzgerichten die notwendige Sensibilität für die Grundrechte fehlt.
Links

(1) http://www.telepolis.de/r4/artikel/7/7928/1.html
(2) http://www.telepolis.de/r4/artikel/20/20449/1.html
(3) http://www.vdj.de
(4) http://dejure.org/gesetze/GG/5.html
(5) http://dejure.org/gesetze/GG/8.html

Telepolis Artikel-URL: http://www.telepolis.de/r4/artikel/20/20497/1.html




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