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"... beantrage ich, das Verfahren einzustellen"
Einstellungsantrag der Verteidigung im Prozess wegen der Online-Demonstration gegen Lufthansa

 

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An
Amtsgericht Frankfurt am Main
Gerichtsstr.2
60313 Frankfurt am Main

In der Strafsache
g e g en
Vogel
991 Ds-6100 Js 226314/01

beantrage ich

das Verfahren einzustellen.

[ zum ausdrucken: pdf-Version]

Eine Fortsetzung des Verfahrens würde gegen das Verbot des Grundsatzes des Art. 103 Abs. 2 GG "nullum crimen sine lege, nulla poene sine lege" verstoßen.

Eine Straftat kann im vorliegenden Fall nicht gegeben sein. Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift eine Aufforderung vorgeworfen wird, bezieht sie sich auf Handlungen, die nicht als Straftaten zu werten sein können. Es kann sich demnach nicht um rechtswidrige Taten im Sinne des § 111 StGB handeln zu der der Angeklagte aufgerufen haben soll.

Die Handlungen, zu denen der Angeklagte aufgerufen haben soll, sind nicht im Strafgesetzbuch als strafbare Handlungen normiert. Insbesondere eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB liegt nicht vor. Die gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen nennen unter anderem die Gewalt als Voraussetzung für die Begehung einer Nötigung. Die Handlungen zu der der Angeklagte aufgerufen haben soll, können jedoch das Tatbestandmerkmal der Gewalt gar nicht erfüllt haben.

Wie alle Tatbestandsmerkmale innerhalb des StGB liegt auch mit der Gewalt ein Merkmal vor, welches abgrenzbar und zumindest definierbar ist. Damit gibt der Rechtsstaat dem Bürger von Anfang an die Möglichkeit, zu erkennen, welche Verhaltensweise eine strafrechtliche Sanktion nach sich ziehen könnte. Elementare Eigenschaft einer Norm, die eine Sanktion nach sich zieht, muss also deren Bestimmtheit sein.

Gerade der Begriff der Gewalt im Rahmen des § 240 StGB hat starke Kontroversen ausgelöst. Letztendlich wurde jedoch durch BGH und BVerfG der Gewaltbegriff erläutert und damit klargestellt, dass der Gewaltbegriff und damit der § 240 StGB an sich diesem Bestimmtheitsgrundsatz, wie er auch in Art 103 Abs. 2 GG vorgeschrieben ist, entspricht.

So ist zumindest ein physisch wirkender Zwang für das Opfer erforderlich. Ein solcher Zwang kann jedoch hier begriffsnotwendigerweise im Bereich des Internets nicht vorliegen. Die Frage eines Zugriffs zu einem Server im Bereich des Internets spielt sich, soweit technische Einrichtungen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden, nicht auf der Ebene der dem Gewaltbegriff innewohnenden, real eingeschränkten Bewegungs- oder Handlungsmöglichkeiten ab, sondern ausschließlich im Bereich von im körperlichen Sinne nicht begehbaren, also virtuellen Räumen, die Teile eines Systems sind, in dem digitalisierte Informationen austauschbar gemacht werden können.

Eine Anwendung des Gewaltbegriffes auf Handlungen und Wirkungen innerhalb des Internets, also im virtuellen Raum würde die Anwendung von § 240 StGB auf einen Sachverhalt bedeuten, der durch diese Norm nicht geregelt werden sollte und mit diesem Wortlaut auch nicht geregelt werden kann. Ein Rückgriff auf bestehende Normen und deren Anwendung auf Sachverhalte, die erkennbar nicht durch diese geregelt werden sollten, würde bedeuten, solche Normen analog anzuwenden. Eine Analogie im Strafrecht verbietet jedoch Art 103 Abs. 2 GG und der gleich lautende § 1 des StGB als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips.

In diesem Zusammenhang wird die Parallele zum Straftatbestand des § 248c StGB deutlich, der die Entziehung elektrischer Energie unter Strafe stellt. Es kann in einem solchen Fall kein Diebstahl nach § 242 StGB vorliegen, da Strom keine Sache darstellt. Es war somit Aufgabe des Gesetzgebers diesen Komplex so zu regeln, dass er den technischen Bedingungen gerecht wird.

Im vorliegenden Fall ist zudem der Zusammenhang der genannten Handlungen mit der durch das Grundgesetz gewährleisteten Versammlungsfreiheit und der Freiheit zur Meinungsäußerung zu beachten. Hier wurde das in Art. 8 GG bestimmte Recht in Anspruch genommen, welches jedem das Recht gibt, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Bisher gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die im digitalen Umfeld des Internets Versammlung und Vereinigung regeln. Dies hat zu einer Erklärung des Ministerkomitees zu Menschenrechten und rechtlichen Spielregeln der Informationsgesellschaft des Europarates geführt, die im Rahmen des Gipfeltreffens Mitte Mai 2005 in Warschau verabschiedet wurde. An diesem Gipfeltreffen nahm auch Bundeskanzler Gerhard Schröder teil. Im Hinblick auf den Inhalt werden die Mitgliedsstaaten aufgerufen, Rahmenbedingungen für die Ausübung von Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit im virtuellen Raum ("digital environment") zu schaffen. (CM (2005)56 final 12 May 2005, abrufbar unter: https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=849061) Damit wurde auch von der Bundesregierung die Existenz eines solchen Raumes anerkannt, in dem dann auch politische Aktivitäten möglich sein müssen.

Die Ausübung von Grundrechten steht jedoch nicht unter Vorbehalt einer Regelung durch den Gesetzgeber. Selbst wenn das Grundgesetz noch keine explizite Gewährleistung für eine Versammlung im Bereich des Internet vorsieht, man also eine Anwendung der Versammlungsfreiheit für diesen Bereich bezweifeln könnte, so zeigt jedoch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur informationellen Selbstbestimmung, dass ein entsprechender Grundrechtsschutz auch aus den bestehenden Gewährleistungen des Grundgesetzes abgeleitet werden kann, wenn sich aus der Entwicklung der technischen Bedingungen ein Bedürfnis hierfür ergibt. Die Tatsache, dass solch ein Bedürfnis auch im Hinblick auf Versammlungen im Bereich des virtuellen Raumes vorhanden ist und auch als solches anerkannt wird, zeigt die oben genannte Erklärung der Gipfelkonferenz des Europarates.

Im Hinblick auf das Strafrecht unterliegen die Handlungen eines Rechtsstaates jedoch den oben genannten Regelungen des Art.103 Abs.2 GG. Zwar wird nun der virtuelle Raum als solcher anerkannt und es wird auch zu einer Regelung aufgerufen, die letztendlich auch die Grenzen einer solchen Ausübung von Grundrechten in diesem festlegen würde. Bisher existieren solche Regelungen in diesem Bereich im deutschen Strafrecht jedoch noch nicht. Gerade im Bereich des Strafrechtes ist es ureigenste Aufgabe des Gesetzgebers Normen zu schaffen, die Verbote eindeutig festlegen. Eine Analogie indes, die eine Übertragung von Wertungen aus anderen Zusammenhängen bedeuten würde, widerspricht den elementaren Grundsätzen eines Rechtsstaates.

HERZOG Rechtanwaltgesellschaft mbH

Thomas Scherzberg
Fachanwalt für Strafrecht


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