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Presse zum Urteil
[Vor Prozessbeginn
] - [ Zum 1. Verhandlungstag
] - [ 2. Verhandlungstag/Urteil
] - [ nach Freispruch
]
- Gewalt per Mausklick? / Urteil in
der Verhandlung um Online-Blockade, c't 2005,
Heft 17
- Mausklicks als Gewalt / Netzaktivismus
vor Gericht wegen Onlinedemonstration, von Pit
Stuck in soz - sozialistische zeitung Nr. 8/August
2005
- Computermaus = Elektroschocker?,
Martin Brust, liga6000 06.07.05
- Demos online nicht erlaubt,
Kommentar taz 05.07.05
- Gerichtsurteil: Protest per Mausklick
ist Gewalt, Gulli Internet-Magazin
- Auch ein Mausklick kann Gewalt
sein / Urteil im Fall »Online-Demo«
gegen Lufthansa, Neues Deutschland 04.07.05
- Grundrecht hinkt nach, telepolis
04.07.05
- Online-Demo als Nötigung
bewertet, Hans Freiberg, Junge Welt 04.07.05
- Online-Demonstranten gegen
die Lufthansa verurteilt / Gewaltanwendung per
Mausklick, de.internet.com 02.07.05
- Gericht verurteilt Internet-Protest
gegen Abschiebungen, Frankfurter Rundschau 02.07.05
- Virtuelle Demo, reale Strafe
/ Gericht verurteilt Frankfurter wegen Aufrufs zum
Online-Protest, Süddeutsche Zeitung 02.07.05
- GERICHTSENTSCHEIDUNG / Aufruf
zur Online-Demo ist strafbar, spiegel-online 02.07.05
- Urteil: Online-Demo gegen Lufthansa
war Nötigung, dpa 01.07.05, 16:41
- Grundrecht und Internet
- Erster "Online-Demonstrant" zu Geldstrafe
verurteilt , www.tagesschau.de 01. 07.05
- Angeklagter im Prozess um
Online-Blockade der Lufthansa verurteilt, heise-online
01.07.2005
heise-online 01.07.2005 17:34: http://www.heise.de/newsticker/meldung/61327
Angeklagter
im Prozess um Online-Blockade der Lufthansa verurteilt
Im Prozess um die spektakuläre Online-Blockade
gegen die Lufthansa AG hat das Amtsgericht Frankfurt
den Angeklagten Andreas-Thomas Vogel zu einer Strafe
von 90 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht schloss
sich damit der Forderung der Staatsanwaltschaft an;
wenn das Urteil rechtskräftig wird, gilt der Verurteile
damit als vorbestraft. Das Gericht sah den Tatvorwurf
der Anstiftung zur Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch
(StGB) gegenüber der Lufthansa als Website-Betreiber
sowie gegenüber anderen Internet-Nutzern als erwiesen
an, da diese am Besuch der Lufthansa-Präsenz gehindert
wurden. Die Online-Demonstration sei, obwohl sie einmalig
stattgefunden habe, eine "Drohung mit einem empfindlichen
Übel" gewesen, da damit zu rechnen gewesen
sei, dass sie noch einmal abgehalten werden könnte.
Der Angeklagte konnte sich nach Meinung des Gerichts
nicht auf die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des
Grundgesetzes berufen, da eine Versammlung beim Versuch
einer Denial-of-Service-Attacke nicht gegeben sei. Auch
habe sich der Angeklagte nicht auf die im Artikel 5
des Grundgesetzes garantierte Meinungsfreiheit berufen
können, da diese durch andere Gesetze wie zum Beispiel
§ 240 StGB relativiert würden. Das Gericht
sah auch keinen "guten politischen Zweck",
da die Lufthansa zum Transport von abgeschobenen Flüchtlingen
verpflichtet und daher der falsche Adressat für
die Aktion gewesen sei. Als verwerflich sah das Gericht
die Handlungen des Angeklagten an, da die Online-Blockade
zwei Stunden dauern sollte und damit für einen
langen Zeitraum geplant gewesen sei.
Das Gericht konnte nicht auf einen Verbotsirrtum erkennen,
da sich die Online-Aktivisten vor der Blockade juristisch
beraten ließen. Der zu Rate gezogene Jurist habe
den Aktivisten bescheinigt, sie würden eine Ordnungswidrigkeit
begehen. Auch wenn für einen Laien kein Unterschied
zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit
erkennbar sei, mussten sie aber allgemein davon ausgehen,
dass sie Unrecht begehen würden. Die Höhe
der Strafe begründete das Gericht mit dem nicht
unerheblichen Schaden von 42.370,80 Euro, die der Lufthansa
durch Abwehrmaßnahmen entstanden sei. Auch habe
der Angeklagte Tausende zu einer Straftat angestiftet.
Der Verteidiger Thomas Scherzberg kündigte Rechtsmittel
an. Dabei könnte es sich um eine Revision vor dem
Landgericht oder eine Sprungrevision beim Oberlandesgericht
handeln. "Es ging darum, neue Protestformen im
virtuellen Raum auszuprobieren", sagte der als
Zeuge gehörte Rechtsanwalt, der die Blockierer
vor der Aktion beraten hatte. Scherzberg hatte zuvor
vergeblich argumentiert, dass niemandem Gewalt angetan
worden sei. Die Organisatoren hätten auch mit keinem
Wort Folgeaktionen angekündigt, wie von der Anklage
angenommen. Der Angeklagte nannte die Aktion in seinem
Schlusswort "elektronischen zivilen Ungehorsam".
Die Demonstration sei auch ganz bewusst beim Ordnungsamt
der Stadt Köln angemeldet worden. Als Versammlungsort
war damals die Homepage www.lufthansa.com angegeben
worden.
Menschenrechtsgruppen hatten am 20. Juni 2001 eine
Online-Protestaktion gegen die Lufthansa gestartet,
da sie der Fluggesellschaft unterstellten, sie profitiere
von der Abschiebung der etwa dreißigtausend Flüchtlinge
jährlich, die zur Hälfte mit Lufthansa-Maschinen
zurückgeschickt werden. Damit sollte die Online-Übertragung
der Aktionärsversammlung behindert werden. (Volker
Weber) / (anw/c't)
www.tagesschau.de 01. 07.05 19:03 Uhr: http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID4487900_TYP6_THE_NAV_REF1_BAB,00.html,
auch: http://www.swr.de/nachrichten/ts/oid4487900_mod1.html
(Nach Schröders Vertrauensfrage die erste Meldung
auf der Startseite von www.tagesschau.de)
Grundrecht
und Internet
Erster "Online-Demonstrant" zu Geldstrafe
verurteilt
Das Versammlungsrecht nimmt im deutschen Grundgesetz
eine hohe Position ein. Ob dieser Anspruch weiterhin
nur für "Versammlungen unter freiem Himmel"
gilt, wie es in Artikel 8 heißt, musste das Amtsgericht
in Frankfurt (Main) entscheiden. Gestritten wurde um
die erste "Online-Demonstration" in Deutschland.
Von Harald Neuber
Die Lufthansa AG hatte Klage gegen ein Mitglied der
Frankfurter Flüchtlingsinitiative Libertad eingereicht,
weil diese Gruppe im Sommer 2001 öffentlich dazu
aufgerufen hatte, die Internetseite der Fluglinie durch
massenhafte Aufrufe zu blockieren. Libertad wollte so
auf den Transport von Abschiebehäftlingen durch
das Flugunternehmen aufmerksam machen.
Während sich die Organisatoren auf ein "virtuelles
Demonstrationsrecht" beriefen, bezeichnete die
Lufthansa die Aktion als "Anstiftung zu Nötigung".
Am zweiten Verhandlungstag entschied die Vorsitzende
Richterin nun zugunsten des Flugunternehmens. Sie folgte
damit auch der Position der Staatsanwaltschaft. Diese
hatte zwar keine Gewaltandrohung gesehen, doch hätten
die Abschiebungsgegner ein "empfindliches Übel"
für das Unternehmen billigend in Kauf genommen.
Die beklagte Seite will nun in Revision gehen - auch,
weil das Urteil eine grundsätzliche Bedeutung für
das Internet als politisches Forum haben wird.
Erste "Onlinedemonstration" in Deutschland
Die Blockade der Lufthansa-Internetseite fand zeitgleich
zur Jahreshauptversammlung des Unternehmens im Juni
2001 statt. Man habe das deutsche Flugunternehmen gewählt,
"weil die Lufthansa mit Anschiebungen Geld verdient",
hatte der Angeklagte Andreas-Thomas Vogel am ersten
Prozesstag ausgesagt. Vogel stand als Betreiber zweier
Internetseiten vor Gericht, auf denen die Internetblockade
maßgeblich vorbereitet wurde.
Wenn die Lufthansa keinen Unterschied zwischen Urlaubstickets
und einem so genannten deportee-ticket (Ticket für
die abzuschiebende Person) mache, "dann müsse
sie in Kauf nehmen, dass das Image Schaden nimmt",
verteidigte sich Vogel. Das Internet habe sich in den
vergangenen Jahren "als öffentlicher Raum
etabliert", hieß es zugleich in einer Erklärung
der Gruppe Libertad, die sich auf die Unterstützung
von 250 Flüchtlingsgruppen und Einzelpersonen beruft.
Da das Internet als politisches und kommerzielles Medium
anerkannt sei, müsste es auch für Protestaktionen
offen stehen. "Wenn diese Abschiebungen mit Taxen
durchgeführt würden, dann wäre es natürlich,
an großen Taxiständen zu protestieren",erklärte
Rechtsanwalt Thomas Scherzberg die Position der Verteidigung.
Auch damit ginge eine Gewerbeeinschränkung der
dort parkenden Taxen einher. Die Richterin teilte diese
Auffassung nicht: 90 Tagessätze zu zehn Euro lautete
ihr Urteil.
Lufthansa begrüßt Entscheidung
Bei der Lufthansa wurde der Schuldspruch begrüßt.
"Wir sehen das als Bestätigung unserer Position",
sagte ein Unternehmenssprecher auf Anfrage von tagesschau.de.
Schließlich haben man im Vorfeld der Aktion beobachten
müssen, wie "Störungen und Sabotage geplant
wurden". Die Fluglinie habe auf die Aktion daher
mit der Bereitstellung weiterer digitaler Kapazitäten
für die Interseitepräsenz reagieren müssen.
Für das Unternehmen seien dadurch Kosten "von
bis zu 45.000 Euro" entstanden, sagte der Sprecher,
ohne diese Summe weiter aufschlüsseln zu können.
Nach Angaben der Lufthansa wird über das Onlineportal
in diesem Jahr voraussichtlich ein Viertel der Gesamtbuchungen
abgewickelt.
Neben dem geschädigten Unternehmen hatte auch
das Bundesministerium für Justiz ein "Demonstrationsrecht
online" abgelehnt. Das Ministerium halte es für
"zweifelhaft, dass sich die Initiatoren auf das
Demonstrationsrecht berufen können", sagte
eine Ministeriumssprecherin.
Beklagte kündigen Revision an
Vogel, der sich "stellvertretend für die
Initiatoren" vor Gericht sah, will die Verurteilung
anfechten. Dazu hatte auch Rechtsanwalt Scherberg geraten.
"Es muss grundsätzlich entschieden werden,
ob im Internet ein anderes Recht gilt als auf der Straße",
sagt der Verteidiger. Um diese Entscheidung herbeizuführen,
sei das Verfahren aufrechterhalten worden, obgleich
die Staatsanwaltschaft angeboten hätte, es einzustellen.
Scherzberg verweist auch darauf, dass die "Online-Demonstration"
im März 2001 regelgerecht angemeldet worden sei.
Die Polizei habe darauf aber nicht reagiert, weil sie
mit der Aktion offenbar nichts anfangen konnte. "Mein
Mandant hat also nicht nur im guten Glauben gehandelt,
alle Auflagen des Demonstrationsrechtes erfüllt
zu haben", sagt der Jurist im Gespräch mit
tagesschau.de. Und er könne sich selbst auf den
Innenminister Otto Schily berufen, der die Blockade
von Internetseiten "auf einer anderen politischen
Ebene" - konkret gegen Internetauftritte der NPD
- ebenfalls gefordert hatte.
dpa 01.07.05, 16:41:
Urteil:
Online-Demo gegen Lufthansa war Nötigung
dpa/lhe FRANKFURT/MAIN. Das Frankfurter Amtsgericht
hat eine Internet-Aktion linksgerichteter Menschenrechtsaktivisten
gegen die Lufthansa als Nötigung bewertet. Ein
Organisator der so genannten Online-Demonstration gegen
die Fluggesellschaft wurde wegen des Aufrufs zu einer
Straftat am Freitag zu 90 Tagessätzen á
10 Euro - also 900 Euro - verurteilt.
Als Inhaber der Internet-Domain www.libertad.de
hatte der Frankfurter mit anderen dazu aufgerufen, mittels
fingierter Anfragen die Lufthansa-Homepage zu blockieren,
um die Übertragung der Aktionärsversammlung
am 20. Juni 2001 in Köln zu behindern. Damit sollte
gegen die Mitnahme von Abschiebehäftlingen in Lufthansa-
Maschinen protestiert werden.
Die Internet-Präsenz sei damals für etwa
zehn Minuten nicht mehr erreichbar gewesen, erklärte
ein Lufthansa-Jurist vor Gericht. Danach seien die Antwortzeiten
noch für etwa zwei Stunden stark verzögert
gewesen. Das Unternehmen habe einen Aufwand von etwa
42 000 Euro betrieben, um den vorher öffentlich
angekündigten Angriff abzuwehren. Zu entgangenen
Buchungen sagte er nichts. Die Lufthansa hat nach Aussage
der streitenden Parteien bislang keine zivilrechtlichen
Schritte gegen die Demonstranten eingeleitet.
Es ging darum, neue Protestformen im virtuellen
Raum auszuprobieren, sagte ein als Zeuge gehörter
Rechtsanwalt, der die Blockierer im Vorfeld beraten
hatte. Der Verteidiger Thomas Scherzberg hatte zuvor
vergeblich argumentiert, dass niemandem Gewalt angetan
worden sei. Die Organisatoren hätten auch mit keinem
Wort Folgeaktionen angekündigt, wie von der Anklage
angenommen.
Der Angeklagte nannte die Aktion in seinem Schlusswort
elektronischen zivilen Ungehorsam. Die Demonstration
sei auch ganz bewusst beim Ordnungsamt der Stadt Köln
angemeldet worden. Als Versammlungsort war damals die
Homepage www.lufthansa.com angegeben worden.
Der Verurteilte kündigte die Sprungrevision beim
Oberlandesgericht an. Von dort stehe auch der Weg zum
Bundesverfassungsgericht offen.
Diese dpa-Meldung wurde von über 20 Tageszeitungen
und News-Webseiten übernommen, u.a.:
http://www.zdnet.de/news/tkomm/0,39023151,39134547,00.htm
http://mainz-online.de/a/service/computer/t/rzo163683.html
http://www.news.de/206/02l_Online_Demo_gegen_Lufthansa_war_Noetigung.php
http://www.dnn-online.de/multimedia/drc.html?p=/multimedia/4699_126318.html
http://www.merkur-online.de/dpa/infoline/computer/art424,410021.html
http://www.rnz.de/dpa/html/zusammen6/01Urteil_Online_Demo_gegen_Lufthansa_war_Noet.html
http://www.lvz-online.de/multimedia/drc.html?p=4699_126318.html
http://www.nuz.de/Home/Wissen+Technik/Internet+Multimedia/sptnid,125_regid,13_arid,497349.html
http://www.gea.de/detail/449858
http://portale.web.de/Computer/msg/5885480/
http://www.pnp.de/dpartikel.php?cid=index_tickeriptc-onl-20050701-6-dpa_9184190.php&Ressort=ticker
http://www.bkz-online.de/modules/news/article.php?storyid=159932
http://www.neue-oz.de/homepageFullSize.php?file=iptc-onl-20050701-6-dpa_9184190.txt&bereich=Computer
http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Wissen+Technik/Internet+Multimedia/sptnid,125_regid,2_arid,497349.html
http://www.badische-zeitung.de/nachrichten/wirtschaft/computer/67,43de035288898f508fd78f26c6debd3b.html
http://www.main-rheiner.de/dpa/artikel.php3?id=298340http://www.schwabmuenchner-allgemeine.de/Home/Wissen+Technik/Internet+Multimedia/sptnid,125_regid,15_arid,497349.html
http://www.fraenkischer-tag.de/nachrichten/index.php?newsID=167974&seite=&Seite=Lokales&SeiteSub=Titelseite&LinkSeite=Nachrichten&LinkSeiteSub=Newsticker
http://www.szon.de/news/multimedia/aktuell/200507010922.html
http://www.aachener-zeitung.de/sixcms/detail.php?id=512703&_wo=News:Wirtschaft&_wobild=menue_news.gif&template=az_detail_standard_dpa
http://www.op-marburg.de/op/home.multimedia.bitsundbytes/article.dpa.jsp?id=iptc-onl-20050701-6-dpa_9184190.xml
http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/GoArt!200104,204016,921816/SH/0/depot/0/
Frankfurter Rundschau 02.07.2005
http://www.fr-aktuell.de/ressorts/frankfurt_und_hessen/frankfurt_und_hessen/?cnt=695322&sid=492dab3631849b795f1109256b484076
Gericht verurteilt Internet-Protest
gegen Abschiebungen
Computer-Aktivist wird wegen Nötigung bestraft,
weil er zur virtuellen Demonstration gegen die Webseite
der Lufthansa aufgerufen hat
Wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten
und Nötigung hat das Amtsgericht einen Internet-Aktivisten
verurteilt. Der Mann hatte im Jahr 2001 dazu aufgerufen,
die Webseite der Lufthansa lahm zu legen, um gegen die
Beteiligung der Fluggesellschaft an Abschiebungen zu
protestieren.
VON MATTHIAS THIEME
Frankfurt · 1. Juli · Der Angeklagte,
Andreas-Thomas V., habe sich mit dem Aufruf zur Internet-Demonstration
der Nötigung schuldig gemacht, befand Amtsrichterin
Bettina Wild bei der Urteilsverkündung am Freitag
und verhängte eine Strafe von 90 Tagessätzen
à 10 Euro. Nötigungsopfer der Aktion, bei
der die Internetseite der Fluggesellschaft durch Tausende
von gleichzeitigen Zugriffen belastet wurde, seien die
Lufthansa und deren Kunden gewesen.
Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, weil erörtert
wurde, ob auch Internet-Proteste vom Grundrecht der
Demonstrationsfreiheit gedeckt werden. Nein, urteilte
das Gericht, von der grundrechtlich geschützten
Versammlungsfreiheit sei die Internet-Aktion nicht betroffen.
Der massenhafte Zugriff auf die Lufthansa-Seite sei
keine Demonstration gewesen, sondern eine "Zwangseinwirkung"
gegen das "elektrische Leitungsnetz" der Fluggesellschaft.
Dies falle juristisch unter den Begriff der Gewalt.
Da die Fluggesellschaft "Furcht vor einer Fortsetzung"
der Aktion gehabt habe, sei der Angeklagte auch wegen
der "Androhung eines empfindlichen Übels"
schuldig.
Zudem sei der Lufthansa "beträchtlicher Schaden"
entstanden, weshalb die Tat des Abschiebegegners als
"verwerflich" anzusehen sei. "Das ist
keine Verurteilung einer politischen Meinung",
sagte die Richterin. Doch Adressat des Protests müssten
andere Instanzen wie etwa die Politik sein. Der Angeklagte
hatte den Internet-Protest in seinem Schlusswort als
"elektronischen zivilen Ungehorsam" bezeichnet.
"Diese Kampagne hat auf das Image des Lufthansa-Konzerns
gezielt", sagte er. "Protest gegen die tödliche
Abschiebepraxis ist ein legitimes Mittel." Jetzt
gehe es darum, die Demonstrationsfreiheit im Internet
zu verteidigen.
Verteidiger Thomas Scherzberg bezeichnete die Online-Aktion
als "denkbar gewaltloseste Form des Protestes".
Deshalb sei eine Verurteilung wegen Nötigung absurd.
Nach Todesfällen bei Abschiebungen sei Protest
"nicht nur rechtmäßig, sondern geradezu
geboten". Er kündigte an, Rechtsmittel gegen
das Urteil einzulegen.
Süddeutsche Zeitung 02.07.2005,
Seite 12
Virtuelle Demo, reale Strafe
Gericht verurteilt Frankfurter wegen Aufrufs zum Online-Protest
Von Detlef Esslinger
Frankfurt - Das Amtsgericht Frankfurt hat den Aktivisten
einer Bürgerinitiative verurteilt, weil er auf
der Homepage seiner Organisation zu einer Online-Demonstration
aufgerufen hat. Der 49-jährige Schreiner Andreas-Thomas
Vogel von der Initiative Libertad" soll nun
900 Euro Geldstrafe zahlen, weil er nach Meinung des
Gerichts damit öffentlich zur Nötigung aufgerufen
hat. Es war das erste Mal, dass sich ein deutsches Gericht
mit einer Demonstration im virtuellen Raum zu beschäftigen
hatte.
In dem Verfahren ging es um eine Aktion, zu der die
Organisationen Kein Mensch ist illegal" und
Libertad" am 20. Juni 2001 aufgerufen hatten.
Sie wollten damit gegen die Mitwirkung der Lufthansa
bei Abschiebungen protestieren. An jenem Tag hielt das
Unternehmen in Köln seine jährliche Hauptversammlung
ab. Durch massenhafte gleichzeitige Zugriffe auf die
Homepage der Lufthansa wollten die Organisationen die
Website des Konzerns für zwei Stunden lahm legen.
Es kam zu 1,2 Millionen Zugriffen von 13 000 Computern.
In den ersten zehn Minuten der Aktion war die Homepage
für reguläre Nutzer nicht mehr erreichbar.
Anschließend dauerte es länger als sonst,
bis sich die Seite aufgebaut hatte. Die Staatsanwaltschaft
Frankfurt erklärte in ihrer Anklage, bei der Fluglinie
habe das zu einem deutlichen Buchungsrückgang
und damit verbundenem Einnahmeausfall" geführt.
Die Höhe wurde in dem Prozess allerdings nicht
ermittelt.
Amtsrichterin Bettina Wild urteilte, Absicht der Aktion
sei gewesen, den Willen der regulären Internetnutzer
zu beugen. Sie sollten nicht mehr auf die Homepage zugreifen
können. Die Dauer der Aktion sei unverhältnismäßig
gewesen. Die Verteidigung hatte argumentiert, eine Demonstration
auf der Lufthansa-Homepage sei im Grunde dasselbe wie
eine Aktion vor einem Lufthansa-Stadtbüro. Auch
diese führe möglicherweise dazu, dass das
Büro vorübergehend für Kunden nicht erreichbar
sei. Trotzdem müsse das Unternehmen sie hinnehmen.
Die Organisatoren hatten ihre Aktion bei mehreren Behörden
angemeldet. Diese hatten mit dem Vorhaben nichts anzufangen
gewusst und ihnen eine Rechtsberatung empfohlen. Ein
daraufhin konsultierter Fachanwalt hielt die Sache für
unbedenklich. Vogel will Revision einlegen.
de.internet.com 02.07.05: http://de.internet.com/index.php?id=2036667§ion=Marketing-News
Online-Demonstranten gegen die
Lufthansa verurteilt
Gewaltanwendung per Mausklick
Vor dem Frankfurter Amtsgericht endete gestern der
Prozess gegen einen Initiatoren einer Online-Demonstration
in Deutschland mit einer Verurteilung und Geldstrafe.
Am 20. Juni 2001 hatten sich etwa 13.000 Personen an
einer Blockade des Lufthansa-Internetportals beteiligt,
um gegen Abschiebungen zu demonstrieren. Durch den massenhaften
und zeitgleichen Mausklick sollten die Server der Lufthansa
blockiert werden. Im Urteil folgte Amtsrichterin Bettina
Wild in weiten Teilen der Argumentation der Staatsanwaltschaft
und verurteilte den Angeklagten wegen "Nötigung"
zu einer Geldstrafe von 900 Euro.
In ihrer Urteilsbegründung sah die Richterin Wild
allein "durch die Kraftentfaltung des Mausklicks"
bereits eine "Zwangswirkung" auf potentielle
User der Lufthansa-Webseite, die zum Zeitpunkt der Protestaktion
das Onlineportal hätten besuchen wollen. Sie billigte
dem Online-Protest lediglich den Charakter einer "Ansammlung"
zu, die zugleich aber wie eine illegale "Blockade"
der Webseite gewirkt habe. Damit ging die Richterin
ber die Forderung der Staatsanwaltschaft hinaus und
sah den Tatbestand der "Gewalt in seiner stärksten
Form erfüllt", da im <http://de.internet.com/index.php?id=2036667§ion=Marketing-News#>Internet
auf elektronischem Wege der "Willen Anderer gebeugt"
worden wäre. Für sie war die Online-Demonstration
mehr als nur ein einmaliger "Gewaltakt", sondern
ihr ginge es auch darum, mit dem Urteil "potentielle
Nachahmer" abzuschrecken.
Rechtsanwalt Scherzberg forderte in seinem Schlussplädoyer
den bedingungslosen Freispruch. Der Angeklagte Andreas-Thomas
Vogel beharrte auf dem Recht der freien Demonstration
auch im Internet. Im Schlusswort betonte er, dass allein
die Tatsache dieses Prozesses beweise, dass "das
Internet unter die Fuchtel des Polizeirechts" gestellt
werden solle.
Während der Urteilsverkündung forderten empörte
Zuschauer mit Transparenten die Demonstrationsfreiheit
"online wie offline" und erklärten sich
den 13.000 mit dem Urteilsspruch kriminalisierten Online-Demonstranten
zugehörig.
Die Verteidigung und der Anklagte kündigten Revision
an. Sie streben eine rechtliche Entscheidung über
die Demonstrationsfreiheit im Internet vor den höchsten
deutschen und europäischen Gerichten an. (as)
[ Samstag, 02.07.2005, 08:18 ]
spiegel-online 02. Juli 2005:
http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,363439,00.html
GERICHTSENTSCHEIDUNG
Aufruf zur Online-Demo ist strafbar
Von Martin Brust
Online ist nicht mit Offline vergleichbar, entschied
das Amtsgericht Frankfurt, und wertete die Blockade
der Lufthansa-Website im Juni 2001 als Nötigung.
Die Organisatoren wollten mit der Blockade gegen das
Abschiebegeschäft protestieren und beriefen sich
auf das Recht auf Versammlungsfreiheit.
Das Betätigen der Computer-Maus kann eine Form
von physischer Gewalt sein, ausgeübt mittels der
elektrischen Impulse, die der Mausklick bewirkt und
die wiederum eine Aktion eines Computerprogramms auslösen.
Das entschied jedenfalls das Amtsgericht Frankfurt/Main
unter Richterin Bettina Wild im Prozess gegen den Inhaber
der Domain www.libertad.de.
Der arbeitslose Schreiner Andreas-Thomas V. war angeklagt,
im Jahr 2001 als Mitglied der Initiative "Libertad!"
durch Texte auf der Webseite und in gedruckter Form
zur Beteiligung an einer Online-Demo und damit zur Nötigung
aufgerufen zu haben.
Am Tag der Hauptversammlung des Konzerns sollte zwischen
zehn und zwölf Uhr massenhaft die URL www.lufthansa.com
aufgerufen werden mit dem Ziel, die Zugriffszeiten deutlich
zu verlangsamen. Die Initiative "Libertad!"
warf der Lufthansa, von der Abschiebung von Flüchtlingen
zu profitieren, die mit Maschinen der Airline nach Hause
geschickt werden.
Im besten Fall erhofften sich die Aktivisten, dass
die Webseite nicht mehr zugänglich sei - was, wie
sich im Laufe des Prozesses herausstellte, für
acht bis zehn Minuten auch tatsächlich der Fall
war.
Auf einer weiteren Webseite wurde von anderen Protestierern
eine Software bereitgestellt, die diese Aufrufe automatisierte,
beschleunigte und vor allem verhinderte, dass die Seite
nach dem ersten Aufruf nur noch aus dem lokalen Cache
geladen wurde. Von Libertad.de wurde zu dieser Seite
verlinkt.
Nun wurde der Domaininhaber von libertad.de zu einer
Strafe von 900 Euro verurteilt. Der Angeklagte und sein
Anwalt kündigten noch im Gerichtssaal Revision
an. In ihrem Urteil betonte die Richterin - wie bereits
zuvor die Staatsanwältin -, dass es nicht um die
Verurteilung der politischen Aktivität des Angeklagten
gehe. Verurteilt werde auch nicht ein Aufruf zu einer
Demonstration, sondern die öffentliche Aufforderung
zu Straftaten. Denn die Blockade der Lufthansa-Webseite
sei ebenso Gewalt mittels elektrischer Energie wie beispielsweise
die Anwendung eines Elektro-Schockers, so die Richterin.
Dadurch seien User, die im fraglichen Zeitraum auf
der Webseite beispielsweise Tickets hätten buchen
wollen, genötigt worden. Und zwar unbeschadet von
den Ausweichmöglichkeiten und ungeachtet der Tatsache,
dass zwei Lufthansa-Zeugen keine konkreten Angaben zu
Buchungsausfällen machen konnten.
In seinem Schlusswort sagte der Angeklagte, die Fluglinie
versuche einen Spagat: Die Wirkung der Online-Demo werde
geleugnet und zugleich Strafanzeige eingereicht. Der
Konzern behaupte einen immensen Schaden, könne
dazu aber keine Zahlen über die gut 42.000 Euro
für technische Abwehrmaßnahmen hinaus vorlegen.
Die Airline trage auch selbst Schuld: "Die Blockier-Software
sei lange nicht so effektiv gewesen wie die Lufthansa-eigenen
Maßnahmen, etwa die, zwischen Servern, die die
Seite lufthansa.com bereit hielten, hin und her zu switchen.
Die "Demonstrierenden" hätten keinen
Einfluss darauf gehabt, dass bei diesem Umschalten die
in den Speichern gehaltenen Kundendaten und Buchungen
nicht "mitgenommen" wurden, sagte der Angeklagte.
"Lufthansa verzichtete auf Einnahmen zugunsten
der Übertragung der Rede ihres Chefs Jürgen
Weber."
Der Anklageschrift zufolge gab es in den fraglichen
zwei Stunden rund 1,2 Millionen Zugriffe von gut 13.600
verschiedenen Rechnern, darunter waren fast 160 IP-Adressen
mit einer auffällig hohen Zahl von Zugriffen. Dies
dürften vermutlich Rechner gewesen sein, die sich
der Protestsoftware bedienten. Aber wer kann letzten
Endes unterscheiden, warum jemand am fraglichen Tag
zur fraglichen Zeit die Webseite aufrief? Der Klick
der Kundin besteht wie der des Demonstranten aus Einsen
und Nullen - und die sehen einander nun mal zum Verwechseln
ähnlich.
Dass die rechtliche Beurteilung schwierig ist, darauf
deutet nicht nur die lange Verfahrensdauer hin. Sondern
auch, dass noch am Vorabend der Aktion dass Bundesjustizministerium
von Terrorismusverdacht sprach. Das förmliche Ermittlungsverfahren
wurde dann aber erst nach einer Anzeige der Lufthansa
aufgenommen und lautet auf "Verdacht auf Computersabotage
und Eindringen in Datennetze". Übrig blieb
dann nur noch die Anstiftung zur Nötigung - und
zahlreiche Versuche der Staatsanwaltschaft, einen Prozess
zu vermeiden.
"Wir wurden mit Kompromissangeboten geradezu überhäuft.
So sollte das Verfahren wegen geringer Schuld gegen
eine Geldbuße von 50 Euro eingestellt werden"
hatte der Anwalt des Angeklagten im Vorfeld des Prozesses
in einem Interview mit dem Onlinemagazin Telepolis gesagt.
jW 04.07.2005: http://www.jungewelt.de/2005/07-04/014.php
Hans Freiberg
Online-Demo als Nötigung
bewertet
Geldstrafe nach erfolgreicher Blockade der Lufthansa-Webseite.
Amtsgericht Frankfurt/Main verurteilte Inhaber einer
Domain wegen Anstiftung zu einer Straftat
Im Amtsgericht Frankfurt/Main verglich Richterin Bettina
Wild am Freitag einen Mausclick am Computer mit dem
Einsatz eines Elektroschockers. Beides sei eine Form
der Gewaltausübung mittels Elektrizität. Wild
hatte bereits 2003 ihre harte Linie gegen Blockierer
einer US-Airbase gezeigt. Am Freitag verurteilte sie
den arbeitslosen Schreiner Andreas-Thomas V. wegen einer
Online-Demonstration gegen die Abschiebepraxis des Lufthansa-Konzerns
zu einer Geldstrafe von 900 Euro. Daß im Juni
2001 mehrere tausend Demonstrantinnen und Demonstranten
ihren Protest gegen den Konzern nicht vor seiner Zentrale
oder der Hauptversammlung von Lufthansa ausdrückten,
sondern auf der Webseite www.lufthansa.com, erfülle
den Tatbestand der Nötigung. Sowohl normale Nutzer,
als auch die Lufthansa selbst seien mittels Gewalt und
der Drohung »mit einem empfindlichen Übel«
genötigt worden.
V. ist Inhaber der Domain www.libertad.de und war angeklagt,
2001 als Mitglied der Initiative »Libertad!«
durch Texte auf der Webseite und in gedruckter Form
zur Beteiligung an der Online-Demo und damit zur Nötigung
aufgerufen zu haben. Am Tag der Lufthansa-Hauptversammlung
2001 hatten zwischen zehn und zwölf Uhr rund 13
000 Internetnutzer über 1,2 Millionen mal die Seite
www.lufthansa.com aufgerufen. Als Folge waren die Zugriffszeiten
der Seite deutlich verlangsamt, für acht bis zehn
Minuten war die Seite überhaupt nicht erreichbar.
Wie viele dieser User aber Demonstranten waren, wie
viele sich nur informieren oder ein Ticket kaufen wollten,
das läßt sich im Nachhinein kaum klar trennen.
»Libertad!« hatte zusammen mit der antirassistischen
Organisation »Kein Mensch ist illegal« zu
der Aktion aufgerufen.
Der Angeklagte warf der Fluggesellschaft vor, einerseits
die Wirkung der Online-Demo zu leugnen, aber zugleich
Strafanzeige eingereicht zu haben. Der Hauptschaden
sei zudem von den Technikern des Lufthansa-Konzerns
angerichtet worden. Daß die rechtliche Beurteilung
schwierig ist, zeige nicht nur die lange Verfahrensdauer,
sondern auch, daß Richterin Wild in ihrer Urteilsbegründung
das Verhalten der Beteiligten an der Aktion »demonstrieren«
nannte, um dann anzufügen »in Anführungszeichen«.
Im Vorfeld der Aktion hatte das Bundesjustizministerium
sogar von Terrorismusverdacht gesprochen.
Rechtsanwalt Thomas Scherzberg forderte in seinem Schlußplädoyer
am Freitag den bedingungslosen Freispruch für seinen
Mandanten. Der Angeklagte beharrte auf dem Recht der
Demonstrationsfreiheit auch im Internet und rief in
seinem Schlußwort zu »elektronischem zivilen
Ungehorsam« auf. Verteidigung und der Angeklagte
kündigten Revision an. Sie streben eine rechtliche
Entscheidung über die Demonstrationsfreiheit im
Internet vor den höchsten deutschen und europäischen
Gerichten an.
telepolis 04.07.05: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/20/20449/1.html
Grundrecht hinkt nach
Harald Neuber 04.07.2005
Die Verurteilung des ersten "Online-Demonstranten"
ist bezeichnend für die drohende Erosion von Demokratie
Der erste "Online-Demonstrant" Deutschlands
ist gar keiner. Das entschied die Frankfurter Amtsrichterin
Bettina Wild im Prozess gegen ein Mitglied der Flüchtlingsinitiative
Libertad am Freitag. Wegen "Anstiftung zur Nötigung"
wurde der Mann auf Antrag der Lufthansa AG zu einer
Geldstrafe von 900 Euro verurteilt. Aber weshalb eigentlich?
Der Verurteilte habe mit der Blockade der Lufthansa-Homepage
vor drei Jahren nicht zu individuellen Protesten aufgerufen,
so die Richterin, sondern zu einer konzertierten Aktion.
Das stimmt zweifellos. Doch ist deswegen die Verurteilung
rechtens? Beim Vergleich des "virtuellen Demonstration"
mit realen Protesten wird eine seltsame Schieflage deutlich.
Der Sinn eines jeden Protestes ist es, Druck auf Zielperson
oder -institution auszuüben. Die massenhafte Präsenz
vor einem Ministerium beeinträchtigt dessen Arbeit
ebenso wie der Demonstrationszug in der Innenstadt den
Verkehr zum Stillstand bringt. Das ist gewollt, denn
so wird auf die Belange der Protestierenden aufmerksam
gemacht. Dass der Unmut auf die Straße getragen
und damit öffentlich gemacht werden kann, ist zugleich
eine Errungenschaft des demokratischen Rechtsstaates.
Und auch wenn die Vokabel antiquiert klingt
es ist eine Errungenschaft der Arbeiterbewegung, dass
eine besondere Form des Protestes, der um Arbeitslohn,
zugespitzt ausgetragen werden kann: als Streik. Und
gerade dabei wird deutlich, dass die Androhung von Schaden
und die Schadenszufügung akzeptierte und mitunter
notwendige Druckmittel sind .
Doch Vorsicht: Es gehört in den vergangenen Jahren
zum allgemeinen Trend, dieses Recht einzuschränken.
Der erste Schritt dazu ist, es als schadhaft darzustellen.
Stetig fordern Arbeitgeberverbände eine Einschränkung
des Streikrechtes, weil Arbeitsniederlegungen den Unternehmen
schaden. Nach dem gescheiterten Metallerstreik im Osten
vertrat sogar die Wochenzeitung "Die Zeit"
eine solche Position, um die Gewerkschaften zum "vernünftigen
und konstruktiven" Dialog einzuladen.
Es ist eine aufschlussreiche Analogie, dass auch am
Frankfurter Amtsgericht das eingeforderte virtuelle
Demonstrationsrecht mit dem Verweis auf den vermeintlichen
Schaden abschlägig beurteilt wurde. Durch die "Kraftentfaltung
des Mausklicks", hieß es in der mündlichen
Urteilsbegründung, sei der Tatbestand der Gewalt
"in seiner stärksten Form erfüllt"
worden. Bei dem elektronischen Protest gegen den Transport
von Abschiebehäftlingen durch die Lufthansa sei
"der Wille Anderer gebeugt" worden.
Die Amtsrichterin schoss damit seltsam über das
Ziel hinaus. Sie verurteilte "Gewalt", während
selbst die Staatsanwaltschaft nur von der (schwächeren)
"Androhung eines empfindlichen Übels"
sprach. Sie sah eine "Zwangswirkung" auf potentielle
User, während selbst die Lufthansa keine Einschränkung
der Seite glaubhaft belegen oder einen Schaden nachvollziehbar
beziffern konnte. Dafür lieferte sie postwendend
die Begründung: Es sei ihr mit dem Urteil auch
darum gegangen, "potentielle Nachahmer" abzuschrecken.
Zum Verständnis sollte erwähnt werden, dass
dieselbe Juristin 2003 bereits Gegner des Irak-Krieges
verurteilte, die an einer Blockade der Rhein-Main-Airbase
teilgenommen hatten.
Politische Vorurteile haben also mutmaßlich dazu
beigetragen, dass in Frankfurt eine wichtige Chance
vertan wurde. In dem Verfahren hätte geklärt
werden können, inwieweit Bürgerrechte im Internet
Geltung erlangen müssen. Richterin Wild, die alle
Beweisanträge der Verteidigung als "irrelevant"
anlehnte, fehlte dazu entweder das Verständnis
oder die Bereitschaft.
Der Streit um Grundrecht im Internet geht also weiter.
Denn während das Handels- und Kriminalrecht bereits
virtuell angewandt werden, hinkt die Grund- und Bürgerrechte
hinterher. Es ist daher gut und wichtig, dass der Verurteilte
nun in Revision gehen will. Es müsse grundsätzlich
entschieden werden, ob im Internet ein anderes Recht
gelte als auf der Straße, sagte der Thomas Scherzberg,
der Anwalt der Verteidigung vor Prozessauftakt im Telepolis-Interview.
Die Entscheidung steht weiter aus.
Neues Deutschland 04.07.2005,
Seite 6
Auch ein Mausklick kann Gewalt
sein
Urteil im Fall »Online-Demo« gegen Lufthansa
Von Martin Brust, Frankfurt (Main)
Das Betätigen der Computer-Maus kann eine Form
von physischer Gewalt mittels der elektrischen Impulse
sein, die der Mausklick bewirkt. Das entschied das Amtsgericht
Frankfurt (Main) im Prozess gegen den Inhaber der Domain
www.libertad.de.
Der arbeitslose Schreiner Andreas-Thomas Vogel war
angeklagt, er habe durch Texte auf seiner Webseite und
in gedruckter Form zur Beteiligung an einer Online-Demo
und damit zur Nötigung aufgerufen. Er wurde er
zu 900 Euro einer Geldstrafe verurteilt. Er kündigte
noch im Gerichtssaal Revision an.
Nach einem Aufruf der Initiativen "Libertad!"und
"Kein Mensch ist illegal" war 2001 die Webseite
www.lufthansa.com während der Hauptversammlung
der Fluglinie von tausende Menschen aufgerufen und durch
dieses virtuelle Sit-In die Zugriffszeit auf die Server
für rund zwei Stunden sehr stark verlangsamt worden.
Die Webseite war praktisch kaum mehr nutzbar, für
rund acht Minuten sogar gar nicht erreichbar.
Bei diser Aktion habe es sich nicht um eine Online-Demo
gehandelt, sondern um Nötigung, befand Richterin
Wild. Dadurch seien User, die im fraglichen Zeitraum
auf der Webseite beispielsweise Tickets hätten
buchen wollen, genötigt worden. Und zwar trotz
Ausweichmöglichkeiten und obwohl zwei Lufthansa-Zeugen
keine konkreten Angaben zu Buchungsausfällen machen
konnten.
In seinem Schlusswort sagte Vogel, die Fluglinie versuche
einen Spagat: Die Wirkung der Online-Demo werde geleugnet
aber zugleich Strafanzeige eingereicht, der Konzern
behaupte einen immensen Schaden, könne dazu aber
keine Zahlen vorlegen. Vogel verwies nochmals auf den
politischen Hintergrund: "Die Online-Demonstration
gegen die Lufthansa 2001 war keine akademische Diskussion
um die Demonstrationsfreiheit, sondern eine praktische
Intervention gegen eine gängige, zehntausendfach
stattfindende, aber eben für einige Betroffene
tödliche staatliche Maßnahme."Die Beteiligung
der Lufthansa an Abschiebungen und der Profit, den die
Gesellschaft daraus zieht, sollten in der Öffentlichkeit
thematisiert, das Image der Fluglinie beschädigt
werden.
Schließlich rief der Angeklagte dazu auf, am
Internet als öffentlichem Raum festzuhalten: "Die
zunehmende staatliche Einflussnahme wird entschieden
zurückgewiesen."Auch künftig sei elektronischer
ziviler Ungehorsam und weiterer Protest gegen das Abschiebegeschäft
der Lufthansa nötig.
gulli (Internet-Magazin aus Bochum):
http://www.gulli.com/aktuell/050704-protest-per-mausklick-gewalt.html
Gerichtsurteil: Protest per Mausklick
ist Gewalt
Bedenkliche Argumentation im Deportation-Class - Gerichtsurteil
Vor über vier Jahren wurde unter anderem von kein
mensch ist illegal zur Lahmlegung der Lufthansahomepage
aufgerufen: aus Anlass der Deportationen, welche die
Lufthansa im Auftrag des Innenministeriums durchführte
und die bereits zu Todesfällen unter den abgeschobenen
Flüchtlichen geführt hatten. Nun wurde der
Angeklagte Andreas-Thomas Vogel vom Amtsgericht Frankfurt
zu einer Strafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
Gegen das Urteil werden Rechtsmittel eingelegt, kündigte
Verteidiger Scherzberg an.
Das Gericht hatte sich nicht an die Darstellung der
Verteidigung angeschlossen, welche die Aktion als "Ausprobieren
neuer Protestform" und damit als Analogon zu einer
normalen Demonstration verstanden wissen wollte. Wie
eine Straßendemonstration, welche auch temporär
Verkehrswege verstopfe, würde eine Onlinedemonstration
eben den Weg zu einer Webpräsenz verstopfen. Konsequenterweise
hatten die Aktivisten die Demo auch beim Ordnungsamt
angemeldet: als Demonstrationsort wurde die Webseite
www.lufthansa.com angegeben.
Die Richterin war nun nicht nur der Ansicht der Staatsanwaltschaft
gefolgt, die Demonstration sei eine "Drohung mit
einem empfindlichen Übel" gewesen (man bedenke:
es geht um eine letztendlich erfolglose, auf zwei Stunden
angelegte und händisch durchgefühtre DDoS
- Attacke per Webbrowser). Wie die TP nun meldet, ging
die Richterin in ihrer mündlichen Urteilsbegründung
weit über die Ansichten der Staatsanwaltschaft
hinaus: Die "Kraftentfaltung des Mausklicks",
habe nach der Ansicht der Richterin den Tatbestand der
Gewalt "in seiner stärksten Form erfüllt".
Angesichts der Erfolglosigkeit der Attacke an sich ein
Witz, aber im Kern eine sehr bedenkliche Begründung.
Die Botschaft der Begründung ist folgender: ein
simpler Mausklick, mit dem man eine Webseite abruft,
kann einem nun als Gewaltausübung angerechnet werden
- wenn man ihn nicht mit der Intention der Informationsbeschaffung,
sondern der Erzeugung von Serverlast ausführt.
Und eben deswegen müsse entsprechend scharf geurteilt
werden: es würde weiter auch um die Abschreckung
potentieller Nachahmer gehen.
Immer mehr alltägliche Kommunikation und Lebensgestaltung
findet inzwischen auch im Netz statt. Dass ausgerechnet
der Protest und die Demonstration im Netz zur Gewaltausübung
umdefiniert werden kann - obgleich die Möglichkeit
der Anwendung realer Gewalt im Netz schon qua Design
nicht gegeben ist - ist eine sehr bedenkliche Entwicklung
in einer Zeit, wo mehr und mehr an Userverhalten kriminalisiert
wird - auch wenn nur der Verdacht besteht, ein Konzern
hätte möglicherweise temporär Umsatzverluste
hinzunehmen. Eine Beeinträchtigung des Seitenbetriebs
konnte die Lufthansa im genannte Fall indessen nie nachweisen.
Trotz der bedenklichen Argumentation der Richterin
scheinen die Zeiten der DDoS - Demos vorbei zu sein.
Wurde die Einleitung des Verfahrens noch von allen Beteiligten
begrüßt - schafft es doch Aufmerksamkeit
- ist die Protestform selbst inzwischen kaum noch populär
- man ging zu "ästhetischeren" Formen
über oder gleich ganz zurück zum guten alten
Defacement, wie bei der hackthenazis - Aktionswoche,
zu der Indymedia letztens aufrief.
die tageszeitung (taz Nr. 7707)
vom 5.7.2005, Seite 14: http://www.taz.de/pt/2005/07/05/a0123.nf/text.ges,1
der kommentar
Demos online nicht erlaubt
2001 protestierten tausende gegen die Abschiebeflüge
der Lufthansa. Jetzt ist ein Organisator verurteilt
worden - weil es sich um eine Online-Demo handelte.
Das ist nicht zeitgemäß.
Zu einer Geldstrafe von 900 Euro wegen Nötigung
ist Ende letzter Woche Andreas-Thomas Vogel als Mitorganisator
einer Demonstration vom Amtsgericht Frankfurt/Main verurteilt
worden. Das Urteil war eine Premiere. Der Verurteilte
hatte nämlich zur ersten bundesweiten Internetdemonstration
aufgerufen. Am 20. Juni 2001 hatten sich mehr als 13.000
virtuelle DemonstrantInnen vor dem Internetportal www.lufthansa.com
der Lufthansa versammelt, um gegen deren Abschiebeflüge
zu demonstrieren. Allein "durch die Kraftentfaltung
des Mausklicks" sei eine "Zwangswirkung"
auf potenzielle NutzerInnen der Lufthansa-Webseite ausgeübt
worden, die zum Zeitpunkt der Protestaktion das Onlineportal
besuchen wollten, bewertete Richterin Wild das Geschehen.
Dem Online-Protest wollte sie lediglich den Charakter
einer "Ansammlung" zubilligen, die wie eine
illegale "Blockade" der Lufthansa-Webseite
gewirkt habe. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig.
Sollte es Bestand haben, würde das Demonstrationsrecht
im Internet nicht gelten. Dann bliebe nur noch die Hoffnung
auf Organisationen wie die Stiftung Bürgerrechte
Bridge (Bürgerrechte im digitalen Zeitalter). Sie
hat die OrganisatorInnen der ersten Online-Demonstration
mit 6.400 Euro unterstützt. Das Demonstrationsrecht
online ist ohne finanzstarke Sponsoren nicht zu haben.
PETER NOWAK
liga 6000/frankfurt digital
- 06.07.05: http://www.liga6000.de/
Computermaus = Elektroschocker?
Die Referenz "bayrisches Amtsgericht" im
liga6000-Bericht vom Prozess gegen den Betreiber zweier
Internet-Domains, auf denen 2001 zu einer Onlinedemo
gegen die Webseite der Lufthansa aufgerufen worden war,
erwies sich am zweiten und letzten Verhandlungstag als
vorausschauend. Die Richterin verglich allen Ernstes
die Benutzung der Maus mit dem Einsatz eines Elektro-Schockers.
Bereits 2003 hatte die Frankfurter Amtsrichterin Bettina
Wild ihre harte Linie gegen die Beteiligten an einer
Straßenblockade der hiesigen US-Airbase gezeigt,
in ihrem Urteil gegen den Domainbesitzer verglich die
Richterin nun Mausklicks mit E-Schockern. Beides könne
eine Form der Gewaltausübung mittels Elektrizität
sein. Dass also 2001 mehrere tausend Demonstrantinnen
nicht etwa vor der Konzernzentrale der Lufthansa, vor
einer Filiale oder vor der Hauptversammlung ihren Protest
gegen die Beteiligung der Airline am Abschiebegeschäft
ausdrückten, sondern auf der Webseite www.lufthansa.com,
erfülle den Tatbestand der Nötigung. Deshalb
verurteilte Wild den arbeitslosen Schreiner Andreas-Thomas
V. zu einer Geldstrafe von 900 Euro sowie zur Übernahme
der Prozesskosten. Er ist Inhaber der Domain www.libertad.de
und war angeklagt, 2001 als Mitglied der Initiative
"Libertad!" durch Texte auf der Webseite und
in gedruckter Form zur Beteiligung an der Online-Demo
und damit zur Nötigung aufgerufen zu haben. Am
Tag der LH-Hauptversammlung hatten 13.000 unterschiedliche
User, teils mit Unterstützung von Software, durch
massenhaftes Aufrufen der URL www.lufthansa.com für
deutlich verlangsamte Zugriffszeiten der Seite gesorgt,
die für acht bis zehn Minuten sogar überhaupt
nicht erreichbar war. Libertad! hatte zusammen mit "Kein
Mensch ist illegal" zu der Aktion aufgerufen. Durch
diese Demonstration auf den Lufthansa-Webseiten seien
sowohl normale Nutzer, die Flüge buchen oder sich
informieren wollten, als auch die Lufthansa selbst mittels
Gewalt und der Drohung mit einem empfindlichen Übel
genötigt worden. Und zwar unbeschadet von den Ausweichmöglichkeiten
für Buchungswillige und ungeachtet der Tatsache,
dass zwei Lufthansa-Zeugen keine konkreten Angaben zu
Buchungsausfällen machen konnten. Neben der völlig
absurden Einstufung von Mausklicks als "physische
Gewalt" war auch die Konstruktion der "Drohung
mit einem empfindlichen Übel" völlig
realitätsfern. Denn obwohl die Aktion als einmalige
Protestdemo angemeldet wurde, die von anonymer Seite
bereitgestellte Software lediglich am fraglichen Tag
zwischen zehn und zwölf Uhr arbeitete und nirgends
auch nur der kleinste Hinweis auf eine mögliche
Wiederholung zu finden war, sei die Aktion eine Drohung
gewesen. Alleine die Angst des Konzerns vor einer möglichen
Wiederholung reiche, um das Bedrohungsmerkmal als gegeben
zu nehmen. Gewalt oder eben Drohung sind die beiden
unabdingbaren Voraussetzungen, um das Vorliegen einer
Nötigung gerichtlich festzustellen.
Der Angeklagte warf der Fluggesellschaft vor, einerseits
die Wirkung der Online-Demo zu leugnen, aber zugleich
Strafanzeige einzureichen. Außerdem hätten
die Abwehrmaßnahmen der LH-Techniker den Hauptschaden
angerichtet: "Ohne Probleme können wir zugeben,
dieser Schaden wurde nicht durch uns verursacht. Auch
war die Software lange nicht so effektiv wie die Lufthansa-eigenen
Maßnahmen. Zum Beispiel die, zwischen Servern,
die die Seite lufthansa.com bereit hielten, hin und
her zu switchen. Keinen Einfluss hatten die Demonstrierenden
darauf, dass bei diesem Umschalten die in den Speichern
gehaltenen Kundendaten und Buchungen nicht 'mitgenommen'
wurden. Lufthansa verzichtete auf Einnahmen zugunsten
der Übertragung der Rede ihres Chefs Jürgen
Weber." Nochmals verwies V. aber auch auf den politischen
Hintergrund der Aktion: "Die Online-Demonstration
gegen die Lufthansa 2001 war keine akademische Diskussion
um die Demonstrationsfreiheit, sondern eine praktische
Intervention gegen eine gängige, zehntausendfach
stattfindende, aber eben für einige Betroffene
tödliche staatliche Maßnahme." Dennoch
war der Zweck der Aktion natürlich in erster Linie
symbolisch. Die Beteiligung der Lufthansa an Abschiebungen
und der Profit, den die Fluggesellschaft daraus zieht,
sollte in der Öffentlichkeit thematisiert, das
Image der Fluglinie beschädigt werden. Schließlich
rief der Angeklagte dazu auf, am Internet als öffentlichem
Raum fest zu halten: "Die zunehmende staatliche
Einflussnahme wird entschieden zurück gewiesen."
Auch künftig sei elektronischer ziviler Ungehorsam
und weiterer Protest gegen das Abschiebegeschäft
der Lufthansa nötig.
Dass die rechtliche Beurteilung schwierig ist, zeigt
nicht nur die lange Verfahrensdauer, sondern auch, dass
Richterin Wild in ihrer Urteilsbegründung das Verhalten
der Beteiligten an der Aktion "demonstrieren"
nannte, um dann anzufügen "in Anführungszeichen".
Im Vorfeld der Aktion hatte dass Bundesjustizministerium
sogar von Terrorismusverdacht gesprochen. Gleichzeitig
aber gab es ebenfalls einen Vorschlag von Bundesinnenminister
Schily, Nazi-Webseiten, die auf ausländischen Servern
dem Zugriff deutscher Strafverfolger entzogen sind,
mittels Hacking anzugreifen und zu zerstören. Was
wesentlich weiter gehende Eingriffe benötigen würde
als das schlichte Aufrufen von Webseiten. Man darf auf
die Revision gespannt sein.
Martin Brust
soz - sozialistische zeitung Nr.
8/August 2005, Seite 5 - http://www.soz-plus.de
- http://members.aol.com/sozrst/0508051.htm
Mausklicks als Gewalt
Netzaktivismus vor Gericht wegen Onlinedemonstration
Frankfurt, 01. Juli 2005, kurz vor 17 Uhr. Im Amtsgericht
wird das Urteil im Prozess wegen einer Internet-Demonstration
mit Spannung erwartet. Angeklagt ist der Inhaber der
Internet-Domains libertad.de und sooderso.de. Er soll
sich der Nötigung und Anstiftung schuldig gemacht
haben, in dem er zur ersten Online-Demonstration in
Deutschland aufgerufen hatte. Das muss geahndet werden,
deshalb beschlagnahmte die Polizei im Oktober 2001 ein
knappes Dutzend Rechner und ermittelt vier Jahre lang.
Für die beiden Prozesstage kam die Polizei mit
großem Aufgebot, und, als ginge es um schwerste
Verbrechen, tagte das Amtsgericht im Hochsicherheitssaal
mit Trennscheibe und Leibesvisitationen der Besucher/innen.
Richterin Bettina Wild entsprach der Spannung. Sie
verhängte die eher harmlose Strafe von 90 Tagessätzen
à 10 Euro, produzierte aber eine Urteilsbegründung,
die mal wieder die Findigkeit der deutschen Richterschaft
unter Beweis stellt: Andreas-Thomas V. habe sich mit
dem Aufruf zur Internet-Demonstration der Nötigung
schuldig gemacht, tausende in seine Straftat hineingezogen
und bisher unbekannte Waffen eingesetzt: die Computermaus.
Dem musste die Richterin entgegentreten und das Internet
von Demonstrationen und anderen kollektiven Protestaktionen
säubern.
Was war geschehen?
Köln, 20. Juni 2001, kurz vor 10 Uhr. In die Messehalle
hat die Lufthansa AG zur Aktionärsversammlung geladen.
Draußen und später auch drinnen -
protestieren kein mensch ist illegal" und
Libertad! mit Transparenten und Straßentheater
gegen die Geschäfte der größten deutschen
Airline, um die es drinnen auf keinen Fall gehen soll:
das Geschäft mit der Abschiebung, das Deportation
Business.
Lufthansa verkauft den Großteil der über
21.000 (2004) so genannten deportee-tickets. Per Flugzeug
werden Menschen wie Stückgut ausser Landes gebracht
- bei Bedarf geknebelt und betäubt. Dabei starben
seit 1991 in Europa mindestens elf Flüchtlinge.
Am 28. Mai 1999 dann der Sudanese Amir Ageeb an Bord
des Lufthansa-Fluges LH 558. Sein Tod wurde Auslöser
der deportation.class-Kampagne. Ziel war es, das Image
der Lufthansa zu beschmutzen, um sie zum Ausstieg aus
diesem Geschäft zu bewegen. Als eine von vielen
Aktionen hatten kein mensch ist illegal"
und Libertad! aufgerufen, im Internet gegen Lufthansa
zu demonstrieren. Massenhafte Aufrufe ihrer Website
sollten als sichtbarer Ausdruck des Protestes im besten
Falle deren Internetpräsenz lahmlegen. Denn: Das
online-Geschäft hat für Lufthansa ökonomisch
strategischen Charakter und war damit der richtige Ort
für eine Protestkundgebung, sagten sich die Initiator/innen
und meldeten die virtuelle Demo wie eine Straßendemo
bei Ordnungsamt und Polizei an.
Nicht zuletzt die ungewöhnliche Aktionsform fand
starke öffentliche Resonanz. Entsprechend gespannt
war man in Köln. Die Online-Demonstration sollte
während der Eröffnungsrede von 10 bis zwölf
Uhr stattfinden - und: der symbolische Startklick -
wo auch sonst - vor Ort erfolgen. http://go.to/online-demo
informierte über die "Demoroute" und
stellte eine Software bereit, mit der viel schneller
als es manuell möglich ist, fortlaufend die Lufthansa-Seiten
abgerufen werden konnte. Ab 10 Uhr setzte dann ein elektronischer
Ansturm auf www.lufthansa.com ein. Innerhalb der zweistündigen
Aktion gab es, wie Lufthansa-Vertreter im Prozess zugegeben
mussten, mehrere Totalausfälle und Phasen, in denen
die Lufthansa-Server nur äußerst schwer zu
erreichen waren. Mindestens 13.000 Demonstrant/innen
kamen bis zum Versammlungsort durch.
Mit der Lufthansa AG war sich ein hochgerüsteter
Gegner ausgesucht worden. Zusätzlich hatte der
Konzern ein zweites Netz und doppelte Bandbreite ihrer
Standleitungen eingekauft. Außerdem wurden Aufrufe
und damit Mitdemonstrierende aus anderen Netzen, insbesondere
aus dem Deutschen Forschungsnetz (DFN) ausgefiltert.
An dem hängen fast alle Universitäten - damals
oft die einzigen Orte, wo es schnelle Standleitungen
ins Internet gab.
Der Lufthansa ging es ums Image und so musste, komme
was wolle die Präsenz ihrer Startseite gewährleistet
werden. Was dahinter geschah war egal. Dabei knickte
ihr Buchungsgeschäft völlig ein. Ein immenser
materieller Schaden, den die Lufthansa beklagte
- der aber auf keinen Fall, auch nicht im Frankfurter
Prozess, genau beziffert werden sollte. Deswegen konnte
die Lufthansa AG auch nicht die vor der Aktion angekündigten
zivilrechtlichen Forderungen geltend machen. Erst zwei
Monate nach der Online-Demonstration wurde Anzeige erstattet,
wozu das Bundesministerium geraten hatte.
Razzia und Strafverfahren
Anfangs wurde wegen Datenveränderung und Computersabotage
(§§240,303a StGB) ermittelt. Als dann aber
am 17.10.2001 der polizeiliche Staatsschutz in das Libertad!-Büro
und die Wohnung des späteren Angeklagten einbrach,
war nur noch von Anstiftung und Nötigung die Rede.
Das hinderte die Polizei nicht alle Rechner und unzählige
Datenträger zu beschlagnahmen. Die Ermittlungen
brachten aber keine Erkenntnisse, die nicht schon bei
Einleitung des Verfahrens bekannt waren und zogen sich
jahrelang hin. Im Prozess bestätigte der Staatsschutzleiter
die Vermutung, dass es eher um die Behinderung von Libertad!
ging, mit den Worten: "Das nächste Mal nehme
ich auch noch Monitor, Tastatur und Maus mit".
Überhaupt trug Kriminalhauptkommissar Günther
Brandt dazu bei Stereotypen polizeilicher Tätigkeit
zu bestätigen. So gab er zu, dass er die Homepage
www.libertad.de regelmäßig observierte und
dokumentierte. Da sei ihm auch der Aufruf zur Online-Demo
aufgefallen. Ein Verfahren hätte er zwar nicht
eingeleitet, auch informierte er nicht seine Vorgesetzten,
setzte sich aber mit der Konzernspitze der Lufthansa
AG in Verbindung "und hielt Kontakt". Als
die dann - nach der Online-Demo - Anzeige erstattete,
war er sofort zuständig. Seine Ausführungen
zur Nicht-Strafbarkeit bis zum 20.06.01, warum er ja
auch nichts amtliches unternahm, und zur Strafbarkeit
ab dem 20.06.01 nervten sichtlich die Amtsrichterin.
Hatten doch nicht nur Anwälte, die die Online-Demonstrierenden
juristisch berieten, sondern offensichtlich auch Staatsschützer
einen für sie viel zu laxen Begriff von Demonstrationsfreiheit.
Denn das ist das Metier der Amtsrichterin: so verurteilte
sie Demonstranten gegen den drohenden Krieg der USA
im Irak als Blockierer der US-Airbase. Auch das Nötigung
und Gewalt.
Mit ihrem jetzigen Urteil setzte sie noch eins drauf:
Die Online-Demonstration gegen Lufthansa war "Nötigung",
wandte "Gewalt" an und drohte mit "einem
empfindlichen Übel". Schon allein "durch
die Kraftentfaltung des Mausklicks" wurde "Zwangswirkung"
auf potentielle User der Lufthansa-Webseite ausgeübt.
Das Betätigen der Computer-Maus war eine Form physischer
Gewalt mittels der elektrischen Impulse, die der Mausklick
bewirkte und die wiederum eine Aktion einer Online-Demo-Software
auslösten. Das Ganze verglich sie mit Elektroschockwaffen,
den so genannten Teasern. Eben die Maus als Waffe.
Die Verteidigung hatte argumentiert, eine Demonstration
auf der Lufthansa-Homepage sei im Grunde dasselbe wie
eine Aktion vor einer Lufthansa-Filiale. Das sah Richterin
Wild ganz anders und hebelte gleich das geltende Versammlungsrecht
aus. Der Online-Protest sei höchstens eine "Ansammlung",
die wie eine illegale "Blockade" der Lufthansa-Webseite
gewirkt habe.
Damit erweitere Richterin Wild noch die Lesart der
Staatsanwaltschaft und sah den Tatbestand der "Gewalt
in seiner stärksten Form erfüllt", da
im Internet auf elektronischem Wege der "Willen
Anderer gebeugt" worden wäre. Dem musste sie
entgegentreten, zumal die Online-Demonstration mehr
als nur ein einmaliger "Gewaltakt" war, sondern
ihr ginge es auch darum, mit dem Urteil "potentielle
Nachahmer" abzuschrecken.
free online protest
So grundsätzlich sah auch die Solidaritätsorganisation
Libertad! die Meinungs- und Versammlungsfreiheit im
Internet tangiert. Deswegen wurde die Kampagne "free
online protest / online protest is not a crime"
gestartet. Mit Veranstaltungen und Kundgebungen wurde
an die deportation.class-Kampagne angeknüpft und
das Internet als Raum für politischen Protest verteidigt.
Im Prozess beharrte der Angeklagte auf dem Recht der
freien Demonstration auch im Internet. Zahlreiche Beweisanträge
thematisierten das deutsche Abschieberegime und die
Beteiligung der Lufthansa. Dagegen war die Online-Demonstration
notwendig und angemessen. In seinem Schlusswort nahm
der Angeklagte dann den Urteilsspruch vorweg als er
betonte, dass allein die Tatsache dieses Prozesses beweise,
dass "das Internet unter die Fuchtel des Polizeirechts"
gestellt werden solle.
Während der Urteilsverkündung forderten Zuschauer
mit Transparenten die Demonstrationsfreiheit "online
wie offline" und outeten sich als mit dem Urteilsspruch
kriminalisierte Online-Demonstranten.
Die Verteidigung hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
"Wir streben eine Entscheidung vor den höchsten
deutschen und europäischen Gerichten an",
sagte Rechtsanwalt Thomas Scherzberg. Libertad! kündigte
die Fortsetzung der Kampagne "free online protest"
an. "Das Urteil zeigt, wie notwendig es ist",
schlussfolgerte der Angeklagte, "gegen jede staatliche
Einschränkung des Internets vorzugehen. Schily
und Firmen wie Lufthansa hätten es gerne unter
ihrer Kontrolle, als Plattform für Regierungspropaganda
und Geschäfte. Aber wir werden es weiter nutzen
für gesellschaftliche Vernetzung und Artikulation."
Pit Stuck
Infos unter http://www.libertad.de/online-demo
Spenden für den Prozessfonds:
Förderverein Libertad! e.V.
KNr: 8020069300 - GLS Bank eG (BLZ 43060967)
Stichwort: Online-Demo
c't 2005, Heft 17/Seite 50 - aktuell
Internet - http://www.heise.de/ct/05/17/006/
Volker Weber, Jörg Heidrich
Gewalt per Mausklick?
Urteil in der Verhandlung um Online-Blockade
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte über eine
Klage wegen der spektakulären Online-Blockade gegen
die Lufthansa AG zu entscheiden. Das Gericht stand dabei
vor der schweren Aufgabe, den komplizierten Straftatbestand
der Nötigung auf den Sachverhalt einer "Internet-Demonstration"
anzuwenden.
Ein aufsehenerregendes Urteil sprach das Amtsgericht
Frankfurt im ersten Verfahren um eine von den Veranstaltern
als Online-Demo bezeichnete Aktion - mittlerweile liegt
die schriftliche Urteilsbegründung in dem Verfahren
vor [1]. Am Ende des Prozesses stand ein vergleichsweise
hartes Urteil für den nicht vorbestraften Betreiber
der Websites, auf denen zu der Online-Blockade aufgerufen
wurde: 90 Tagessätze und damit genau die Forderung
der Staatsanwaltschaft - eine empfindliche Geld strafe
in einem Verfahren, in dem viele Juristen fest mit einem
Freispruch gerechnet hätten. Nach Ansicht des Gerichts
jedoch hat sich der Angeklagte gemäß §
111 des Strafgesetzbuchs (StGB) des öffentlichen
Aufrufs zu Straftaten, nämlich der Nötigung
nach § 240 StGB, strafbar gemacht.
Anfang 2001 rief der Angeklagte erstmals per Internet
zu einer Online-Protestaktion gegen die Lufthansa auf.
Politischer Hintergrund war, dass die Airline dazu bewegt
werden sollte, vom so genannten Abschiebegeschäft
mit ausgewiesenen Ausländern Abstand zu nehmen.
Gedanklicher Ansatz für diese neue Protestform
war die Tatsache, dass die Lufthansa zunehmend ihre
geschäftlichen Aktivitäten über das Internet
abwickelte und ins besondere den Kunden online Flugbuchungen
ermöglichen wollte. Gerade auf diesem Geschäftsfeld
sollte die Fluglinie getroffen werden, indem das Vertrauen
der Kunden in die Online-Bestellung und das Image der
Lufthansa durch ein vorüber gehendes Stilllegen
per DDoS beeinträchtigt werden sollten. Um dieses
Ziel zu erreichen, wurde unter anderem ein Skript programmiert
und bereitgestellt. Obwohl sogar versucht wurde, die
"Online-Demonstration" bei der Stadt Köln
anzumelden und auch die Lufthansa vorab in Kenntnis
gesetzt wurde, war der Aktion aus Sicht des Angeklagten
ein Erfolg beschieden: Die Website der Lufthansa verzeichnete
in den vorgesehenen zwei Stunden rund 1,2 Millionen
Zu griffe von zirka 13 600 IP-Adressen und war zumindest
zeit weise außer Funktion gesetzt.
Elektronische Gewalt
Das Gericht sah durch das Handeln des Angeklagten den
Tatvorwurf der Anstiftung zur Nötigung nach §§
111, 240 Strafgesetzbuch (StGB) als erwiesen an. Strafbar
macht sich nach § 240 StGB, wer einen Menschen
"rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung
oder Unterlassung nötigt". Diese Vorschrift
gehört zu den umstrittensten Paragraphen des deutschen
Rechts, sie ist seit Jahrzehnten immer wieder durch
die obersten Gerichte neu gedeutet worden.
Die Richterin wertete die Blockade der Leitung durch
elektrische Signale, ausgelöst durch Mausklick,
als Gewalt im Sinne von § 240 StGB. Bereits durch
den Mausklick sei "eine wenn auch geringe Kraftentfaltung
durch den Täter gegeben, die sich durch technische
Wirkung verstärkt, da sie eine Reaktion aus löst."
Es entstünde von dem An geklagten gewollt ein "Feuerwerk
der Signale", das die Anfragen der wirklich an
der Seite Interessierten blockiere. Der Aufruf zur Online-Demonstration
sei darüber hinaus, obwohl sie einmalig statt gefunden
habe, eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel"
gewesen, da damit zu rechnen gewesen sei, dass sie noch
einmal abgehalten werden könnte.
Während bei den meisten Straftaten automatisch
von einer Rechtswidrigkeit der Handlung ausgegangen
wird, erfordert die Nötigung eine spezielle Abwägung.
Dabei wird das eingesetzte Mittel, also der Aufruf zur
Blockade, in Relation zu dem angestrebten Zweck, dem
Abrücken der Lufthansa von der Beteiligung an Zwangsabschiebungen,
gesetzt. Nach Ansicht der Richte rin fällt diese
Abwägung bei der Online-Demonstration gegen die
Lufthansa zu Ungunsten des An geklagten aus, dessen
Mittel zur Erreichung des politischen Ziels "verwerflich"
und ungeeignet gewesen sei. Insbesondere könne
sich der Beschuldigte auch nicht auf die legitime Ausübung
von Grundrechten berufen.
Das Recht auf Versammlungsfreiheit könnte nicht
angewendet werden, da man darunter üblicherweise
das "Zusammenkommen mehrerer Menschen zu gemeinsamer
Zweckverfolgung bzw. zu gemeinsamen Handeln" verstehe.
In diesem Fall hätten sich jedoch lediglich die
durch "verschiedene Menschen ausgelösten elektronische
Signale" in den "Leitungen zum Server zusammengefunden".
Es fehle alsobereits daran, dass mehrere Menschen an
einem gemeinsamen Ort zusammenkommen. Vielmehr habe
es keinen gemeinsamen Zweck der Teilnehmer der Aktion
gegeben, sondern nur eine Personenmehrheit, in der jeder
für sich den gleichen Zweck verfolgt habe. Auch
auf die Meinungsfreiheit könne sich der Angeklagte
nicht berufen, da sein Aufruf "die Ebene des Meinungskampfs
verlassen und die Ebene der Blockade im physischen Sinn
beschritten" habe.
Elektronischer Ungehorsam
Im Rahmen der Strafzumessung war für das Gericht
vor allem der erhebliche Schaden relevant, der auf Seiten
der Lufthansa eingetreten ist. Strafverschärfend
sei auch die Tatsache zu bewerten, dass der Angeklagte
eine große Anzahl von Personen dazu verleiteten
wollte, eine rechtswidrige Tat zu begehen. Für
den Angeklagten habe insbesondere die Tatsache gesprochen,
dass er aus uneigennützigen Gründen gehandelt
habe, nämlich zur Durchsetzung seiner als richtig
und humanitär empfundenen politischen Auffassung.
Strafmildernd sei zudem zu berücksichtigen, dass
sich der Betroffene vor der Aktion habe juristisch beraten
lassen. Dabei seien die Anwälte allerdings fälschlicherweise
davon ausgegangen, dass die Tat allenfalls eine Ordnungswidrigkeit
darstelle. Hiervon sei der Angeklagte in seiner subjektiven
Vorstellung ausgegangen, also von einer Tat, die vom
Gesetzgeber als weniger gewichtiges Unrecht eingestuft
wird.
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil vor der nächsten
Instanz Bestand haben wird. Die Entscheidung ist noch
nicht rechts kräftig: Der Angeklagte, der die Aktion
in seinem Schlusswort als "elektronischen zivilen
Ungehorsam" bezeichnete, hat gegen das Urteil Sprungrevision
eingelegt, über die das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main zu entscheiden hat. (jk)
Literatur
[1] Das Urteil: www.ag-frankfurt.justiz. hessen.de/C1256CC900334EC1/vwContentByKey/W26EJJBY537JUSZDE/SFile/PE%200nline-Demo.pdf
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