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Presse zum Freispruch
[Vor Prozessbeginn
] - [ Zum 1. Verhandlungstag
] - [ 2. Verhandlungstag/Urteil
]
- OLG Frankfurt: Online-Demonstration
ist keine Gewalt, heise news, 01.06.2006
- Urteil: Online-Protest ist
weder Gewalt noch Nötigung / Lufthansa AG unterliegt
in Klage gegen Online-Demonstration - golem -
Networld / 01.06.2006
- Freispruch in Sachen
Online-Demonstration gegen die Lufthansa / Aktion
von Demonstrationsrecht abgedeckt - de.internet.com
01.06.06
- URTEILS-REVISION - Online
demonstrieren ist nicht strafbar, spiegel-online
01. Juni 2006
- Freispruch für Organisator
von Online-Demo, dpa 01.06.06
- Gericht: Keine Nötigung
/ Online-Demo gegen Lufthansa doch straffrei, ard
/tagesschau.de 01.06.06
- Online-Demonstration ist nicht
strafbar, n24, netzeitung
- Sind Online-Demos Gewalt?
/ Protestierer der ersten deutschen Online-Demo jetzt
frei gesprochen, jetzt.de 1.06.06
- Online-Demo war rechtens
/ Lufthansa-Urteil aufgehoben - fr /fr-online 2.06.06
- Urteil / Online-Demo gegen
Lufthansa nicht strafbar, Focus-online - 02.06.06
- Urteil / "Online-Demonstrationen"
nicht strafbar, Süddeutsche Zeitung 02.06.06
- Digitale Demonstranten / Gericht
stellt fest: Die Online-Demonstration gegen Lufthansa
war keine Gewalt, nicht einmal Nötigung,
taz 02.06.2006
- Online-Demos sind legal
/ Oberlandesgericht Frankfurt a. M. bestätigt:
Auch das Internet ist ein Ort für Proteste und
Demonstrationen. Erfolgreiche Revision für Abschiebegegner,
junge welt, 03.06.2006
heise news, 01.06.2006 13:08 - http://www.heise.de/newsticker/meldung/73755
OLG Frankfurt: Online-Demonstration
ist keine Gewalt
Fast ein Jahr, nachdem das Amtsgericht Frankfurt den
Initiator einer Online-Demonstration gegen die Lufthansa
zu einer Geldstrafe verurteilt hatte, hat das Oberlandesgericht
das Urteil mit dem am heutigen Donnerstag veröffentlichten
Beschluss vom 22. Mai aufgehoben und den Angeklagten
freigesprochen. Dabei stellten die Richter in der Entscheidung
vor allem den Gewaltbegriff in Frage, den die erste
Instanz zugrunde gelegt hatte.
Die gerichtliche Aufarbeitung der Online-Demonstration
dauerte damit fast fünf Jahre. Die Gruppen "Libertad"
und "Kein Mensch ist illegal" hatten am 20.
Juni 2001 zu einer Online-Demonstration gegen die Lufthansa
aufgerufen. Mittels einer eigens geschriebenen Software
konnten die Demonstranten automatisch verschiedene Webseiten
der Fluggesellschaft abrufen und so versuchen, die Server
in die Knie zu zwingen. Die Aktivisten wollten damit
gegen die Beteiligung der Lufthansa an Abschiebungen
protestieren.
Über den Erfolg der Aktion lässt sich streiten.
Der Publicity-Effekt war enorm, sogar das Bundesjustizministerium
zog im Vorhinein die Rechtmäßigkeit der Aktion
öffentlich in Zweifel. Vorwürfe der Nötigung
und der Computersabotage standen im Raum. Trotzdem beteiligten
sich nach Information der Menschenrechtsaktivisten insgesamt
13.000 Internetnutzer an dem Protest. Technisch hingegen
waren die Auswirkungen eher gering: Die Lufthansa hatte
sich auf die Aktion vorbereitet und zusätzliche
Kapazitäten angemietet, um den Traffic aufzufangen.
Wie lange die Webseite tatsächlich verlangsamt
oder gar nicht erreichbar war, ist bis heute umstritten.
Das juristische Nachspiel war wesentlich nachhaltiger.
Die Menschenrechtsaktivisten sahen in ihrem Online-Protest
eine moderne Form der gewaltlosen Sitzblockade und beriefen
sich auf die im Grundgesetz garantierte Versammlungsfreiheit.
Lufthansa und die Staatsanwaltschaft waren anderer Auffassung:
Sie sahen in der Aktion eine vorsätzliche Nötigung,
der Aufruf sei ein Aufruf zu Straftaten gewesen. Die
Räume der Frankfurter Gruppe Libertad wurden durchsucht
und Computer beschlagnahmt es folgten jahrelange
Ermittlungen.
Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte im Sommer 2005
den Initiator Andreas-Thomas Vogel zu einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen. Die Demonstration sei als Nötigung
gegenüber der Lufthansa als Website-Betreiber sowie
gegenüber anderen Internetnutzern zu verstehen
gewesen. Die Fluggesellschaft habe wirtschaftlichen
Schaden davongetragen, während andere Internetnutzer
am Besuch der Lufthansa-Präsenz gehindert wurden.
Die Online-Demonstration sei eine Drohung mit einem
empfindlichen Übel gewesen, Vogel sei damit der
Anstiftung zur Nötigung schuldig.
Der Erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt
widersprach im neuen Urteil (1 Ss 319/05) nun dieser
rechtlichen Bewertung. Die Online-Demonstration sei
keine Form von Gewalt gewesen, sondern habe auf Meinungsbeeinflussung
gezielt. Mit dieser Neubewertung fiel auch der Vorwurf
der Nötigung vom Tisch, der Angeklagte wurde freigesprochen.
Die Initiatoren der Aktion sehen in dem neuen Urteil
eine "Ohrfeige für das Amtsgericht".
Obwohl die Online-Demonstration nicht wiederholt wurde,
stellen die Initiatoren nochmal ausdrücklich die
Legitimität des Protests fest. Libertad-Sprecher
Hans-Peter Kartenberg erklärt: "Das Internet
ist trotz seiner Virtualität ein realer öffentlicher
Raum. Wo schmutzige Geschäfte gemacht werden, dort
kann und muss man auch dagegen protestieren." Über
die Auseinandersetzung mit dem Online-Protest solle
man aber nicht das reale Ziel der Aktion vergessen.
Nach Angaben von Libertad werden jährlich 20.000
Menschen gewaltsam abgeschoben. Diese "menschenverachtende
Politik" fordere jedes Jahr Hunderte von Toten,
betonte Kartenberg. (Torsten Kleinz) / (jk/c't)
golem - Networld / 01.06.2006 / 14:22 , http://www.golem.de/0606/45677.html
Urteil: Online-Protest ist
weder Gewalt noch Nötigung
Lufthansa AG unterliegt in Klage gegen Online-Demonstration
Nach fünf Jahren gerichtlicher Auseinandersetzungen
um eine im Jahr 2001 geführte "Online-Demo"
hat die zwischenzeitlich siegreiche Fluggesellschaft
Lufthansa nun doch eine Schlappe vor dem Oberlandesgerichts
(OLG) Frankfurt am Main in Kauf nehmen müssen.
Nachdem ein Amtsgericht sich zuvor der Lufthansa-Argumentation
anschloss, revidierte das OLG das fragwürdige Urteil.
Die Online-Demonstration sei weder Gewalt, Nötigung
oder "Drohung mit einem empfindlichen Übel"
gewesen.
Eine "Datenveränderung" - im Sinne der
Sabotage - habe das Oberlandesgericht (OLG) nicht feststellen
können, meldet die Menschenrechts-Initiative Libertad.
Eine Verurteilung als Ordnungswidrigkeit käme ebenfalls
nicht in Betracht, hieß es im Urteil. In dem von
Libertad im PDF-Format veröffentlichten Urteil
des OLG Frankfurt am Main heißt es auch, dass
die Rechtsprechung nicht dazu genutzt werden könne,
um Gesetzeslücken zu schließen. Dafür
sei das Bundesverfassungsgericht zuständig.
Damit ist ein am 1. Juli 2005 in gleicher Sache in
vorheriger Instanz noch wegen Nötigung verurteilte
Libertad-Aktivist freigesprochen worden. Das Urteil
wurde mit Beschluss (1 Ss 319/05) vom 22. Mai 2006 durch
den 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main wegen Verletzung bestehender Gesetze aufgehoben.
Die Online-Demo fand am 20. Juni 2001 gegen die Deutsche
Lufthansa AG statt. Rund 13.000 Menschen haben damals
laut Libertad zu einem öffentlich angekündigten
Zeitpunkt "auf dem Internetportal der Lufthansa"
demonstriert, um gegen die von der Fluggesellschaft
durchgeführten Abschiebe-Flüge zu protestieren.
Aufgerufen wurde damals mit Flugblättern und per
Internet. Die Demonstration erfolgte mit Hilfe von wildem
Umherklicken auf der Lufthansa-Website und durch für
Windows und Linux angebotene "Protest-Software",
die den Prozess anstelle des Browsers in höherer
Geschwindigkeit durchführte - eine Art Denial-of-Service-Attacke
also.
Das Team von Libertad sieht in dem OLG-Urteil "eine
Ohrfeige für das Amtsgericht". Das OLG gehe
dabei ausführlich auf den "ausufernden Gewaltbegriff"
im Urteil der zuständigen Amtsrichterin ein und
nehme es regelrecht auseinander. Libertad bezeichnet
in seiner Pressemitteilung zum gerichtlichen Erfolg
das aufgehobene Amtsgerichtsurteil als "haarsträubend".
Darin wurde der Druck auf den Mausknopf mit dem Auslösen
des Abzugs einer Waffe verglichen.
"Das OLG stellt fest, dass die Online-Demo auf
die Meinungsbeeinflussung zielte", so Hans-Peter
Kartenberg von Libertad, der die Initiative darin bestätigt
sieht, dass auch das Internet ein Ort für Proteste
und Demonstrationen ist. "Das hätten Polizei
und Justiz tatsächlich einfacher haben können."
Stattdessen hätten schon vor der Online-Demo Bundesjustizministerium
und Verfassungsschutz die Aktion für rechtswidrig
erklärt und auch von Computersabotage gesprochen.
Danach hätte vier Jahre lang der polizeiliche Staatsschutz
ermittelt, Hausdurchsuchungen durchgeführt, dabei
Rechner beschlagnahmt und die Arbeit der Initiative
behindert. Libertad war aber nicht untätig und
rief die Kampagne "free online protest" ins
Leben und der Angeklagte legte die nun erfolgreich zum
Abschluss gebrachte Sprungrevision ein.
Hart schießt Libertad auch gegen Lufthansa: "Das
Internet ist trotz seiner Virtualität ein realer
öffentlicher Raum. Wo schmutzige Geschäfte
gemacht werden, dort kann und muss man auch dagegen
protestieren", heißt es in der zugehörigen
Pressemitteilung. Im Streit um die Meinungs- und Versammlungsfreiheit
im Internet solle aber nicht das Ziel der damaligen
Online-Demo vergessen werden. Es gebe weiterhin gewaltsame
Abschiebungen aus Deutschland und eine menschenverachtende
Festung-Europa-Politik, die nur durch die Anstrengung
vieler Gruppen, Initiativen und Organisationen europaweit
zurückgedrängt und gestoppt werden könne.
(ck)
http://de.internet.com/index.php?id=2043350§ion=Marketing-News
Freispruch in Sachen
Online-Demonstration gegen die Lufthansa
Aktion von Demonstrationsrecht abgedeckt
Ein Urteil gegen die Initiatoren einer Online-Demonstration
wurde vom Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt wegen Verletzung
bestehender Gesetze aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.
Das geht aus der heute veröffentlichten Begründung
hervor. Am 20. Juni 2001 hatten sich nach Angaben der
Veranstalter etwa 13.000 Personen an der Blockade der
Online-Plattform der Fluggesellschaft Lufthansa beteiligt,
um gegen Abschiebungen zu demonstrieren. Durch den massenhaften
und zeitgleichen Mausklick und unterstützt von
einer einschlägigen Software, sollten die Server
des Konzerns blockiert werden.
Online-Demos seien keine Gewalt, keine Nötigung,
keine "Drohung mit einem empfindlichen Übel",
keine "Datenveränderung"; auch eine Verurteilung
als Ordnungswidrigkeit käme nicht in Betracht,
so die Berufungsrichter. Die Online-Demo habe stattdessen
auf die "Meinungsbeeinflussung" gezielt.
Damit sieht sich die Gruppe Libertad in ihrer Position
bestätigt. "Auch das Internet ist ein Ort
für Proteste und Demonstrationen. Schon vor
den Online-Protesten habe das Bundesjustizministerium
und der Geheimdienst Verfassungsschutz die Aktion für
rechtswidrig erklärt, sprachen sogar von Computersabotage",
so die Aktivisten in einer Stellungnahme. Danach ermittelte
vier Jahre lang der Staatsschutz gegen die Aktiven,
es gab Hausdurchsuchungen, es kam zur Beschlagnahmung
von Rechnern und der Behinderung der Arbeit von Libertad
.
"Angesichts dieser juristischen Gewaltspirale
wird der Vergleich mit 'dem Auslösen des Abzugs
an einer Waffe' zurückgewiesen und festgestellt,
dass 'die bloße Muskelinervation' des Mausklicks
und der 'auf die Taste gesenkte Finger' keine Gewalt
und keine Drohung ist", so Libertad weiter. Das
Internet sei trotz seiner Virtualität ein realer
öffentlicher Raum. Wo schmutzige Geschäfte
gemacht würden, dort könne und müsse
man auch dagegen protestieren. Mehr als 20.000 Menschen
würden jährlich gewaltsam aus Deutschland
abgeschoben, während gleichzeitig die Festung Europa
mit Lagern, Stacheldraht, Polizei- und Militäreinsätzen
ausgebaut werde. Eine Politik, die Jahr für Jahr
Hunderte von Toten fordere, beschreiben die Libertad-Aktivisten
die Situation. (as )
[ Donnerstag, 01.06.2006, 14:53 ]
spiegel-online 01. Juni 2006: http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,419298,00.html
URTEILS-REVISION
Online demonstrieren ist nicht strafbar
Ein Oberlandesgericht hat die Verurteilung eines linken
Online-Aktivisten aufgehoben. Der Mann hatte vor fünf
Jahren dazu aufgerufen, die Webseite der Lufthansa durch
massenhafte Aufrufe lahmzulegen, um gegen Abschiebe-Flüge
zu protestieren.
Das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) sah keinen
Anlass, dem Angeklagten Stephan V. "öffentliche
Aufforderung zu Straftaten" vorzuwerfen. V. hatte
auf seiner Webseite Libertad.de im Jahr 2001 einen Aufruf
veröffentlicht, der die Lufthansa ärgern sollte.
Weil die Fluggesellschaft mit ihren Maschinen auch an
Abschiebungen beteiligt war, sollte als "Online-Demo"
die "Homepage blockiert" werden. Die damals
im Wachstum befindlichen Online-Buchungen sollten so
gestört werden, um das Vertrauen von Lufthansa-Kunden
zu untergraben.
"Demonstrations"-Aufruf bei Libertad.de:
"Nicht gegen Körper der User gerichtet"
Der Termin für die Aktion wurde für den Zeitpunkt
festgelegt, an dem der Vorstand der Lufthansa AG die
Hauptversammlung eröffnen sollte - seine Rede sollte
auch im Netz übertragen werden. Sogar ein eigens
gebasteltes Programm für automatisierte Seitenaufrufe
veröffentlichte V. - mit Erfolg. "Es erfolgten
ca. 1.262.000 Zugriffe von 13.614 IP-Adressen",
hält die Urteilsbegründung fest. Das habe
zu "erheblich verzögertem Aufbau der Seite",
teils sogar "zum Totalausfall" geführt.
Insgesamt seien der Lufthansa auch Kosten von fast 50.000
Euro entstanden, für eigenes und angeheuertes IT-Personal.
Dennoch sei die "Online-Demonstration" keine
Nötigung gewesen, und ihr Initiator, entgegen dem
ursprünglichen Urteil des Frankfurter Landgerichts,
somit kein Straftäter, so das neue Urteil (Aktenzeichen:
1 Ss 319/05) .
Keine "Drohung mit einem empfindlichen Übel"
Nach Auffassung des OLG setzt Nötigung die Anwendung
von Gewalt oder eine "Drohung mit einem empfindlichen
Übel" voraus. Bei der Bedienung des Computers
mit Tastatur oder Maus fehle es sowohl an der erforderlichen
Kraftentfaltung als auch an der physischen Wirkung beim
Opfer. Die vorige Instanz hatte noch eine Parallele
zwischen dem Klicken mit der Maus und dem Ziehen eines
Pistolenabzuges gesehen, weil "in beiden Fällen
technische Reaktionen hervorgerufen" würden
- diese Analogie wies das OLG nun aber zurück.
Die Wirkung des Tastendrucks "beschränkt
sich vorliegend ja auf den Bereich des Internets",
so die Richter, "sie ist nicht gegen Körper
der User gerichtet". Ein Vergleich mit einer Sitzblockade
sei ebenfalls unzulässig, weil dabei "die
Opfer in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt
werden, was im Fall der 'Onlineblockade' nicht gegeben
ist".
Von "Drohung mit einem empfindlichen Übel"
könne auch keine Rede sein, weil der Aufruf zur
Seitenblockade nicht an Bedingungen geknüpft gewesen
sei. Das Urteil lässt sich somit nicht von Kriminellen
als Präzedenzfall ausnutzen, die mit Androhung
von Netz-Attacken Geld von Unternehmen erpressen wollen.
Andere Tatbestände wie Datenveränderung oder
Unterdrückung von Daten seien durch die Aktion
ebenfalls nicht erfüllt. Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche
blieben von der Entscheidung allerdings unberührt.
cis/dpa
fr /fr-online 2.06.06 - http://www.f-r.de/in_und_ausland/politik/aktuell/?em_cnt=896343
Online-Demo war rechtens
Lufthansa-Urteil aufgehoben
Frankfurt a. M. - Eine "Online-Demonstration"
im Jahr 2001 gegen die Lufthansa war keine Nötigung.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt
in einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil. Eine
anderslautende Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt
gegen einen Menschenrechtsaktivisten wurde aufgehoben.
Der Frankfurter war Inhaber der Internet-Domain libertad.de.
Dort rief die Initiative Libertad dazu auf, mit fingierten
Buchungsanfragen die Homepage der Lufthansa zu blockieren,
um gegen den Transport von Abschiebehäftlingen
in Lufthansa-Maschinen zu protestieren. Laut Libertad
beteiligten sich rund 13 000 Menschen an der Aktion.
Die Internet-Präsenz der Fluglinie sei rund zehn
Minuten lang nicht erreichbar und rund zwei Stunden
sehr langsam gewesen, gab ein Lufthansa-Jurist an. Die
Firma habe mit rund 42 000 Euro Aufwand versucht, den
Angriff abzuwehren.
Nach dem Verständnis von Libertad war die Aktion
vom Demonstrationsrecht gedeckt, da es sich beim Internet
um öffentlichen Raum handele. Der Inhaber der Web-Adresse
hatte die Aktion beim Ordnungsamt angemeldet. Das Amtsgericht
verurteilte ihn aber wegen des Aufrufs zu einer Straftat
zu 90 Tagessätzen à zehn Euro.
Der Angeklagte ging in Revision; das OLG sprach ihn
am 22. Mai frei. Die Online-Demo "erfüllt
weder den Tatbestand der Nötigung noch einen sonstigen
Straftatbestand". Nötigung setze die "Anwendung
von Gewalt oder eine Drohung mit einem empfindlichen
Übel" voraus, bei "der Bedienung des
Computers" fehle es aber "sowohl an der für
die Annahme von Gewalt erforderlichen Kraftentfaltung
wie an der Zwangswirkung beim Opfer". Auch "Datenveränderung"
liege nicht vor - und damit kein Aufruf zu einer Straftat.
Das OLG ließ offen, ob eine Ordnungswidrigkeit
gegeben sein könne; diese wäre verjährt
gewesen. olk
Az.: 1 Ss 319/05
dpa 01.06.06
Freispruch für Organisator von Online-Demo
Frankfurt/Main (dpa) - Eine Internet-Aktion linksgerichteter
Menschenrechtsaktivisten gegen die Lufthansa war nach
Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt nicht
strafbar.
Ein Organisator der so genannten Online-Demonstration
gegen die Fluggesellschaft im Jahr 2001 wurde nach Mitteilung
des Gerichts vom Donnerstag vom Vorwurf der Nötigung
freigesprochen. Das Verhalten, zu dem der Angeklagte
aufgefordert hatte, erfülle weder den Tatbestand
der Nötigung noch sonst einen Straftatbestand,
heißt es in dem OLG-Beschluss (Aktenzeichen: 1
Ss 319/05).
Das Frankfurter Amtsgericht hatte den Organisator im
vergangenen Jahr wegen Nötigung zu 900 Euro Geldstrafe
verurteilt. Als Inhaber der Internet-Domain www.libertad.de
hatte der Frankfurter dazu aufgerufen, mit fingierten
Anfragen die Lufthansa-Homepage zu blockieren, um die
Übertragung der Aktionärsversammlung am 20.
Juni 2001 in Köln zu behindern. Damit sollte gegen
die Mitnahme von Abschiebehäftlingen in Lufthansa-Maschinen
protestiert werden. Die Internet-Präsenz der Lufthansa
war damals nach Angaben eines Unternehmensjuristen für
etwa zehn Minuten nicht erreichbar gewesen.
Nach Auffassung des OLG setzt Nötigung die Anwendung
von Gewalt oder eine Drohung mit einem empfindlichen
Übel voraus. Bei der Bedienung des Computers mit
Tastatur oder Maus fehle es sowohl an der erforderlichen
Kraftentfaltung als auch an der Zwangswirkung beim Opfer.
Der Aufruf zur Homepage-Blockade bewirke lediglich,
dass der Nutzer die Website nicht aufrufen könne.
Eine physische Beeinträchtigung sei damit nicht
verbunden. Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche
bleiben nach Mitteilung des Gerichts von der Entscheidung
unberührt.
- u.a. in:
- BZ online - 01.06.2006 um 16:59 Uhr - http://bz.berlin1.de/z/newsticker/message.php?channel=all&keyword=&suche=&nid=14622114
- stuttgarter zeitung - 01.06.2006, 17:20 Uhr - http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/detail.php/1171656
- esslinger zeitung - http://www.ez-online.de/ueberregional/computer/Artikel499202.cfm
- neue osnabrücker zeitung - http://www.neue-oz.de/information/pub_Computer/index.html?file=iptc-bdt-20060601-616-dpa_11829766.txt
- handelsblatt - http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/GoArt!200104,204016,1087451/SH/0/depot/0/-Freispruch-f%FCr-Organisator-von-Online-Demo.html
- yahoo-news - http://de.news.yahoo.com/01062006/3/freispruch-organisator-online-demo.html
- web.de - http://portale.web.de/Schlagzeilen/?msg_id=6170690
- rhein-zeitung - http://rhein-zeitung.de/a/service/computer/t/rzo250827.html?markup=***
- traunsteiner tagblatt - http://www.chiemgau-online.de/dpaTTB/dpa.php?fixId=/infoline/computer/&file=iptc-bdt-20060601-616-dpa_11829766.xml
- die welt , welt.de - http://www.welt.de/data/2006/06/01/899543.html
- Wiesbadener Kurier 02.06.2006: http://www.wiesbadener-kurier.de/rhein-main/objekt.php3?artikel_id=2406299
- Lübecker Nachrichten, http://www.ln-online.de/artikel/1873398
- Der Standard (Wien), http://derstandard.at/?url=/?id=2467640
- connect.de, http://www.connect.de/computing/news/freispruch_fuer_organisator_von_web_demo.77473.htm
- Leibziger Volkszeitung, http://www.lvz-online.de/multimedia/drc.html?p=4699_191302.html
- außerdem in: Heidenheimer Zeitung, Schwäbische
Zeitung, Neu-Ulmer Zeitung, Donaukurier, Nürtinger
Zeitung, HNA.de, Isar-Loisachbote, Augsburger Allgemeine,
newsclick.de, Passauer Neue Presse, Schwabmünchner
Allgemeine, Oberbayerisches Volksblatt, Dresdner Neueste
Nachrichten, Rhein-Neckar Zeitung, Reutlinger General-Anzeiger,
Oberhessische Presse, Fränkischer Tag,
ard-tagesschau, tagesschau.de
- Stand: 01.06.2006 19:41 Uhr - http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID5586866,00.html
auch: http://www.swr.de/nachrichten/-/id=396/nid=396/did=1283738/1gkwe1n/index.html
Gericht: Keine Nötigung
Online-Demo gegen Lufthansa doch straffrei
Eine Internet-Aktion linksgerichteter Menschenrechtsaktivisten
gegen die Lufthansa war nach Auffassung des Oberlandesgerichts
(OLG) Frankfurt nicht strafbar. Ein Organisator der
so genannten Online-Demonstration gegen die Fluggesellschaft
im Jahr 2001 wurde nach Mitteilung des Gerichts vom
Vorwurf der Nötigung freigesprochen. Das Verhalten,
zu dem der Angeklagte aufgefordert hatte, erfülle
weder den Tatbestand der Nötigung noch sonst einen
Straftatbestand, heißt es in dem OLG-Beschluss.
Das Frankfurter Amtsgericht hatte den Organisator im
vergangenen Jahr wegen Nötigung zu 900 Euro Geldstrafe
verurteilt. Der Frankfurter hatte im Internet dazu aufgerufen,
mit fingierten Anfragen die Lufthansa-Homepage zu blockieren,
um die Übertragung der Aktionärsversammlung
am 20. Juni 2001 in Köln zu behindern. Damit sollte
gegen die Mitnahme von Abschiebehäftlingen in Lufthansa-Maschinen
protestiert werden.
"Mausklick ohne Zwangswirkung"
Die Internet-Präsenz der Lufthansa war damals
nach Angaben eines Unternehmensjuristen für etwa
zehn Minuten nicht erreichbar gewesen. Nach Auffassung
des OLG setzt Nötigung die Anwendung von Gewalt
oder eine Drohung mit einem empfindlichen Übel
voraus. Bei der Bedienung des Computers mit Tastatur
oder Maus fehle es sowohl an der erforderlichen Kraftentfaltung
als auch an der Zwangswirkung beim Opfer.
Der Aufruf zur Homepage-Blockade bewirke lediglich,
dass der Nutzer die Website nicht aufrufen könne.
Eine physische Beeinträchtigung sei damit nicht
verbunden. Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche
bleiben nach Mitteilung des Gerichts von der Entscheidung
unberührt.
(Aktenzeichen: 1 Ss 319/05)
N24.de, Netzeitung - 01. Juni
2006 - http://www.n24.de/wirtschaft/multimedia/index.php/n2006060115172600002,
http://www.netzeitung.de/internet/402828.html
Online-Demonstration ist nicht strafbar
Eine Online-Demonstration ist keine strafbare Handlung.
Das stellte jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt fest
und sprach einen Aktivisten frei, der eine solche Demonstration
gegen die Lufthansa organisiert hatte.
Konkret war es um eine Aktion gegangen, mit der die
Initiative "Libertad!" im Jahr 2001 gegen
die Beteiligung der Lufthansa an Abschiebungen von abgelehnten
Asylbewerbern protestiert hatte.
Etwa 13.000 Personen hatten in diesem Rahmen gleichzeitig
die Website der Fluggesellschaft aufgerufen und so dafür
gesorgt, dass diese nicht mehr erreichbar war - pünktlich
zur Hauptversammlung des Unternehmens. Insgesamt 1,2
Millionen Seitenzugriffe habe man gezählt, so die
Lufthansa. Durch die Blockade des Buchungssystems entstand
wirtschaftlicher Schaden.
Die Demonstration hatte "Libertad!" sogar
vorher beim Ordnungsamt angemeldet, die Polizei hatte
jedoch keinen Grund zum Einschreiten gesehen. Trotzdem
hatte in erster Instanz das Amtsgericht Frankfurt den
Angeklagten Andreas-Thomas Vogel, Inhaber der Website
"libertad.de", in erster Instanz der Nötigung
für schuldig befunden.
Dieses Urteil wurde jetzt jedoch vom Oberlandesgericht
kassiert. "Libertad!" sieht damit seine Position
bestätigt: "Auch das Internet ist ein Ort
für Proteste und Demonstrationen", stellte
man nach dem Urteil fest.
Focus-online - 02.06.06,
11:29 Uhr, http://focus.msn.de/digital/netguide/urteil_nid_29871.html
Urteil
Online-Demo gegen Lufthansa nicht strafbar
Die Idee war innovativ: Bereits vor fünf Jahren
wollte die Lufthansa ihre Aktionärsversammlung
live im Internet übertragen. Dann ging der Server
während der Übertragung am 21. Juni 2001 unter
dem Ansturm der Surfer in die Knie. Doch die Ursache
dafür waren nicht die technikbegeisterten Aktionäre:
Menschenrechtsaktivisten hatten zu einer Online- Demonstration
gegen die Fluggesellschaft aufgerufen, um gegen deren
Unterstützung beim Transport von Abschiebehäftlingen
zu protestieren.
Nun entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, dass
die Internet-Aktion nicht strafbar war. Ein Organisator
der Online-Demo wurde nach Mitteilung des Gerichts vom
Vorwurf der Nötigung freigesprochen. Das Verhalten,
zu dem der Angeklagte aufgefordert hatte, erfülle
weder den Tatbestand der Nötigung noch sonst einen
Straftatbestand, heißt es in dem Beschluss.
Mitnahme von Abschiebehäftlingen
Das Frankfurter Amtsgericht hatte den Organisator im
vergangenen Jahr wegen Nötigung zu 900 Euro Geldstrafe
verurteilt. Als Inhaber der Internet-Domain www.libertad.de
hatte der Frankfurter dazu aufgerufen, die Lufthansa-Homepage
mit fingierten Anfragen zu blockieren, um die Übertragung
der Aktionärsversammlung am 20. Juni 2001 in Köln
zu behindern.
Damit sollte gegen die Mitnahme von Abschiebehäftlingen
in Lufthansa-Maschinen protestiert werden. Die Internet-Präsenz
der Lufthansa war damals nach Angaben eines Unternehmensjuristen
für etwa zehn Minuten nicht erreichbar gewesen.
Schadenersatzansprüche möglich
Nach Auffassung des Gerichtes setzt Nötigung die
Anwendung von Gewalt oder eine Drohung mit einem empfindlichen
Übel voraus. Bei der Bedienung des Computers mit
Tastatur oder Maus fehle es sowohl an der erforderlichen
Kraftentfaltung als auch an der Zwangswirkung beim Opfer.
Der Aufruf zur Homepage-Blockade bewirke lediglich,
dass der Nutzer die Website nicht aufrufen könne.
Eine physische Beeinträchtigung sei damit nicht
verbunden. Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche
bleiben nach Mitteilung des Gerichts von der Entscheidung
unberührt.
(avs/dpa)
Süddeutsche Zeitung 02.06.06:
http://www.sueddeutsche.de/,cl1/computer/artikel/213/77136/
Urteil
"Online-Demonstrationen" nicht strafbar
Aus Protest den Server einer Firma zu blockieren, ist
nicht in jedem Fall strafbar: Fast fünf Jahre nach
der ersten Online-Demonstration hat das Oberlandesgericht
Frankfurt einen der Initiatoren freigesprochen.
Von Torsten Kleinz
Eine virtuelle Sitzblockade sei keine Gewalt, die Internet-Aktion
von Menschenrechtsaktivisten verstehen die Richter des
ersten Strafsenates in Frankfurt daher auch nicht als
Nötigung.
Im Juni 2001 hatten die Gruppen "Libertad"
und "Kein Mensch ist illegal" zu einer Online-Demonstration
gegen die Lufthansa aufgerufen, um gegen die Beteiligung
des Konzerns an Abschiebungen zu protestieren.
Mittels einer eigens geschriebenen Software konnten
die Demonstranten automatisch verschiedene Webseiten
der Fluggesellschaft abrufen. Dadurch sollten die Server
des Konzerns während dessen Hauptversammlung überlastet
werden.
Technisch war die Aktion nicht besonders erfolgreich:
Obwohl sich 13000 Online-Demonstranten beteiligten,
ging die Webseite der Lufthansa nie ganz offline. Der
Publicitywert der Aktion war jedoch gewaltig: So sah
sich selbst das Bundesjustizministerium zu einer Stellungnahme
genötigt, in der sie die Rechtmäßigkeit
einer Online-Demonstration bezweifelte.
Im vergangenen Juni hatte das Amtsgericht Frankfurt
den Angeklagten Andreas-Thomas V. noch zu einer Geldstrafe
von 900 Euro verurteilt.
In dem Urteil hatte die Richterin einen Mausklick mit
einer Fingerbewegung an einem Gewehrabzug verglichen.
Diesem weitgefassten Gewaltbegriff wollte sich das
Oberlandesgericht nicht anschließen und sprach
den Angeklagten nun frei.
taz 02.06.2006 - http://www.taz.de/pt/2006/06/02/a0130.1/text
Digitale Demonstranten
Gericht stellt fest: Die Online-Demonstration gegen
Lufthansa war keine Gewalt, nicht einmal Nötigung
Jetzt ist es sogar amtlich. Ein Mausklick ist keine
Gewalt. Diese bemerkenswerte Feststellung steht in einem
jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts
Frankfurt/Main. Es sprach Andreas Vogel frei und setzte
einen Schlusspunkt unter ein fast fünf Jahre dauerndes
Verfahren.
Der Aktivist der linken Menschenrechtsorganisation
Libertad! hatte am 20.Juni 2001 eine Online-Demonstration
gegen die Lufthansa angemeldet. Mittels einer eigens
geschriebenen Software konnten die DemonstrantInnen
verschiedene Webseiten der Fluggesellschaft abrufen
und so versuchen, die Server in die Knie zu zwingen.
Die AktivistInnen protestierten damit gegen die Beteiligung
der Lufthansa an Abschiebungen von Flüchtlingen.
Mehr als 13.000 UserInnen beteiligten sich an dem Protest.
Die Aufmerksamkeit für diese erste Onlinedemo
in Deutschland war enorm, obwohl die technischen Auswirkungen
eher gering waren. Bis heute streiten sich DemoveranstalterInnen
und Lufthansa über die Frage, wie lange die Lufthansa-Homepage
durch die Aktion gar nicht erreichbar war oder nur verlangsamt
aufgerufen werden konnte. Staatsschutz und politische
Polizei nahmen die Aktionen sehr ernst und ermittelten
wegen Nötigung und Aufruf zu Straftaten. Im Oktober
2001 gab es mehrere Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen
von Computern bei vermeintlichen OrganisatorInnen der
Online-Demo. Im Sommer 2005 wurde Vogel dann zu einer
Geldstrafe von 900 Euro wegen Nötigung verurteilt
(die taz berichtete). "Durch die Kraftentfaltung
des Mausklicks" sei eine "Zwangswirkung"
auf potenzielle NutzerInnen der Lufthansa-Webseite ausgeübt
worden, die zum Zeitpunkt der Protestaktion das Onlineportal
besuchen wollten, bewertete Richterin Wild in der Urteilsbegründung
das Geschehen.
Dieser rechtlichen Bewertung widersprach das Oberlandesgericht
jetzt ausdrücklich. Die Online-Demonstration habe
auf Meinungsbeeinflussung gezielt und sei keine Gewalt
gewesen. So entfalle die Anklage wegen Nötigung
und der Angeklagte musste freigesprochen werden .
Hans-Peter Kartenberg, Libertad!-Sprecher, sieht in
dem Urteil eine Ohrfeige für das Landgericht und
die Verfolgungsbehörden und eine Bestätigung
für seine Organisation: "Das Internet ist
trotz seiner Virtualität ein realer öffentlicher
Raum. Wo schmutzige Geschäfte gemacht werden, kann
und muss man auch dagegen protestieren", so Kartenberg.
Peter Nowak
junge welt, 03.06.2006: http://www.jungewelt.de/2006/06-03/018.php
Online-Demos sind legal
Oberlandesgericht Frankfurt a. M. bestätigt: Auch
das Internet ist ein Ort für Proteste und Demonstrationen.
Erfolgreiche Revision für Abschiebegegner
jW-Bericht
Eine Online-Demonstration ist weder Gewalt noch Nötigung
und auch keine »Drohung mit einem empfindlichen
Übel«. Sie sei nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit,
hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. jetzt
in einer Revisionsverhandlung festgestellt (1 Ss 3198/05
vom 22. Mai 2006). Es kassierte damit den Beschluß
einer Frankfurter Amtsrichterin, die im vergangenen
Jahr einen Aktivsten der bundesweiten Initiative Libertad!
wegen Nötigung zu 900 Euro Geldstrafe verurteilt
hatte.
Anlaß war eine von Libertad! organisierte Online-Demonstration,
mit der am 20.Juni 2001 etwa 13000 Menschen per E-Mail
dagegen protestierten, daß sich die Deutsche Lufthansa
an der Abschiebung von Asylbewerbern beteiligt. Durch
die Aktion war die Homepage der Fluggesellschaft für
etwa zehn Minuten blockiert worden. Schon vor der Demo
hatten Bundesjustizministerium und Verfassungsschutz
die Aktion für rechtswidrig erklärt, wobei
sogar der Begriff »Computersabotage« bemüht
wurde. Danach hatte der Staatsschutz vier Jahre lang
ermittelt; es wurden Rechner beschlagnahmt und Wohnungen
durchsucht. Die Amtsrichterin hatte ihr Urteil in etwa
damit begründet, daß auch ein Mausklick Gewalt
sein könnte.
In seiner Urteilsbegründung geht das OLG ausführlich
auf den ausufernden Gewaltbegriff ein, mit die Richterin
ihren Spruch begründet hatte. Das Gericht stellt
fest, daß die Online-Demo auf die Meinungsbeeinflussung
gezielt habe und damit legal sei. Die unterstellte Nötigung
setze die Anwendung bzw. Androhung von Gewalt oder eines
anderen »Übels« voraus. Bei der Bedienung
eines Computers per Tastatur oder Maus fehle es hingegen
sowohl an der nötigen Kraftanstrengung als auch
an der »Zwangswirkung« beim Opfer. Zivilrechtliche
Ersatzansprüche bleiben nach Meinung des OLG von
dieser Entscheidung allerdings unberührt.
Libertad! ist eine bundesweite Initiative, die sich
u. a. gegen die zum Teil brutale Abschiebung von jährlich
etwa 20000 Menschen aus Deutschland einsetzt. Zum Prozeß
hatte die Organisation die Kampagne »free online
protest« gestartet, um die Meinungs- und Informationsfreiheit
im Internet zu verteidigen.
jetzt.de 1.06.06, 19 uhr
- http://jetzt.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/311798
Sind Online-Demos Gewalt?
Protestierer der ersten deutschen Online-Demo jetzt
frei gesprochen
Angestrichen: Auch das Internet ist ein Ort
für Proteste und Demonstrationen.
Wo steht das denn? Auf der Webseite von Libertad. Die
bundesweite Solidaritätsorganisation mit politischen
Gefangenen weltweit freut sich mit dem zitierten Satz
über ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt.
Dessen 1. Strafsenat hat nämlich ein Urteil des
Amtsgerichts in Frankfurt aufgehoben. Dieses hatte vor
einem Jahr einen Online-Demonstranten von Libertad der
Nötigung für schuldig befunden. Die Verurteilung
bezog sich auf eine Aktion aus dem Jahr 2001. Damals
hatte Libertad gegen das so genannte "Deportation
Business" protestiert, also dagegen, dass die Lufthansa
aus Deutschland abgeschobenen Menschen ausfliegt. Diese
Demonstration fand online statt. Nach Angaben von Libertad
protestetierten damals 13.000 Menschen online auf dem
Portal der Lufthansa.
Das Oberlandgericht Frankfurt stellte dazu jetzt fest:
Online-Demos sind keine Gewalt, keine Nötigung,
keine ,Drohung mit einem empfindlichen Übel."
Deshalb wurde der zunächst verurteilte Libertad-Aktivist
jetzt freigesprochen.
stefan-winter
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