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Presseberichterstattung zum Urteil im Prozess wegen Internet-Demo gegen das Abschiebegeschäft

 

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Presse zum Urteil

[Vor Prozessbeginn ] - [ Zum 1. Verhandlungstag ] - [ 2. Verhandlungstag/Urteil ] - [ nach Freispruch ]



heise-online 01.07.2005 17:34: http://www.heise.de/newsticker/meldung/61327

Angeklagter im Prozess um Online-Blockade der Lufthansa verurteilt

Im Prozess um die spektakuläre Online-Blockade gegen die Lufthansa AG hat das Amtsgericht Frankfurt den Angeklagten Andreas-Thomas Vogel zu einer Strafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht schloss sich damit der Forderung der Staatsanwaltschaft an; wenn das Urteil rechtskräftig wird, gilt der Verurteile damit als vorbestraft. Das Gericht sah den Tatvorwurf der Anstiftung zur Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB) gegenüber der Lufthansa als Website-Betreiber sowie gegenüber anderen Internet-Nutzern als erwiesen an, da diese am Besuch der Lufthansa-Präsenz gehindert wurden. Die Online-Demonstration sei, obwohl sie einmalig stattgefunden habe, eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" gewesen, da damit zu rechnen gewesen sei, dass sie noch einmal abgehalten werden könnte.

Der Angeklagte konnte sich nach Meinung des Gerichts nicht auf die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes berufen, da eine Versammlung beim Versuch einer Denial-of-Service-Attacke nicht gegeben sei. Auch habe sich der Angeklagte nicht auf die im Artikel 5 des Grundgesetzes garantierte Meinungsfreiheit berufen können, da diese durch andere Gesetze wie zum Beispiel § 240 StGB relativiert würden. Das Gericht sah auch keinen "guten politischen Zweck", da die Lufthansa zum Transport von abgeschobenen Flüchtlingen verpflichtet und daher der falsche Adressat für die Aktion gewesen sei. Als verwerflich sah das Gericht die Handlungen des Angeklagten an, da die Online-Blockade zwei Stunden dauern sollte und damit für einen langen Zeitraum geplant gewesen sei.

Das Gericht konnte nicht auf einen Verbotsirrtum erkennen, da sich die Online-Aktivisten vor der Blockade juristisch beraten ließen. Der zu Rate gezogene Jurist habe den Aktivisten bescheinigt, sie würden eine Ordnungswidrigkeit begehen. Auch wenn für einen Laien kein Unterschied zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit erkennbar sei, mussten sie aber allgemein davon ausgehen, dass sie Unrecht begehen würden. Die Höhe der Strafe begründete das Gericht mit dem nicht unerheblichen Schaden von 42.370,80 Euro, die der Lufthansa durch Abwehrmaßnahmen entstanden sei. Auch habe der Angeklagte Tausende zu einer Straftat angestiftet.

Der Verteidiger Thomas Scherzberg kündigte Rechtsmittel an. Dabei könnte es sich um eine Revision vor dem Landgericht oder eine Sprungrevision beim Oberlandesgericht handeln. "Es ging darum, neue Protestformen im virtuellen Raum auszuprobieren", sagte der als Zeuge gehörte Rechtsanwalt, der die Blockierer vor der Aktion beraten hatte. Scherzberg hatte zuvor vergeblich argumentiert, dass niemandem Gewalt angetan worden sei. Die Organisatoren hätten auch mit keinem Wort Folgeaktionen angekündigt, wie von der Anklage angenommen. Der Angeklagte nannte die Aktion in seinem Schlusswort "elektronischen zivilen Ungehorsam". Die Demonstration sei auch ganz bewusst beim Ordnungsamt der Stadt Köln angemeldet worden. Als Versammlungsort war damals die Homepage www.lufthansa.com angegeben worden.

Menschenrechtsgruppen hatten am 20. Juni 2001 eine Online-Protestaktion gegen die Lufthansa gestartet, da sie der Fluggesellschaft unterstellten, sie profitiere von der Abschiebung der etwa dreißigtausend Flüchtlinge jährlich, die zur Hälfte mit Lufthansa-Maschinen zurückgeschickt werden. Damit sollte die Online-Übertragung der Aktionärsversammlung behindert werden. (Volker Weber) / (anw/c't)


www.tagesschau.de 01. 07.05 19:03 Uhr: http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID4487900_TYP6_THE_NAV_REF1_BAB,00.html, auch: http://www.swr.de/nachrichten/ts/oid4487900_mod1.html

(Nach Schröders Vertrauensfrage die erste Meldung auf der Startseite von www.tagesschau.de)

Grundrecht und Internet
Erster "Online-Demonstrant" zu Geldstrafe verurteilt

Das Versammlungsrecht nimmt im deutschen Grundgesetz eine hohe Position ein. Ob dieser Anspruch weiterhin nur für "Versammlungen unter freiem Himmel" gilt, wie es in Artikel 8 heißt, musste das Amtsgericht in Frankfurt (Main) entscheiden. Gestritten wurde um die erste "Online-Demonstration" in Deutschland.

Von Harald Neuber

Die Lufthansa AG hatte Klage gegen ein Mitglied der Frankfurter Flüchtlingsinitiative Libertad eingereicht, weil diese Gruppe im Sommer 2001 öffentlich dazu aufgerufen hatte, die Internetseite der Fluglinie durch massenhafte Aufrufe zu blockieren. Libertad wollte so auf den Transport von Abschiebehäftlingen durch das Flugunternehmen aufmerksam machen.

Während sich die Organisatoren auf ein "virtuelles Demonstrationsrecht" beriefen, bezeichnete die Lufthansa die Aktion als "Anstiftung zu Nötigung". Am zweiten Verhandlungstag entschied die Vorsitzende Richterin nun zugunsten des Flugunternehmens. Sie folgte damit auch der Position der Staatsanwaltschaft. Diese hatte zwar keine Gewaltandrohung gesehen, doch hätten die Abschiebungsgegner ein "empfindliches Übel" für das Unternehmen billigend in Kauf genommen. Die beklagte Seite will nun in Revision gehen - auch, weil das Urteil eine grundsätzliche Bedeutung für das Internet als politisches Forum haben wird.
Erste "Onlinedemonstration" in Deutschland

Die Blockade der Lufthansa-Internetseite fand zeitgleich zur Jahreshauptversammlung des Unternehmens im Juni 2001 statt. Man habe das deutsche Flugunternehmen gewählt, "weil die Lufthansa mit Anschiebungen Geld verdient", hatte der Angeklagte Andreas-Thomas Vogel am ersten Prozesstag ausgesagt. Vogel stand als Betreiber zweier Internetseiten vor Gericht, auf denen die Internetblockade maßgeblich vorbereitet wurde.

Wenn die Lufthansa keinen Unterschied zwischen Urlaubstickets und einem so genannten deportee-ticket (Ticket für die abzuschiebende Person) mache, "dann müsse sie in Kauf nehmen, dass das Image Schaden nimmt", verteidigte sich Vogel. Das Internet habe sich in den vergangenen Jahren "als öffentlicher Raum etabliert", hieß es zugleich in einer Erklärung der Gruppe Libertad, die sich auf die Unterstützung von 250 Flüchtlingsgruppen und Einzelpersonen beruft.

Da das Internet als politisches und kommerzielles Medium anerkannt sei, müsste es auch für Protestaktionen offen stehen. "Wenn diese Abschiebungen mit Taxen durchgeführt würden, dann wäre es natürlich, an großen Taxiständen zu protestieren",erklärte Rechtsanwalt Thomas Scherzberg die Position der Verteidigung. Auch damit ginge eine Gewerbeeinschränkung der dort parkenden Taxen einher. Die Richterin teilte diese Auffassung nicht: 90 Tagessätze zu zehn Euro lautete ihr Urteil.

Lufthansa begrüßt Entscheidung

Bei der Lufthansa wurde der Schuldspruch begrüßt. "Wir sehen das als Bestätigung unserer Position", sagte ein Unternehmenssprecher auf Anfrage von tagesschau.de. Schließlich haben man im Vorfeld der Aktion beobachten müssen, wie "Störungen und Sabotage geplant wurden". Die Fluglinie habe auf die Aktion daher mit der Bereitstellung weiterer digitaler Kapazitäten für die Interseitepräsenz reagieren müssen. Für das Unternehmen seien dadurch Kosten "von bis zu 45.000 Euro" entstanden, sagte der Sprecher, ohne diese Summe weiter aufschlüsseln zu können. Nach Angaben der Lufthansa wird über das Onlineportal in diesem Jahr voraussichtlich ein Viertel der Gesamtbuchungen abgewickelt.

Neben dem geschädigten Unternehmen hatte auch das Bundesministerium für Justiz ein "Demonstrationsrecht online" abgelehnt. Das Ministerium halte es für "zweifelhaft, dass sich die Initiatoren auf das Demonstrationsrecht berufen können", sagte eine Ministeriumssprecherin.

Beklagte kündigen Revision an

Vogel, der sich "stellvertretend für die Initiatoren" vor Gericht sah, will die Verurteilung anfechten. Dazu hatte auch Rechtsanwalt Scherberg geraten. "Es muss grundsätzlich entschieden werden, ob im Internet ein anderes Recht gilt als auf der Straße", sagt der Verteidiger. Um diese Entscheidung herbeizuführen, sei das Verfahren aufrechterhalten worden, obgleich die Staatsanwaltschaft angeboten hätte, es einzustellen.

Scherzberg verweist auch darauf, dass die "Online-Demonstration" im März 2001 regelgerecht angemeldet worden sei. Die Polizei habe darauf aber nicht reagiert, weil sie mit der Aktion offenbar nichts anfangen konnte. "Mein Mandant hat also nicht nur im guten Glauben gehandelt, alle Auflagen des Demonstrationsrechtes erfüllt zu haben", sagt der Jurist im Gespräch mit tagesschau.de. Und er könne sich selbst auf den Innenminister Otto Schily berufen, der die Blockade von Internetseiten "auf einer anderen politischen Ebene" - konkret gegen Internetauftritte der NPD - ebenfalls gefordert hatte.


dpa 01.07.05, 16:41:

Urteil: Online-Demo gegen Lufthansa war Nötigung

dpa/lhe FRANKFURT/MAIN. Das Frankfurter Amtsgericht hat eine Internet-Aktion linksgerichteter Menschenrechtsaktivisten gegen die Lufthansa als Nötigung bewertet. Ein Organisator der so genannten Online-Demonstration gegen die Fluggesellschaft wurde wegen des Aufrufs zu einer Straftat am Freitag zu 90 Tagessätzen á 10 Euro - also 900 Euro - verurteilt.

Als Inhaber der Internet-Domain „www.libertad.de“ hatte der Frankfurter mit anderen dazu aufgerufen, mittels fingierter Anfragen die Lufthansa-Homepage zu blockieren, um die Übertragung der Aktionärsversammlung am 20. Juni 2001 in Köln zu behindern. Damit sollte gegen die Mitnahme von Abschiebehäftlingen in Lufthansa- Maschinen protestiert werden.

Die Internet-Präsenz sei damals für etwa zehn Minuten nicht mehr erreichbar gewesen, erklärte ein Lufthansa-Jurist vor Gericht. Danach seien die Antwortzeiten noch für etwa zwei Stunden stark verzögert gewesen. Das Unternehmen habe einen Aufwand von etwa 42 000 Euro betrieben, um den vorher öffentlich angekündigten Angriff abzuwehren. Zu entgangenen Buchungen sagte er nichts. Die Lufthansa hat nach Aussage der streitenden Parteien bislang keine zivilrechtlichen Schritte gegen die Demonstranten eingeleitet.

„Es ging darum, neue Protestformen im virtuellen Raum auszuprobieren“, sagte ein als Zeuge gehörter Rechtsanwalt, der die Blockierer im Vorfeld beraten hatte. Der Verteidiger Thomas Scherzberg hatte zuvor vergeblich argumentiert, dass niemandem Gewalt angetan worden sei. Die Organisatoren hätten auch mit keinem Wort Folgeaktionen angekündigt, wie von der Anklage angenommen.

Der Angeklagte nannte die Aktion in seinem Schlusswort „elektronischen zivilen Ungehorsam“. Die Demonstration sei auch ganz bewusst beim Ordnungsamt der Stadt Köln angemeldet worden. Als Versammlungsort war damals die Homepage „www.lufthansa.com“ angegeben worden. Der Verurteilte kündigte die Sprungrevision beim Oberlandesgericht an. Von dort stehe auch der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen.

Diese dpa-Meldung wurde von über 20 Tageszeitungen und News-Webseiten übernommen, u.a.:

http://www.zdnet.de/news/tkomm/0,39023151,39134547,00.htm
http://mainz-online.de/a/service/computer/t/rzo163683.html
http://www.news.de/206/02l_Online_Demo_gegen_Lufthansa_war_Noetigung.php
http://www.dnn-online.de/multimedia/drc.html?p=/multimedia/4699_126318.html
http://www.merkur-online.de/dpa/infoline/computer/art424,410021.html
http://www.rnz.de/dpa/html/zusammen6/01Urteil_Online_Demo_gegen_Lufthansa_war_Noet.html
http://www.lvz-online.de/multimedia/drc.html?p=4699_126318.html
http://www.nuz.de/Home/Wissen+Technik/Internet+Multimedia/sptnid,125_regid,13_arid,497349.html
http://www.gea.de/detail/449858
http://portale.web.de/Computer/msg/5885480/
http://www.pnp.de/dpartikel.php?cid=index_tickeriptc-onl-20050701-6-dpa_9184190.php&Ressort=ticker
http://www.bkz-online.de/modules/news/article.php?storyid=159932
http://www.neue-oz.de/homepageFullSize.php?file=iptc-onl-20050701-6-dpa_9184190.txt&bereich=Computer
http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Wissen+Technik/Internet+Multimedia/sptnid,125_regid,2_arid,497349.html
http://www.badische-zeitung.de/nachrichten/wirtschaft/computer/67,43de035288898f508fd78f26c6debd3b.html
http://www.main-rheiner.de/dpa/artikel.php3?id=298340http://www.schwabmuenchner-allgemeine.de/Home/Wissen+Technik/Internet+Multimedia/sptnid,125_regid,15_arid,497349.html
http://www.fraenkischer-tag.de/nachrichten/index.php?newsID=167974&seite=&Seite=Lokales&SeiteSub=Titelseite&LinkSeite=Nachrichten&LinkSeiteSub=Newsticker
http://www.szon.de/news/multimedia/aktuell/200507010922.html
http://www.aachener-zeitung.de/sixcms/detail.php?id=512703&_wo=News:Wirtschaft&_wobild=menue_news.gif&template=az_detail_standard_dpa
http://www.op-marburg.de/op/home.multimedia.bitsundbytes/article.dpa.jsp?id=iptc-onl-20050701-6-dpa_9184190.xml
http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/GoArt!200104,204016,921816/SH/0/depot/0/


Frankfurter Rundschau 02.07.2005
http://www.fr-aktuell.de/ressorts/frankfurt_und_hessen/frankfurt_und_hessen/?cnt=695322&sid=492dab3631849b795f1109256b484076

Gericht verurteilt Internet-Protest gegen Abschiebungen
Computer-Aktivist wird wegen Nötigung bestraft, weil er zur virtuellen Demonstration gegen die Webseite der Lufthansa aufgerufen hat

Wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten und Nötigung hat das Amtsgericht einen Internet-Aktivisten verurteilt. Der Mann hatte im Jahr 2001 dazu aufgerufen, die Webseite der Lufthansa lahm zu legen, um gegen die Beteiligung der Fluggesellschaft an Abschiebungen zu protestieren.

VON MATTHIAS THIEME

Frankfurt · 1. Juli · Der Angeklagte, Andreas-Thomas V., habe sich mit dem Aufruf zur Internet-Demonstration der Nötigung schuldig gemacht, befand Amtsrichterin Bettina Wild bei der Urteilsverkündung am Freitag und verhängte eine Strafe von 90 Tagessätzen à 10 Euro. Nötigungsopfer der Aktion, bei der die Internetseite der Fluggesellschaft durch Tausende von gleichzeitigen Zugriffen belastet wurde, seien die Lufthansa und deren Kunden gewesen.

Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, weil erörtert wurde, ob auch Internet-Proteste vom Grundrecht der Demonstrationsfreiheit gedeckt werden. Nein, urteilte das Gericht, von der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit sei die Internet-Aktion nicht betroffen. Der massenhafte Zugriff auf die Lufthansa-Seite sei keine Demonstration gewesen, sondern eine "Zwangseinwirkung" gegen das "elektrische Leitungsnetz" der Fluggesellschaft. Dies falle juristisch unter den Begriff der Gewalt. Da die Fluggesellschaft "Furcht vor einer Fortsetzung" der Aktion gehabt habe, sei der Angeklagte auch wegen der "Androhung eines empfindlichen Übels" schuldig.

Zudem sei der Lufthansa "beträchtlicher Schaden" entstanden, weshalb die Tat des Abschiebegegners als "verwerflich" anzusehen sei. "Das ist keine Verurteilung einer politischen Meinung", sagte die Richterin. Doch Adressat des Protests müssten andere Instanzen wie etwa die Politik sein. Der Angeklagte hatte den Internet-Protest in seinem Schlusswort als "elektronischen zivilen Ungehorsam" bezeichnet. "Diese Kampagne hat auf das Image des Lufthansa-Konzerns gezielt", sagte er. "Protest gegen die tödliche Abschiebepraxis ist ein legitimes Mittel." Jetzt gehe es darum, die Demonstrationsfreiheit im Internet zu verteidigen.

Verteidiger Thomas Scherzberg bezeichnete die Online-Aktion als "denkbar gewaltloseste Form des Protestes". Deshalb sei eine Verurteilung wegen Nötigung absurd. Nach Todesfällen bei Abschiebungen sei Protest "nicht nur rechtmäßig, sondern geradezu geboten". Er kündigte an, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.


Süddeutsche Zeitung 02.07.2005, Seite 12

Virtuelle Demo, reale Strafe
Gericht verurteilt Frankfurter wegen Aufrufs zum Online-Protest
Von Detlef Esslinger

Frankfurt - Das Amtsgericht Frankfurt hat den Aktivisten einer Bürgerinitiative verurteilt, weil er auf der Homepage seiner Organisation zu einer Online-Demonstration aufgerufen hat. Der 49-jährige Schreiner Andreas-Thomas Vogel von der Initiative „Libertad" soll nun 900 Euro Geldstrafe zahlen, weil er nach Meinung des Gerichts damit öffentlich zur Nötigung aufgerufen hat. Es war das erste Mal, dass sich ein deutsches Gericht mit einer Demonstration im virtuellen Raum zu beschäftigen hatte.

In dem Verfahren ging es um eine Aktion, zu der die Organisationen „Kein Mensch ist illegal" und „Libertad" am 20. Juni 2001 aufgerufen hatten. Sie wollten damit gegen die Mitwirkung der Lufthansa bei Abschiebungen protestieren. An jenem Tag hielt das Unternehmen in Köln seine jährliche Hauptversammlung ab. Durch massenhafte gleichzeitige Zugriffe auf die Homepage der Lufthansa wollten die Organisationen die Website des Konzerns für zwei Stunden lahm legen. Es kam zu 1,2 Millionen Zugriffen von 13 000 Computern. In den ersten zehn Minuten der Aktion war die Homepage für reguläre Nutzer nicht mehr erreichbar. Anschließend dauerte es länger als sonst, bis sich die Seite aufgebaut hatte. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt erklärte in ihrer Anklage, bei der Fluglinie habe das „zu einem deutlichen Buchungsrückgang und damit verbundenem Einnahmeausfall" geführt. Die Höhe wurde in dem Prozess allerdings nicht ermittelt.

Amtsrichterin Bettina Wild urteilte, Absicht der Aktion sei gewesen, den Willen der regulären Internetnutzer zu beugen. Sie sollten nicht mehr auf die Homepage zugreifen können. Die Dauer der Aktion sei unverhältnismäßig gewesen. Die Verteidigung hatte argumentiert, eine Demonstration auf der Lufthansa-Homepage sei im Grunde dasselbe wie eine Aktion vor einem Lufthansa-Stadtbüro. Auch diese führe möglicherweise dazu, dass das Büro vorübergehend für Kunden nicht erreichbar sei. Trotzdem müsse das Unternehmen sie hinnehmen.

Die Organisatoren hatten ihre Aktion bei mehreren Behörden angemeldet. Diese hatten mit dem Vorhaben nichts anzufangen gewusst und ihnen eine Rechtsberatung empfohlen. Ein daraufhin konsultierter Fachanwalt hielt die Sache für unbedenklich. Vogel will Revision einlegen.


de.internet.com 02.07.05: http://de.internet.com/index.php?id=2036667&section=Marketing-News

Online-Demonstranten gegen die Lufthansa verurteilt
Gewaltanwendung per Mausklick

Vor dem Frankfurter Amtsgericht endete gestern der Prozess gegen einen Initiatoren einer Online-Demonstration in Deutschland mit einer Verurteilung und Geldstrafe. Am 20. Juni 2001 hatten sich etwa 13.000 Personen an einer Blockade des Lufthansa-Internetportals beteiligt, um gegen Abschiebungen zu demonstrieren. Durch den massenhaften und zeitgleichen Mausklick sollten die Server der Lufthansa blockiert werden. Im Urteil folgte Amtsrichterin Bettina Wild in weiten Teilen der Argumentation der Staatsanwaltschaft und verurteilte den Angeklagten wegen "Nötigung" zu einer Geldstrafe von 900 Euro.

In ihrer Urteilsbegründung sah die Richterin Wild allein "durch die Kraftentfaltung des Mausklicks" bereits eine "Zwangswirkung" auf potentielle User der Lufthansa-Webseite, die zum Zeitpunkt der Protestaktion das Onlineportal hätten besuchen wollen. Sie billigte dem Online-Protest lediglich den Charakter einer "Ansammlung" zu, die zugleich aber wie eine illegale "Blockade" der Webseite gewirkt habe. Damit ging die Richterin ber die Forderung der Staatsanwaltschaft hinaus und sah den Tatbestand der "Gewalt in seiner stärksten Form erfüllt", da im <http://de.internet.com/index.php?id=2036667&section=Marketing-News#>Internet auf elektronischem Wege der "Willen Anderer gebeugt" worden wäre. Für sie war die Online-Demonstration mehr als nur ein einmaliger "Gewaltakt", sondern ihr ginge es auch darum, mit dem Urteil "potentielle Nachahmer" abzuschrecken.

Rechtsanwalt Scherzberg forderte in seinem Schlussplädoyer den bedingungslosen Freispruch. Der Angeklagte Andreas-Thomas Vogel beharrte auf dem Recht der freien Demonstration auch im Internet. Im Schlusswort betonte er, dass allein die Tatsache dieses Prozesses beweise, dass "das Internet unter die Fuchtel des Polizeirechts" gestellt werden solle.

Während der Urteilsverkündung forderten empörte Zuschauer mit Transparenten die Demonstrationsfreiheit "online wie offline" und erklärten sich den 13.000 mit dem Urteilsspruch kriminalisierten Online-Demonstranten zugehörig.

Die Verteidigung und der Anklagte kündigten Revision an. Sie streben eine rechtliche Entscheidung über die Demonstrationsfreiheit im Internet vor den höchsten deutschen und europäischen Gerichten an. (as)

[ Samstag, 02.07.2005, 08:18 ]


spiegel-online 02. Juli 2005: http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,363439,00.html

GERICHTSENTSCHEIDUNG
Aufruf zur Online-Demo ist strafbar

Von Martin Brust

Online ist nicht mit Offline vergleichbar, entschied das Amtsgericht Frankfurt, und wertete die Blockade der Lufthansa-Website im Juni 2001 als Nötigung. Die Organisatoren wollten mit der Blockade gegen das Abschiebegeschäft protestieren und beriefen sich auf das Recht auf Versammlungsfreiheit.

Das Betätigen der Computer-Maus kann eine Form von physischer Gewalt sein, ausgeübt mittels der elektrischen Impulse, die der Mausklick bewirkt und die wiederum eine Aktion eines Computerprogramms auslösen. Das entschied jedenfalls das Amtsgericht Frankfurt/Main unter Richterin Bettina Wild im Prozess gegen den Inhaber der Domain www.libertad.de.

Der arbeitslose Schreiner Andreas-Thomas V. war angeklagt, im Jahr 2001 als Mitglied der Initiative "Libertad!" durch Texte auf der Webseite und in gedruckter Form zur Beteiligung an einer Online-Demo und damit zur Nötigung aufgerufen zu haben.

Am Tag der Hauptversammlung des Konzerns sollte zwischen zehn und zwölf Uhr massenhaft die URL www.lufthansa.com aufgerufen werden mit dem Ziel, die Zugriffszeiten deutlich zu verlangsamen. Die Initiative "Libertad!" warf der Lufthansa, von der Abschiebung von Flüchtlingen zu profitieren, die mit Maschinen der Airline nach Hause geschickt werden.

Im besten Fall erhofften sich die Aktivisten, dass die Webseite nicht mehr zugänglich sei - was, wie sich im Laufe des Prozesses herausstellte, für acht bis zehn Minuten auch tatsächlich der Fall war.

Auf einer weiteren Webseite wurde von anderen Protestierern eine Software bereitgestellt, die diese Aufrufe automatisierte, beschleunigte und vor allem verhinderte, dass die Seite nach dem ersten Aufruf nur noch aus dem lokalen Cache geladen wurde. Von Libertad.de wurde zu dieser Seite verlinkt.

Nun wurde der Domaininhaber von libertad.de zu einer Strafe von 900 Euro verurteilt. Der Angeklagte und sein Anwalt kündigten noch im Gerichtssaal Revision an. In ihrem Urteil betonte die Richterin - wie bereits zuvor die Staatsanwältin -, dass es nicht um die Verurteilung der politischen Aktivität des Angeklagten gehe. Verurteilt werde auch nicht ein Aufruf zu einer Demonstration, sondern die öffentliche Aufforderung zu Straftaten. Denn die Blockade der Lufthansa-Webseite sei ebenso Gewalt mittels elektrischer Energie wie beispielsweise die Anwendung eines Elektro-Schockers, so die Richterin.

Dadurch seien User, die im fraglichen Zeitraum auf der Webseite beispielsweise Tickets hätten buchen wollen, genötigt worden. Und zwar unbeschadet von den Ausweichmöglichkeiten und ungeachtet der Tatsache, dass zwei Lufthansa-Zeugen keine konkreten Angaben zu Buchungsausfällen machen konnten.

In seinem Schlusswort sagte der Angeklagte, die Fluglinie versuche einen Spagat: Die Wirkung der Online-Demo werde geleugnet und zugleich Strafanzeige eingereicht. Der Konzern behaupte einen immensen Schaden, könne dazu aber keine Zahlen über die gut 42.000 Euro für technische Abwehrmaßnahmen hinaus vorlegen.

Die Airline trage auch selbst Schuld: "Die Blockier-Software sei lange nicht so effektiv gewesen wie die Lufthansa-eigenen Maßnahmen, etwa die, zwischen Servern, die die Seite lufthansa.com bereit hielten, hin und her zu switchen. Die "Demonstrierenden" hätten keinen Einfluss darauf gehabt, dass bei diesem Umschalten die in den Speichern gehaltenen Kundendaten und Buchungen nicht "mitgenommen" wurden, sagte der Angeklagte. "Lufthansa verzichtete auf Einnahmen zugunsten der Übertragung der Rede ihres Chefs Jürgen Weber."

Der Anklageschrift zufolge gab es in den fraglichen zwei Stunden rund 1,2 Millionen Zugriffe von gut 13.600 verschiedenen Rechnern, darunter waren fast 160 IP-Adressen mit einer auffällig hohen Zahl von Zugriffen. Dies dürften vermutlich Rechner gewesen sein, die sich der Protestsoftware bedienten. Aber wer kann letzten Endes unterscheiden, warum jemand am fraglichen Tag zur fraglichen Zeit die Webseite aufrief? Der Klick der Kundin besteht wie der des Demonstranten aus Einsen und Nullen - und die sehen einander nun mal zum Verwechseln ähnlich.

Dass die rechtliche Beurteilung schwierig ist, darauf deutet nicht nur die lange Verfahrensdauer hin. Sondern auch, dass noch am Vorabend der Aktion dass Bundesjustizministerium von Terrorismusverdacht sprach. Das förmliche Ermittlungsverfahren wurde dann aber erst nach einer Anzeige der Lufthansa aufgenommen und lautet auf "Verdacht auf Computersabotage und Eindringen in Datennetze". Übrig blieb dann nur noch die Anstiftung zur Nötigung - und zahlreiche Versuche der Staatsanwaltschaft, einen Prozess zu vermeiden.

"Wir wurden mit Kompromissangeboten geradezu überhäuft. So sollte das Verfahren wegen geringer Schuld gegen eine Geldbuße von 50 Euro eingestellt werden" hatte der Anwalt des Angeklagten im Vorfeld des Prozesses in einem Interview mit dem Onlinemagazin Telepolis gesagt.



jW 04.07.2005: http://www.jungewelt.de/2005/07-04/014.php

Hans Freiberg

Online-Demo als Nötigung bewertet

Geldstrafe nach erfolgreicher Blockade der Lufthansa-Webseite. Amtsgericht Frankfurt/Main verurteilte Inhaber einer Domain wegen Anstiftung zu einer Straftat

Im Amtsgericht Frankfurt/Main verglich Richterin Bettina Wild am Freitag einen Mausclick am Computer mit dem Einsatz eines Elektroschockers. Beides sei eine Form der Gewaltausübung mittels Elektrizität. Wild hatte bereits 2003 ihre harte Linie gegen Blockierer einer US-Airbase gezeigt. Am Freitag verurteilte sie den arbeitslosen Schreiner Andreas-Thomas V. wegen einer Online-Demonstration gegen die Abschiebepraxis des Lufthansa-Konzerns zu einer Geldstrafe von 900 Euro. Daß im Juni 2001 mehrere tausend Demonstrantinnen und Demonstranten ihren Protest gegen den Konzern nicht vor seiner Zentrale oder der Hauptversammlung von Lufthansa ausdrückten, sondern auf der Webseite www.lufthansa.com, erfülle den Tatbestand der Nötigung. Sowohl normale Nutzer, als auch die Lufthansa selbst seien mittels Gewalt und der Drohung »mit einem empfindlichen Übel« genötigt worden.

V. ist Inhaber der Domain www.libertad.de und war angeklagt, 2001 als Mitglied der Initiative »Libertad!« durch Texte auf der Webseite und in gedruckter Form zur Beteiligung an der Online-Demo und damit zur Nötigung aufgerufen zu haben. Am Tag der Lufthansa-Hauptversammlung 2001 hatten zwischen zehn und zwölf Uhr rund 13 000 Internetnutzer über 1,2 Millionen mal die Seite www.lufthansa.com aufgerufen. Als Folge waren die Zugriffszeiten der Seite deutlich verlangsamt, für acht bis zehn Minuten war die Seite überhaupt nicht erreichbar. Wie viele dieser User aber Demonstranten waren, wie viele sich nur informieren oder ein Ticket kaufen wollten, das läßt sich im Nachhinein kaum klar trennen. »Libertad!« hatte zusammen mit der antirassistischen Organisation »Kein Mensch ist illegal« zu der Aktion aufgerufen.

Der Angeklagte warf der Fluggesellschaft vor, einerseits die Wirkung der Online-Demo zu leugnen, aber zugleich Strafanzeige eingereicht zu haben. Der Hauptschaden sei zudem von den Technikern des Lufthansa-Konzerns angerichtet worden. Daß die rechtliche Beurteilung schwierig ist, zeige nicht nur die lange Verfahrensdauer, sondern auch, daß Richterin Wild in ihrer Urteilsbegründung das Verhalten der Beteiligten an der Aktion »demonstrieren« nannte, um dann anzufügen »in Anführungszeichen«. Im Vorfeld der Aktion hatte das Bundesjustizministerium sogar von Terrorismusverdacht gesprochen.

Rechtsanwalt Thomas Scherzberg forderte in seinem Schlußplädoyer am Freitag den bedingungslosen Freispruch für seinen Mandanten. Der Angeklagte beharrte auf dem Recht der Demonstrationsfreiheit auch im Internet und rief in seinem Schlußwort zu »elektronischem zivilen Ungehorsam« auf. Verteidigung und der Angeklagte kündigten Revision an. Sie streben eine rechtliche Entscheidung über die Demonstrationsfreiheit im Internet vor den höchsten deutschen und europäischen Gerichten an.


telepolis 04.07.05: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/20/20449/1.html

Grundrecht hinkt nach

Harald Neuber 04.07.2005

Die Verurteilung des ersten "Online-Demonstranten" ist bezeichnend für die drohende Erosion von Demokratie

Der erste "Online-Demonstrant" Deutschlands ist gar keiner. Das entschied die Frankfurter Amtsrichterin Bettina Wild im Prozess gegen ein Mitglied der Flüchtlingsinitiative Libertad am Freitag. Wegen "Anstiftung zur Nötigung" wurde der Mann auf Antrag der Lufthansa AG zu einer Geldstrafe von 900 Euro verurteilt. Aber weshalb eigentlich? Der Verurteilte habe mit der Blockade der Lufthansa-Homepage vor drei Jahren nicht zu individuellen Protesten aufgerufen, so die Richterin, sondern zu einer konzertierten Aktion. Das stimmt zweifellos. Doch ist deswegen die Verurteilung rechtens? Beim Vergleich des "virtuellen Demonstration" mit realen Protesten wird eine seltsame Schieflage deutlich.

Der Sinn eines jeden Protestes ist es, Druck auf Zielperson oder -institution auszuüben. Die massenhafte Präsenz vor einem Ministerium beeinträchtigt dessen Arbeit ebenso wie der Demonstrationszug in der Innenstadt den Verkehr zum Stillstand bringt. Das ist gewollt, denn so wird auf die Belange der Protestierenden aufmerksam gemacht. Dass der Unmut auf die Straße getragen und damit öffentlich gemacht werden kann, ist zugleich eine Errungenschaft des demokratischen Rechtsstaates. Und – auch wenn die Vokabel antiquiert klingt – es ist eine Errungenschaft der Arbeiterbewegung, dass eine besondere Form des Protestes, der um Arbeitslohn, zugespitzt ausgetragen werden kann: als Streik. Und gerade dabei wird deutlich, dass die Androhung von Schaden und die Schadenszufügung akzeptierte und mitunter notwendige Druckmittel sind .

Doch Vorsicht: Es gehört in den vergangenen Jahren zum allgemeinen Trend, dieses Recht einzuschränken. Der erste Schritt dazu ist, es als schadhaft darzustellen. Stetig fordern Arbeitgeberverbände eine Einschränkung des Streikrechtes, weil Arbeitsniederlegungen den Unternehmen schaden. Nach dem gescheiterten Metallerstreik im Osten vertrat sogar die Wochenzeitung "Die Zeit" eine solche Position, um die Gewerkschaften zum "vernünftigen und konstruktiven" Dialog einzuladen.

Es ist eine aufschlussreiche Analogie, dass auch am Frankfurter Amtsgericht das eingeforderte virtuelle Demonstrationsrecht mit dem Verweis auf den vermeintlichen Schaden abschlägig beurteilt wurde. Durch die "Kraftentfaltung des Mausklicks", hieß es in der mündlichen Urteilsbegründung, sei der Tatbestand der Gewalt "in seiner stärksten Form erfüllt" worden. Bei dem elektronischen Protest gegen den Transport von Abschiebehäftlingen durch die Lufthansa sei "der Wille Anderer gebeugt" worden.

Die Amtsrichterin schoss damit seltsam über das Ziel hinaus. Sie verurteilte "Gewalt", während selbst die Staatsanwaltschaft nur von der (schwächeren) "Androhung eines empfindlichen Übels" sprach. Sie sah eine "Zwangswirkung" auf potentielle User, während selbst die Lufthansa keine Einschränkung der Seite glaubhaft belegen oder einen Schaden nachvollziehbar beziffern konnte. Dafür lieferte sie postwendend die Begründung: Es sei ihr mit dem Urteil auch darum gegangen, "potentielle Nachahmer" abzuschrecken. Zum Verständnis sollte erwähnt werden, dass dieselbe Juristin 2003 bereits Gegner des Irak-Krieges verurteilte, die an einer Blockade der Rhein-Main-Airbase teilgenommen hatten.

Politische Vorurteile haben also mutmaßlich dazu beigetragen, dass in Frankfurt eine wichtige Chance vertan wurde. In dem Verfahren hätte geklärt werden können, inwieweit Bürgerrechte im Internet Geltung erlangen müssen. Richterin Wild, die alle Beweisanträge der Verteidigung als "irrelevant" anlehnte, fehlte dazu entweder das Verständnis oder die Bereitschaft.

Der Streit um Grundrecht im Internet geht also weiter. Denn während das Handels- und Kriminalrecht bereits virtuell angewandt werden, hinkt die Grund- und Bürgerrechte hinterher. Es ist daher gut und wichtig, dass der Verurteilte nun in Revision gehen will. Es müsse grundsätzlich entschieden werden, ob im Internet ein anderes Recht gelte als auf der Straße, sagte der Thomas Scherzberg, der Anwalt der Verteidigung vor Prozessauftakt im Telepolis-Interview. Die Entscheidung steht weiter aus.


Neues Deutschland 04.07.2005, Seite 6

Auch ein Mausklick kann Gewalt sein
Urteil im Fall »Online-Demo« gegen Lufthansa

Von Martin Brust, Frankfurt (Main)

Das Betätigen der Computer-Maus kann eine Form von physischer Gewalt mittels der elektrischen Impulse sein, die der Mausklick bewirkt. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt (Main) im Prozess gegen den Inhaber der Domain www.libertad.de.

Der arbeitslose Schreiner Andreas-Thomas Vogel war angeklagt, er habe durch Texte auf seiner Webseite und in gedruckter Form zur Beteiligung an einer Online-Demo und damit zur Nötigung aufgerufen. Er wurde er zu 900 Euro einer Geldstrafe verurteilt. Er kündigte noch im Gerichtssaal Revision an.

Nach einem Aufruf der Initiativen "Libertad!"und "Kein Mensch ist illegal" war 2001 die Webseite www.lufthansa.com während der Hauptversammlung der Fluglinie von tausende Menschen aufgerufen und durch dieses virtuelle Sit-In die Zugriffszeit auf die Server für rund zwei Stunden sehr stark verlangsamt worden. Die Webseite war praktisch kaum mehr nutzbar, für rund acht Minuten sogar gar nicht erreichbar.

Bei diser Aktion habe es sich nicht um eine Online-Demo gehandelt, sondern um Nötigung, befand Richterin Wild. Dadurch seien User, die im fraglichen Zeitraum auf der Webseite beispielsweise Tickets hätten buchen wollen, genötigt worden. Und zwar trotz Ausweichmöglichkeiten und obwohl zwei Lufthansa-Zeugen keine konkreten Angaben zu Buchungsausfällen machen konnten.

In seinem Schlusswort sagte Vogel, die Fluglinie versuche einen Spagat: Die Wirkung der Online-Demo werde geleugnet aber zugleich Strafanzeige eingereicht, der Konzern behaupte einen immensen Schaden, könne dazu aber keine Zahlen vorlegen. Vogel verwies nochmals auf den politischen Hintergrund: "Die Online-Demonstration gegen die Lufthansa 2001 war keine akademische Diskussion um die Demonstrationsfreiheit, sondern eine praktische Intervention gegen eine gängige, zehntausendfach stattfindende, aber eben für einige Betroffene tödliche staatliche Maßnahme."Die Beteiligung der Lufthansa an Abschiebungen und der Profit, den die Gesellschaft daraus zieht, sollten in der Öffentlichkeit thematisiert, das Image der Fluglinie beschädigt werden.

Schließlich rief der Angeklagte dazu auf, am Internet als öffentlichem Raum festzuhalten: "Die zunehmende staatliche Einflussnahme wird entschieden zurückgewiesen."Auch künftig sei elektronischer ziviler Ungehorsam und weiterer Protest gegen das Abschiebegeschäft der Lufthansa nötig.


gulli (Internet-Magazin aus Bochum): http://www.gulli.com/aktuell/050704-protest-per-mausklick-gewalt.html

Gerichtsurteil: Protest per Mausklick ist Gewalt
Bedenkliche Argumentation im Deportation-Class - Gerichtsurteil

Vor über vier Jahren wurde unter anderem von kein mensch ist illegal zur Lahmlegung der Lufthansahomepage aufgerufen: aus Anlass der Deportationen, welche die Lufthansa im Auftrag des Innenministeriums durchführte und die bereits zu Todesfällen unter den abgeschobenen Flüchtlichen geführt hatten. Nun wurde der Angeklagte Andreas-Thomas Vogel vom Amtsgericht Frankfurt zu einer Strafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Gegen das Urteil werden Rechtsmittel eingelegt, kündigte Verteidiger Scherzberg an.

Das Gericht hatte sich nicht an die Darstellung der Verteidigung angeschlossen, welche die Aktion als "Ausprobieren neuer Protestform" und damit als Analogon zu einer normalen Demonstration verstanden wissen wollte. Wie eine Straßendemonstration, welche auch temporär Verkehrswege verstopfe, würde eine Onlinedemonstration eben den Weg zu einer Webpräsenz verstopfen. Konsequenterweise hatten die Aktivisten die Demo auch beim Ordnungsamt angemeldet: als Demonstrationsort wurde die Webseite www.lufthansa.com angegeben.

Die Richterin war nun nicht nur der Ansicht der Staatsanwaltschaft gefolgt, die Demonstration sei eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" gewesen (man bedenke: es geht um eine letztendlich erfolglose, auf zwei Stunden angelegte und händisch durchgefühtre DDoS - Attacke per Webbrowser). Wie die TP nun meldet, ging die Richterin in ihrer mündlichen Urteilsbegründung weit über die Ansichten der Staatsanwaltschaft hinaus: Die "Kraftentfaltung des Mausklicks", habe nach der Ansicht der Richterin den Tatbestand der Gewalt "in seiner stärksten Form erfüllt". Angesichts der Erfolglosigkeit der Attacke an sich ein Witz, aber im Kern eine sehr bedenkliche Begründung.

Die Botschaft der Begründung ist folgender: ein simpler Mausklick, mit dem man eine Webseite abruft, kann einem nun als Gewaltausübung angerechnet werden - wenn man ihn nicht mit der Intention der Informationsbeschaffung, sondern der Erzeugung von Serverlast ausführt. Und eben deswegen müsse entsprechend scharf geurteilt werden: es würde weiter auch um die Abschreckung potentieller Nachahmer gehen.

Immer mehr alltägliche Kommunikation und Lebensgestaltung findet inzwischen auch im Netz statt. Dass ausgerechnet der Protest und die Demonstration im Netz zur Gewaltausübung umdefiniert werden kann - obgleich die Möglichkeit der Anwendung realer Gewalt im Netz schon qua Design nicht gegeben ist - ist eine sehr bedenkliche Entwicklung in einer Zeit, wo mehr und mehr an Userverhalten kriminalisiert wird - auch wenn nur der Verdacht besteht, ein Konzern hätte möglicherweise temporär Umsatzverluste hinzunehmen. Eine Beeinträchtigung des Seitenbetriebs konnte die Lufthansa im genannte Fall indessen nie nachweisen.

Trotz der bedenklichen Argumentation der Richterin scheinen die Zeiten der DDoS - Demos vorbei zu sein. Wurde die Einleitung des Verfahrens noch von allen Beteiligten begrüßt - schafft es doch Aufmerksamkeit - ist die Protestform selbst inzwischen kaum noch populär - man ging zu "ästhetischeren" Formen über oder gleich ganz zurück zum guten alten Defacement, wie bei der hackthenazis - Aktionswoche, zu der Indymedia letztens aufrief.


die tageszeitung (taz Nr. 7707) vom 5.7.2005, Seite 14: http://www.taz.de/pt/2005/07/05/a0123.nf/text.ges,1

der kommentar

Demos online nicht erlaubt

2001 protestierten tausende gegen die Abschiebeflüge der Lufthansa. Jetzt ist ein Organisator verurteilt worden - weil es sich um eine Online-Demo handelte. Das ist nicht zeitgemäß.

Zu einer Geldstrafe von 900 Euro wegen Nötigung ist Ende letzter Woche Andreas-Thomas Vogel als Mitorganisator einer Demonstration vom Amtsgericht Frankfurt/Main verurteilt worden. Das Urteil war eine Premiere. Der Verurteilte hatte nämlich zur ersten bundesweiten Internetdemonstration aufgerufen. Am 20. Juni 2001 hatten sich mehr als 13.000 virtuelle DemonstrantInnen vor dem Internetportal www.lufthansa.com der Lufthansa versammelt, um gegen deren Abschiebeflüge zu demonstrieren. Allein "durch die Kraftentfaltung des Mausklicks" sei eine "Zwangswirkung" auf potenzielle NutzerInnen der Lufthansa-Webseite ausgeübt worden, die zum Zeitpunkt der Protestaktion das Onlineportal besuchen wollten, bewertete Richterin Wild das Geschehen. Dem Online-Protest wollte sie lediglich den Charakter einer "Ansammlung" zubilligen, die wie eine illegale "Blockade" der Lufthansa-Webseite gewirkt habe. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Sollte es Bestand haben, würde das Demonstrationsrecht im Internet nicht gelten. Dann bliebe nur noch die Hoffnung auf Organisationen wie die Stiftung Bürgerrechte Bridge (Bürgerrechte im digitalen Zeitalter). Sie hat die OrganisatorInnen der ersten Online-Demonstration mit 6.400 Euro unterstützt. Das Demonstrationsrecht online ist ohne finanzstarke Sponsoren nicht zu haben. PETER NOWAK


liga 6000/frankfurt digital - 06.07.05: http://www.liga6000.de/

Computermaus = Elektroschocker?

Die Referenz "bayrisches Amtsgericht" im liga6000-Bericht vom Prozess gegen den Betreiber zweier Internet-Domains, auf denen 2001 zu einer Onlinedemo gegen die Webseite der Lufthansa aufgerufen worden war, erwies sich am zweiten und letzten Verhandlungstag als vorausschauend. Die Richterin verglich allen Ernstes die Benutzung der Maus mit dem Einsatz eines Elektro-Schockers.

Bereits 2003 hatte die Frankfurter Amtsrichterin Bettina Wild ihre harte Linie gegen die Beteiligten an einer Straßenblockade der hiesigen US-Airbase gezeigt, in ihrem Urteil gegen den Domainbesitzer verglich die Richterin nun Mausklicks mit E-Schockern. Beides könne eine Form der Gewaltausübung mittels Elektrizität sein. Dass also 2001 mehrere tausend Demonstrantinnen nicht etwa vor der Konzernzentrale der Lufthansa, vor einer Filiale oder vor der Hauptversammlung ihren Protest gegen die Beteiligung der Airline am Abschiebegeschäft ausdrückten, sondern auf der Webseite www.lufthansa.com, erfülle den Tatbestand der Nötigung. Deshalb verurteilte Wild den arbeitslosen Schreiner Andreas-Thomas V. zu einer Geldstrafe von 900 Euro sowie zur Übernahme der Prozesskosten. Er ist Inhaber der Domain www.libertad.de und war angeklagt, 2001 als Mitglied der Initiative "Libertad!" durch Texte auf der Webseite und in gedruckter Form zur Beteiligung an der Online-Demo und damit zur Nötigung aufgerufen zu haben. Am Tag der LH-Hauptversammlung hatten 13.000 unterschiedliche User, teils mit Unterstützung von Software, durch massenhaftes Aufrufen der URL www.lufthansa.com für deutlich verlangsamte Zugriffszeiten der Seite gesorgt, die für acht bis zehn Minuten sogar überhaupt nicht erreichbar war. Libertad! hatte zusammen mit "Kein Mensch ist illegal" zu der Aktion aufgerufen. Durch diese Demonstration auf den Lufthansa-Webseiten seien sowohl normale Nutzer, die Flüge buchen oder sich informieren wollten, als auch die Lufthansa selbst mittels Gewalt und der Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt worden. Und zwar unbeschadet von den Ausweichmöglichkeiten für Buchungswillige und ungeachtet der Tatsache, dass zwei Lufthansa-Zeugen keine konkreten Angaben zu Buchungsausfällen machen konnten. Neben der völlig absurden Einstufung von Mausklicks als "physische Gewalt" war auch die Konstruktion der "Drohung mit einem empfindlichen Übel" völlig realitätsfern. Denn obwohl die Aktion als einmalige Protestdemo angemeldet wurde, die von anonymer Seite bereitgestellte Software lediglich am fraglichen Tag zwischen zehn und zwölf Uhr arbeitete und nirgends auch nur der kleinste Hinweis auf eine mögliche Wiederholung zu finden war, sei die Aktion eine Drohung gewesen. Alleine die Angst des Konzerns vor einer möglichen Wiederholung reiche, um das Bedrohungsmerkmal als gegeben zu nehmen. Gewalt oder eben Drohung sind die beiden unabdingbaren Voraussetzungen, um das Vorliegen einer Nötigung gerichtlich festzustellen.

Der Angeklagte warf der Fluggesellschaft vor, einerseits die Wirkung der Online-Demo zu leugnen, aber zugleich Strafanzeige einzureichen. Außerdem hätten die Abwehrmaßnahmen der LH-Techniker den Hauptschaden angerichtet: "Ohne Probleme können wir zugeben, dieser Schaden wurde nicht durch uns verursacht. Auch war die Software lange nicht so effektiv wie die Lufthansa-eigenen Maßnahmen. Zum Beispiel die, zwischen Servern, die die Seite lufthansa.com bereit hielten, hin und her zu switchen. Keinen Einfluss hatten die Demonstrierenden darauf, dass bei diesem Umschalten die in den Speichern gehaltenen Kundendaten und Buchungen nicht 'mitgenommen' wurden. Lufthansa verzichtete auf Einnahmen zugunsten der Übertragung der Rede ihres Chefs Jürgen Weber." Nochmals verwies V. aber auch auf den politischen Hintergrund der Aktion: "Die Online-Demonstration gegen die Lufthansa 2001 war keine akademische Diskussion um die Demonstrationsfreiheit, sondern eine praktische Intervention gegen eine gängige, zehntausendfach stattfindende, aber eben für einige Betroffene tödliche staatliche Maßnahme." Dennoch war der Zweck der Aktion natürlich in erster Linie symbolisch. Die Beteiligung der Lufthansa an Abschiebungen und der Profit, den die Fluggesellschaft daraus zieht, sollte in der Öffentlichkeit thematisiert, das Image der Fluglinie beschädigt werden. Schließlich rief der Angeklagte dazu auf, am Internet als öffentlichem Raum fest zu halten: "Die zunehmende staatliche Einflussnahme wird entschieden zurück gewiesen." Auch künftig sei elektronischer ziviler Ungehorsam und weiterer Protest gegen das Abschiebegeschäft der Lufthansa nötig.

Dass die rechtliche Beurteilung schwierig ist, zeigt nicht nur die lange Verfahrensdauer, sondern auch, dass Richterin Wild in ihrer Urteilsbegründung das Verhalten der Beteiligten an der Aktion "demonstrieren" nannte, um dann anzufügen "in Anführungszeichen". Im Vorfeld der Aktion hatte dass Bundesjustizministerium sogar von Terrorismusverdacht gesprochen. Gleichzeitig aber gab es ebenfalls einen Vorschlag von Bundesinnenminister Schily, Nazi-Webseiten, die auf ausländischen Servern dem Zugriff deutscher Strafverfolger entzogen sind, mittels Hacking anzugreifen und zu zerstören. Was wesentlich weiter gehende Eingriffe benötigen würde als das schlichte Aufrufen von Webseiten. Man darf auf die Revision gespannt sein.
Martin Brust


soz - sozialistische zeitung Nr. 8/August 2005, Seite 5 - http://www.soz-plus.de - http://members.aol.com/sozrst/0508051.htm

Mausklicks als Gewalt
Netzaktivismus vor Gericht wegen Onlinedemonstration

Frankfurt, 01. Juli 2005, kurz vor 17 Uhr. Im Amtsgericht wird das Urteil im Prozess wegen einer Internet-Demonstration mit Spannung erwartet. Angeklagt ist der Inhaber der Internet-Domains libertad.de und sooderso.de. Er soll sich der Nötigung und Anstiftung schuldig gemacht haben, in dem er zur ersten Online-Demonstration in Deutschland aufgerufen hatte. Das muss geahndet werden, deshalb beschlagnahmte die Polizei im Oktober 2001 ein knappes Dutzend Rechner und ermittelt vier Jahre lang. Für die beiden Prozesstage kam die Polizei mit großem Aufgebot, und, als ginge es um schwerste Verbrechen, tagte das Amtsgericht im Hochsicherheitssaal mit Trennscheibe und Leibesvisitationen der Besucher/innen.

Richterin Bettina Wild entsprach der Spannung. Sie verhängte die eher harmlose Strafe von 90 Tagessätzen à 10 Euro, produzierte aber eine Urteilsbegründung, die mal wieder die Findigkeit der deutschen Richterschaft unter Beweis stellt: Andreas-Thomas V. habe sich mit dem Aufruf zur Internet-Demonstration der Nötigung schuldig gemacht, tausende in seine Straftat hineingezogen und bisher unbekannte Waffen eingesetzt: die Computermaus. Dem musste die Richterin entgegentreten und das Internet von Demonstrationen und anderen kollektiven Protestaktionen säubern.

Was war geschehen?

Köln, 20. Juni 2001, kurz vor 10 Uhr. In die Messehalle hat die Lufthansa AG zur Aktionärsversammlung geladen. Draußen – und später auch drinnen - protestieren „kein mensch ist illegal" und Libertad! mit Transparenten und Straßentheater gegen die Geschäfte der größten deutschen Airline, um die es drinnen auf keinen Fall gehen soll: das Geschäft mit der Abschiebung, das Deportation Business.

Lufthansa verkauft den Großteil der über 21.000 (2004) so genannten deportee-tickets. Per Flugzeug werden Menschen wie Stückgut ausser Landes gebracht - bei Bedarf geknebelt und betäubt. Dabei starben seit 1991 in Europa mindestens elf Flüchtlinge. Am 28. Mai 1999 dann der Sudanese Amir Ageeb an Bord des Lufthansa-Fluges LH 558. Sein Tod wurde Auslöser der deportation.class-Kampagne. Ziel war es, das Image der Lufthansa zu beschmutzen, um sie zum Ausstieg aus diesem Geschäft zu bewegen. Als eine von vielen Aktionen hatten „kein mensch ist illegal" und Libertad! aufgerufen, im Internet gegen Lufthansa zu demonstrieren. Massenhafte Aufrufe ihrer Website sollten als sichtbarer Ausdruck des Protestes im besten Falle deren Internetpräsenz lahmlegen. Denn: Das online-Geschäft hat für Lufthansa ökonomisch strategischen Charakter und war damit der richtige Ort für eine Protestkundgebung, sagten sich die Initiator/innen und meldeten die virtuelle Demo wie eine Straßendemo bei Ordnungsamt und Polizei an.

Nicht zuletzt die ungewöhnliche Aktionsform fand starke öffentliche Resonanz. Entsprechend gespannt war man in Köln. Die Online-Demonstration sollte während der Eröffnungsrede von 10 bis zwölf Uhr stattfinden - und: der symbolische Startklick - wo auch sonst - vor Ort erfolgen. http://go.to/online-demo informierte über die "Demoroute" und stellte eine Software bereit, mit der viel schneller als es manuell möglich ist, fortlaufend die Lufthansa-Seiten abgerufen werden konnte. Ab 10 Uhr setzte dann ein elektronischer Ansturm auf www.lufthansa.com ein. Innerhalb der zweistündigen Aktion gab es, wie Lufthansa-Vertreter im Prozess zugegeben mussten, mehrere Totalausfälle und Phasen, in denen die Lufthansa-Server nur äußerst schwer zu erreichen waren. Mindestens 13.000 Demonstrant/innen kamen bis zum Versammlungsort durch.

Mit der Lufthansa AG war sich ein hochgerüsteter Gegner ausgesucht worden. Zusätzlich hatte der Konzern ein zweites Netz und doppelte Bandbreite ihrer Standleitungen eingekauft. Außerdem wurden Aufrufe und damit Mitdemonstrierende aus anderen Netzen, insbesondere aus dem Deutschen Forschungsnetz (DFN) ausgefiltert. An dem hängen fast alle Universitäten - damals oft die einzigen Orte, wo es schnelle Standleitungen ins Internet gab.
Der Lufthansa ging es ums Image und so musste, komme was wolle die Präsenz ihrer Startseite gewährleistet werden. Was dahinter geschah war egal. Dabei knickte ihr Buchungsgeschäft völlig ein. Ein „immenser materieller Schaden“, den die Lufthansa beklagte - der aber auf keinen Fall, auch nicht im Frankfurter Prozess, genau beziffert werden sollte. Deswegen konnte die Lufthansa AG auch nicht die vor der Aktion angekündigten zivilrechtlichen Forderungen geltend machen. Erst zwei Monate nach der Online-Demonstration wurde Anzeige erstattet, wozu das Bundesministerium geraten hatte.

Razzia und Strafverfahren

Anfangs wurde wegen Datenveränderung und Computersabotage (§§240,303a StGB) ermittelt. Als dann aber am 17.10.2001 der polizeiliche Staatsschutz in das Libertad!-Büro und die Wohnung des späteren Angeklagten einbrach, war nur noch von Anstiftung und Nötigung die Rede. Das hinderte die Polizei nicht alle Rechner und unzählige Datenträger zu beschlagnahmen. Die Ermittlungen brachten aber keine Erkenntnisse, die nicht schon bei Einleitung des Verfahrens bekannt waren und zogen sich jahrelang hin. Im Prozess bestätigte der Staatsschutzleiter die Vermutung, dass es eher um die Behinderung von Libertad! ging, mit den Worten: "Das nächste Mal nehme ich auch noch Monitor, Tastatur und Maus mit".

Überhaupt trug Kriminalhauptkommissar Günther Brandt dazu bei Stereotypen polizeilicher Tätigkeit zu bestätigen. So gab er zu, dass er die Homepage www.libertad.de regelmäßig observierte und dokumentierte. Da sei ihm auch der Aufruf zur Online-Demo aufgefallen. Ein Verfahren hätte er zwar nicht eingeleitet, auch informierte er nicht seine Vorgesetzten, setzte sich aber mit der Konzernspitze der Lufthansa AG in Verbindung "und hielt Kontakt". Als die dann - nach der Online-Demo - Anzeige erstattete, war er sofort zuständig. Seine Ausführungen zur Nicht-Strafbarkeit bis zum 20.06.01, warum er ja auch nichts amtliches unternahm, und zur Strafbarkeit ab dem 20.06.01 nervten sichtlich die Amtsrichterin.

Hatten doch nicht nur Anwälte, die die Online-Demonstrierenden juristisch berieten, sondern offensichtlich auch Staatsschützer einen für sie viel zu laxen Begriff von Demonstrationsfreiheit. Denn das ist das Metier der Amtsrichterin: so verurteilte sie Demonstranten gegen den drohenden Krieg der USA im Irak als Blockierer der US-Airbase. Auch das Nötigung und Gewalt.

Mit ihrem jetzigen Urteil setzte sie noch eins drauf: Die Online-Demonstration gegen Lufthansa war "Nötigung", wandte "Gewalt" an und drohte mit "einem empfindlichen Übel". Schon allein "durch die Kraftentfaltung des Mausklicks" wurde "Zwangswirkung" auf potentielle User der Lufthansa-Webseite ausgeübt. Das Betätigen der Computer-Maus war eine Form physischer Gewalt mittels der elektrischen Impulse, die der Mausklick bewirkte und die wiederum eine Aktion einer Online-Demo-Software auslösten. Das Ganze verglich sie mit Elektroschockwaffen, den so genannten Teasern. Eben die Maus als Waffe.

Die Verteidigung hatte argumentiert, eine Demonstration auf der Lufthansa-Homepage sei im Grunde dasselbe wie eine Aktion vor einer Lufthansa-Filiale. Das sah Richterin Wild ganz anders und hebelte gleich das geltende Versammlungsrecht aus. Der Online-Protest sei höchstens eine "Ansammlung", die wie eine illegale "Blockade" der Lufthansa-Webseite gewirkt habe.

Damit erweitere Richterin Wild noch die Lesart der Staatsanwaltschaft und sah den Tatbestand der "Gewalt in seiner stärksten Form erfüllt", da im Internet auf elektronischem Wege der "Willen Anderer gebeugt" worden wäre. Dem musste sie entgegentreten, zumal die Online-Demonstration mehr als nur ein einmaliger "Gewaltakt" war, sondern ihr ginge es auch darum, mit dem Urteil "potentielle Nachahmer" abzuschrecken.

free online protest

So grundsätzlich sah auch die Solidaritätsorganisation Libertad! die Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Internet tangiert. Deswegen wurde die Kampagne "free online protest / online protest is not a crime" gestartet. Mit Veranstaltungen und Kundgebungen wurde an die deportation.class-Kampagne angeknüpft und das Internet als Raum für politischen Protest verteidigt.

Im Prozess beharrte der Angeklagte auf dem Recht der freien Demonstration auch im Internet. Zahlreiche Beweisanträge thematisierten das deutsche Abschieberegime und die Beteiligung der Lufthansa. Dagegen war die Online-Demonstration notwendig und angemessen. In seinem Schlusswort nahm der Angeklagte dann den Urteilsspruch vorweg als er betonte, dass allein die Tatsache dieses Prozesses beweise, dass "das Internet unter die Fuchtel des Polizeirechts" gestellt werden solle.
Während der Urteilsverkündung forderten Zuschauer mit Transparenten die Demonstrationsfreiheit "online wie offline" und outeten sich als mit dem Urteilsspruch kriminalisierte Online-Demonstranten.

Die Verteidigung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. "Wir streben eine Entscheidung vor den höchsten deutschen und europäischen Gerichten an", sagte Rechtsanwalt Thomas Scherzberg. Libertad! kündigte die Fortsetzung der Kampagne "free online protest" an. "Das Urteil zeigt, wie notwendig es ist", schlussfolgerte der Angeklagte, "gegen jede staatliche Einschränkung des Internets vorzugehen. Schily und Firmen wie Lufthansa hätten es gerne unter ihrer Kontrolle, als Plattform für Regierungspropaganda und Geschäfte. Aber wir werden es weiter nutzen für gesellschaftliche Vernetzung und Artikulation."

Pit Stuck

Infos unter http://www.libertad.de/online-demo

Spenden für den Prozessfonds:
Förderverein Libertad! e.V.
KNr: 8020069300 - GLS Bank eG (BLZ 43060967)
Stichwort: Online-Demo


c't 2005, Heft 17/Seite 50 - aktuell Internet - http://www.heise.de/ct/05/17/006/

Volker Weber, Jörg Heidrich

Gewalt per Mausklick?
Urteil in der Verhandlung um Online-Blockade

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte über eine Klage wegen der spektakulären Online-Blockade gegen die Lufthansa AG zu entscheiden. Das Gericht stand dabei vor der schweren Aufgabe, den komplizierten Straftatbestand der Nötigung auf den Sachverhalt einer "Internet-Demonstration" anzuwenden.

Ein aufsehenerregendes Urteil sprach das Amtsgericht Frankfurt im ersten Verfahren um eine von den Veranstaltern als Online-Demo bezeichnete Aktion - mittlerweile liegt die schriftliche Urteilsbegründung in dem Verfahren vor [1]. Am Ende des Prozesses stand ein vergleichsweise hartes Urteil für den nicht vorbestraften Betreiber der Websites, auf denen zu der Online-Blockade aufgerufen wurde: 90 Tagessätze und damit genau die Forderung der Staatsanwaltschaft - eine empfindliche Geld strafe in einem Verfahren, in dem viele Juristen fest mit einem Freispruch gerechnet hätten. Nach Ansicht des Gerichts jedoch hat sich der Angeklagte gemäß § 111 des Strafgesetzbuchs (StGB) des öffentlichen Aufrufs zu Straftaten, nämlich der Nötigung nach § 240 StGB, strafbar gemacht.
Anfang 2001 rief der Angeklagte erstmals per Internet zu einer Online-Protestaktion gegen die Lufthansa auf. Politischer Hintergrund war, dass die Airline dazu bewegt werden sollte, vom so genannten Abschiebegeschäft mit ausgewiesenen Ausländern Abstand zu nehmen. Gedanklicher Ansatz für diese neue Protestform war die Tatsache, dass die Lufthansa zunehmend ihre geschäftlichen Aktivitäten über das Internet abwickelte und ins besondere den Kunden online Flugbuchungen ermöglichen wollte. Gerade auf diesem Geschäftsfeld sollte die Fluglinie getroffen werden, indem das Vertrauen der Kunden in die Online-Bestellung und das Image der Lufthansa durch ein vorüber gehendes Stilllegen per DDoS beeinträchtigt werden sollten. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde unter anderem ein Skript programmiert und bereitgestellt. Obwohl sogar versucht wurde, die "Online-Demonstration" bei der Stadt Köln anzumelden und auch die Lufthansa vorab in Kenntnis gesetzt wurde, war der Aktion aus Sicht des Angeklagten ein Erfolg beschieden: Die Website der Lufthansa verzeichnete in den vorgesehenen zwei Stunden rund 1,2 Millionen Zu griffe von zirka 13 600 IP-Adressen und war zumindest zeit weise außer Funktion gesetzt.

Elektronische Gewalt

Das Gericht sah durch das Handeln des Angeklagten den Tatvorwurf der Anstiftung zur Nötigung nach §§ 111, 240 Strafgesetzbuch (StGB) als erwiesen an. Strafbar macht sich nach § 240 StGB, wer einen Menschen "rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt". Diese Vorschrift gehört zu den umstrittensten Paragraphen des deutschen Rechts, sie ist seit Jahrzehnten immer wieder durch die obersten Gerichte neu gedeutet worden.

Die Richterin wertete die Blockade der Leitung durch elektrische Signale, ausgelöst durch Mausklick, als Gewalt im Sinne von § 240 StGB. Bereits durch den Mausklick sei "eine wenn auch geringe Kraftentfaltung durch den Täter gegeben, die sich durch technische Wirkung verstärkt, da sie eine Reaktion aus löst." Es entstünde von dem An geklagten gewollt ein "Feuerwerk der Signale", das die Anfragen der wirklich an der Seite Interessierten blockiere. Der Aufruf zur Online-Demonstration sei darüber hinaus, obwohl sie einmalig statt gefunden habe, eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" gewesen, da damit zu rechnen gewesen sei, dass sie noch einmal abgehalten werden könnte.

Während bei den meisten Straftaten automatisch von einer Rechtswidrigkeit der Handlung ausgegangen wird, erfordert die Nötigung eine spezielle Abwägung. Dabei wird das eingesetzte Mittel, also der Aufruf zur Blockade, in Relation zu dem angestrebten Zweck, dem Abrücken der Lufthansa von der Beteiligung an Zwangsabschiebungen, gesetzt. Nach Ansicht der Richte rin fällt diese Abwägung bei der Online-Demonstration gegen die Lufthansa zu Ungunsten des An geklagten aus, dessen Mittel zur Erreichung des politischen Ziels "verwerflich" und ungeeignet gewesen sei. Insbesondere könne sich der Beschuldigte auch nicht auf die legitime Ausübung von Grundrechten berufen.

Das Recht auf Versammlungsfreiheit könnte nicht angewendet werden, da man darunter üblicherweise das "Zusammenkommen mehrerer Menschen zu gemeinsamer Zweckverfolgung bzw. zu gemeinsamen Handeln" verstehe. In diesem Fall hätten sich jedoch lediglich die durch "verschiedene Menschen ausgelösten elektronische Signale" in den "Leitungen zum Server zusammengefunden". Es fehle alsobereits daran, dass mehrere Menschen an einem gemeinsamen Ort zusammenkommen. Vielmehr habe es keinen gemeinsamen Zweck der Teilnehmer der Aktion gegeben, sondern nur eine Personenmehrheit, in der jeder für sich den gleichen Zweck verfolgt habe. Auch auf die Meinungsfreiheit könne sich der Angeklagte nicht berufen, da sein Aufruf "die Ebene des Meinungskampfs verlassen und die Ebene der Blockade im physischen Sinn beschritten" habe.

Elektronischer Ungehorsam

Im Rahmen der Strafzumessung war für das Gericht vor allem der erhebliche Schaden relevant, der auf Seiten der Lufthansa eingetreten ist. Strafverschärfend sei auch die Tatsache zu bewerten, dass der Angeklagte eine große Anzahl von Personen dazu verleiteten wollte, eine rechtswidrige Tat zu begehen. Für den Angeklagten habe insbesondere die Tatsache gesprochen, dass er aus uneigennützigen Gründen gehandelt habe, nämlich zur Durchsetzung seiner als richtig und humanitär empfundenen politischen Auffassung.

Strafmildernd sei zudem zu berücksichtigen, dass sich der Betroffene vor der Aktion habe juristisch beraten lassen. Dabei seien die Anwälte allerdings fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Tat allenfalls eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Hiervon sei der Angeklagte in seiner subjektiven Vorstellung ausgegangen, also von einer Tat, die vom Gesetzgeber als weniger gewichtiges Unrecht eingestuft wird.

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil vor der nächsten Instanz Bestand haben wird. Die Entscheidung ist noch nicht rechts kräftig: Der Angeklagte, der die Aktion in seinem Schlusswort als "elektronischen zivilen Ungehorsam" bezeichnete, hat gegen das Urteil Sprungrevision eingelegt, über die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hat. (jk)

Literatur
[1] Das Urteil: www.ag-frankfurt.justiz. hessen.de/C1256CC900334EC1/vwContentByKey/W26EJJBY537JUSZDE/SFile/PE%200nline-Demo.pdf




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