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Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Presseinformation
Frankfurt am Main, 1. Juni 2006
Keine Aufforderung zur Begehung von Straftaten durch
Aufruf zur Internetdemonstration
Die Aufforderung zu einer Internet - Demonstration
erfüllt nach einem Beschluss des 1. Strafsenats
des Oberlandesgerichts keinen Straftatbestand. Der Entscheidung
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte hatte im März 2001 zu einer so
genannten Internet-Demonstration gegen die
Lufthansa aufgerufen. Politischer Hintergrund war die
Mitwirkung der Lufthansa bei Abschiebungen ins Ausland
auf dem Luftweg. Durch die Demonstration
sollte das Vertrauen der Lufthansa - Kunden in die geschäftliche
Abwicklung von Flugbuchungen im Internet beeinträchtigt
werden. Dementsprechend hieß es in der Demonstrationsaufforderung:
Sollte es gelingen, die Homepage zu blockieren, würde
dies sicherlich nicht das Vertrauen der Kunden fördern,
die künftig nicht mehr im Reisebüro, sondern
im Internet buchen sollen. Konkret wurde zur Blockade
der Lufthansa-Homepage am 20. Juni 2001 aufgerufen.
Durch den verstärkten Zugriff auf die Homepage
zum fraglichen Zeitpunkt kam es zu erheblichen Verzögerungen
beim Aufbau der Website oder sogar zum Totalausfall.
Der Lufthansa entstand hierdurch auch ein erheblicher
materieller Schaden.
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Das Amtsgericht hatte den Angeklagten deshalb zu einer
Geldstrafe wegen öffentlicher Aufforderung zu einer
Straftat (Nötigung) verurteilt. Die Revision des
Angeklagten führte zu dessen Freispruch.
Das Verhalten, zu dem der Angeklagte aufgefordert hat,
erfüllt nach dem Beschluss des 1. Strafsenats weder
den Tatbestand der Nötigung noch einen sonstigen
Straftatbestand.
Nötigung setzt die Anwendung von Gewalt oder eine
Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus ( §
240 StGB). Bei der Bedienung des Computers mittels Tastatur
oder Maus fehle es sowohl an der für die Annahme
von Gewalt erforderlichen Kraftentfaltung wie an der
Zwangswirkung beim Opfer. Gegenüber dem potentiellen
Nutzer bewirke der Aufruf nur, dass dieser die Website
der Lufthansa nicht aufrufen könne. Eine physische
Beeinträchtigung sei damit nicht verbunden. Da
der Angeklagte die Durchführung der Blockade nicht
davon abhängig gemacht habe, dass die Lufthansa
ihre Mitwirkung an Abschiebungen einstellt, liege auch
das Tatbestandsmerkmal der Drohung, nämlich das
Inaussichtstellen eines Übels, nicht vor. Schließlich
könne der Sachverhalt nicht unter den Tatbestand
der Aufforderung zur Datenveränderung subsumiert
werden, weil Daten allenfalls vorübergehend und
nicht auf Dauer entzogen worden seien.
Ob der Angeklagte durch sein Verhalten eine Ordnungswidrigkeit
(Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
bzw. Belästigung der Allgemeinheit §§
116, 118 OWiG) beging, hat der Senat offen gelassen,
weil eine Ordnungswidrigkeit bereits verjährt gewesen
wäre.
Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Betroffenen
bleiben von dieser Entscheidung unberührt.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom
22. Mai 2006, 1 Ss 319/05
Die Entscheidung folgt im Volltext
Pressesprecher: Dr. Wolfgang Weber E-Mail: pressestelle@olg-frankfurt.justiz.hessen.de
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