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Freiheit für alle politischen Gefangenen weltweit!
 
Deportation Class
Internet-Demo
Stoppen wir das Abschiebegeschäft
 
   
Dokumentation: Durchsuchungsbeschluss

 


Geschäftsnummer: 6100 Js 226314/01 - 931 Gs
Amtsgericht Frankfurt am Main
Ermittlungsrichter

AIn dem Ermittlungsverfahren
gegen ...
wegen Verdachts einer Straftat nach §§ 111,240 StGB

wird gemäß § 102 StPO die Durchsuchung der
Wohn-, Geschätfs- und Nebenräume
des Beschuldigten sowie seiner Person und der ihm gehörigen Sachen angeordnet.
Die Durchsuchung soll sich ferner auf die Geschäftsräume des "Fördervereins Libertad! e.V. ...", Falkstr. 74, 60487 Frankfurt am Main erstrecken.
Das vorgefundene Beweismaterial ist in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
In den Fällen des § 98 Abs. 2 StPO ist binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme nachzusuchen.

Gründe:
Der Beschuldigte ist Verantwortlicher der Internet-Domains "libertad.de" und "sooderso.de". In dieser Eigenschaft stellte er u.a. am 07.03.01 und am 14.05.01 im Internet für jedermann les- und abrufbar einen Text ein, in dem unter der Überschrift "Online-Demo gegen Lufthansa" und "Deportation Class Stoppen wir das Abschiebegeschäft" dazu aufgerufen wurde, unter Verwendung einer speziellen Software - die ebenfalls von "libertad.de" zur Verfügung gestellt wurde - am 20.06.01 die Homepage der Deutschen Lufthansa AG "www.lufthansa.com" für Kundenanfragen und vor allem Onlinebuchungen zu blockieren.

Durch den davon erhofften (und eingetretenen) wirtschaftlichen Schaden sollte die Lufthansa AG veranlasst werden, sich nicht länger an dem T aus Deutschland abgeschobener Personen zu beteiligen. Den Aufrufen folgend kam es am 20.06.2001 in der Zeit zwischen 10.00 und 12.30 Uhr zu über 1,2 Millionen Zugriffen durch 13614 verschiedene IP-Adressen auf diese Homepage der Lufthansa.

Der Beschuldigte ist damit der öffentlichen Aufforderung zu einer rechtswidrigen Tat, nämlich der Nötigung, verdächtig.
Nach den bisherigen Ermittlungen ist zu vermuten, daß die Durchsuchung zur Auffindung folgender Beweismittel führen wird:
Datensammlungen und sonstige Unterlagen, aus denen sich die Urheberschaft des Beschuldigten für die fraglichen Texte ergibt.

Frankfurt am Main, den 30. August 2001



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