|
[ Projektseite
Dep.Class ] [ zur Prozess-Seite
]
An
Amtsgericht Frankfurt am Main
Gerichtsstr.2
60313 Frankfurt am Main
In der Strafsache
g e g en
Vogel
991 Ds-6100 Js 226314/01
beantrage ich
das Verfahren einzustellen.
[ zum
ausdrucken: pdf-Version]
Eine Fortsetzung des Verfahrens würde gegen das
Verbot des Grundsatzes des Art. 103 Abs. 2 GG "nullum
crimen sine lege, nulla poene sine lege" verstoßen.
Eine Straftat kann im vorliegenden Fall nicht gegeben
sein. Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift eine
Aufforderung vorgeworfen wird, bezieht sie sich auf
Handlungen, die nicht als Straftaten zu werten sein
können. Es kann sich demnach nicht um rechtswidrige
Taten im Sinne des § 111 StGB handeln zu der der
Angeklagte aufgerufen haben soll.
Die Handlungen, zu denen der Angeklagte aufgerufen
haben soll, sind nicht im Strafgesetzbuch als strafbare
Handlungen normiert. Insbesondere eine Nötigung
im Sinne des § 240 StGB liegt nicht vor. Die gesetzlich
normierten Tatbestandsvoraussetzungen nennen unter anderem
die Gewalt als Voraussetzung für die Begehung einer
Nötigung. Die Handlungen zu der der Angeklagte
aufgerufen haben soll, können jedoch das Tatbestandmerkmal
der Gewalt gar nicht erfüllt haben.
Wie alle Tatbestandsmerkmale innerhalb des StGB liegt
auch mit der Gewalt ein Merkmal vor, welches abgrenzbar
und zumindest definierbar ist. Damit gibt der Rechtsstaat
dem Bürger von Anfang an die Möglichkeit,
zu erkennen, welche Verhaltensweise eine strafrechtliche
Sanktion nach sich ziehen könnte. Elementare Eigenschaft
einer Norm, die eine Sanktion nach sich zieht, muss
also deren Bestimmtheit sein.
Gerade der Begriff der Gewalt im Rahmen des §
240 StGB hat starke Kontroversen ausgelöst. Letztendlich
wurde jedoch durch BGH und BVerfG der Gewaltbegriff
erläutert und damit klargestellt, dass der Gewaltbegriff
und damit der § 240 StGB an sich diesem Bestimmtheitsgrundsatz,
wie er auch in Art 103 Abs. 2 GG vorgeschrieben ist,
entspricht.
So ist zumindest ein physisch wirkender Zwang für
das Opfer erforderlich. Ein solcher Zwang kann jedoch
hier begriffsnotwendigerweise im Bereich des Internets
nicht vorliegen. Die Frage eines Zugriffs zu einem Server
im Bereich des Internets spielt sich, soweit technische
Einrichtungen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden,
nicht auf der Ebene der dem Gewaltbegriff innewohnenden,
real eingeschränkten Bewegungs- oder Handlungsmöglichkeiten
ab, sondern ausschließlich im Bereich von im körperlichen
Sinne nicht begehbaren, also virtuellen Räumen,
die Teile eines Systems sind, in dem digitalisierte
Informationen austauschbar gemacht werden können.
Eine Anwendung des Gewaltbegriffes auf Handlungen und
Wirkungen innerhalb des Internets, also im virtuellen
Raum würde die Anwendung von § 240 StGB auf
einen Sachverhalt bedeuten, der durch diese Norm nicht
geregelt werden sollte und mit diesem Wortlaut auch
nicht geregelt werden kann. Ein Rückgriff auf bestehende
Normen und deren Anwendung auf Sachverhalte, die erkennbar
nicht durch diese geregelt werden sollten, würde
bedeuten, solche Normen analog anzuwenden. Eine Analogie
im Strafrecht verbietet jedoch Art 103 Abs. 2 GG und
der gleich lautende § 1 des StGB als Ausdruck des
Rechtsstaatsprinzips.
In diesem Zusammenhang wird die Parallele zum Straftatbestand
des § 248c StGB deutlich, der die Entziehung elektrischer
Energie unter Strafe stellt. Es kann in einem solchen
Fall kein Diebstahl nach § 242 StGB vorliegen,
da Strom keine Sache darstellt. Es war somit Aufgabe
des Gesetzgebers diesen Komplex so zu regeln, dass er
den technischen Bedingungen gerecht wird.
Im vorliegenden Fall ist zudem der Zusammenhang der
genannten Handlungen mit der durch das Grundgesetz gewährleisteten
Versammlungsfreiheit und der Freiheit zur Meinungsäußerung
zu beachten. Hier wurde das in Art. 8 GG bestimmte Recht
in Anspruch genommen, welches jedem das Recht gibt,
sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Bisher gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die im
digitalen Umfeld des Internets Versammlung und Vereinigung
regeln. Dies hat zu einer Erklärung des Ministerkomitees
zu Menschenrechten und rechtlichen Spielregeln der Informationsgesellschaft
des Europarates geführt, die im Rahmen des Gipfeltreffens
Mitte Mai 2005 in Warschau verabschiedet wurde. An diesem
Gipfeltreffen nahm auch Bundeskanzler Gerhard Schröder
teil. Im Hinblick auf den Inhalt werden die Mitgliedsstaaten
aufgerufen, Rahmenbedingungen für die Ausübung
von Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit im
virtuellen Raum ("digital environment") zu
schaffen. (CM (2005)56 final 12 May 2005, abrufbar unter:
https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=849061) Damit wurde
auch von der Bundesregierung die Existenz eines solchen
Raumes anerkannt, in dem dann auch politische Aktivitäten
möglich sein müssen.
Die Ausübung von Grundrechten steht jedoch nicht
unter Vorbehalt einer Regelung durch den Gesetzgeber.
Selbst wenn das Grundgesetz noch keine explizite Gewährleistung
für eine Versammlung im Bereich des Internet vorsieht,
man also eine Anwendung der Versammlungsfreiheit für
diesen Bereich bezweifeln könnte, so zeigt jedoch
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
informationellen Selbstbestimmung, dass ein entsprechender
Grundrechtsschutz auch aus den bestehenden Gewährleistungen
des Grundgesetzes abgeleitet werden kann, wenn sich
aus der Entwicklung der technischen Bedingungen ein
Bedürfnis hierfür ergibt. Die Tatsache, dass
solch ein Bedürfnis auch im Hinblick auf Versammlungen
im Bereich des virtuellen Raumes vorhanden ist und auch
als solches anerkannt wird, zeigt die oben genannte
Erklärung der Gipfelkonferenz des Europarates.
Im Hinblick auf das Strafrecht unterliegen die Handlungen
eines Rechtsstaates jedoch den oben genannten Regelungen
des Art.103 Abs.2 GG. Zwar wird nun der virtuelle Raum
als solcher anerkannt und es wird auch zu einer Regelung
aufgerufen, die letztendlich auch die Grenzen einer
solchen Ausübung von Grundrechten in diesem festlegen
würde. Bisher existieren solche Regelungen in diesem
Bereich im deutschen Strafrecht jedoch noch nicht. Gerade
im Bereich des Strafrechtes ist es ureigenste Aufgabe
des Gesetzgebers Normen zu schaffen, die Verbote eindeutig
festlegen. Eine Analogie indes, die eine Übertragung
von Wertungen aus anderen Zusammenhängen bedeuten
würde, widerspricht den elementaren Grundsätzen
eines Rechtsstaates.
HERZOG Rechtanwaltgesellschaft mbH
Thomas Scherzberg
Fachanwalt für Strafrecht
|