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Dammbruch für Folter
Winfried Wolf in Junge Welt 21.12.04

 


Frankfurt/Main: Expolizeivizepräsident Daschner darf sich trotz Verstoß gegen Grundgesetz und Strafgesetzbuch als "unbestraft" bezeichnen. Landgericht verhängte milde Geldstrafe




junge Welt vom 21.12.2004

Dammbruch für Folter
Frankfurt/Main: Expolizeivizepräsident Daschner darf sich trotz Verstoß gegen Grundgesetz und Strafgesetzbuch als "unbestraft" bezeichnen. Landgericht verhängte milde Geldstrafe
Winfried Wolf

Der Fall lag klar. Ein hoher deutscher Polizeibeamter hatte unzweideutig gegen das Verbot, Folter anzudrohen, verstoßen. Doch er wurde nun gestern von der 27. Strafkammer des Frankfurter Landgerichts faktisch freigesprochen.

Am 1. Oktober 2002 ließ der damalige Polizeivizepräsident von Frankfurt am Main, Wolfgang Daschner, den Tatverdächtigten Magnus Gäfgen mit körperlicher Mißhandlung bedrohen, um einen Hinweis auf den Aufenthaltsort des entführten elfjährigen Bankierssohnes Jakob von Metzler zu bekommen. Daraufhin führte Gäfgen die Polizei zur Leiche des Opfers.

Das Grundgesetz stellt in Artikel 1 fest, daß die "Würde des Menschen unantastbar" ist, gewährleistet in Artikel 2 "körperliche Unversehrtheit" und formuliert in Artikel 104, daß festgehaltene Personen weder seelisch (!) noch körperlich mißhandelt werden dürfen. Im Strafgesetzbuch wird schließlich in Paragraph 343 Aussageerpressung als strafbares Delikt erkannt.

Daschner hatte seine Tat akribisch in einer Aktennotiz festgehalten. Danach ordnete er an, den Tatverdächtigen "nach vorheriger Androhung unter ärztlicher Aufsicht durch Zufügung von Schmerzen erneut zu befragen". Im Prozeß erklärte der Kriminalbeamte Joachim W., daß von "Folter im Beisein einer Ärztin" die Rede gewesen sei. Ein anderer Kriminalbeamter, Stefan M., habe daraufhin den Führer des mobilen Einsatzkommandos damit beauftragt, ihm einen Beamten zu nennen, "der Gäfgen foltern kann".

Bereits der Umstand, daß Daschner nur schwerwiegende Nötigung und nicht Aussageerpressung zur Last gelegt wurde, machte deutlich, daß die Tat – und damit Folter – in mildem Licht gesehen werden sollte. Dennoch sieht das Strafgesetzbuch auch im Fall einer Nötigung im besonders schweren Fall und unter Mißbrauch der Amtsbefugnisse eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren vor.

Auf einen Freispruch zweiter Klasse orientierte auch die Staatsanwaltschaft. Deren Argumentation war von einem krassen Mißverhältnis zwischen Worten und Strafantrag geprägt. Staatsanwalt Wilhelm Möllers hatte in seinem Plädoyer am 9. Dezember auf den "unstrittigen Sachverhalt" und darauf verwiesen, daß "die Androhung von Gewalt und der Zweck, damit eine Aussage zu erreichen ... verwerflich und nicht tolerierbar" sei. Ausdrücklich stellte Möllers fest, daß "keine Rechtfertigungsgründe zu erkennen" gewesen seien. Es gehe um die Verteidigung eines "Verfassungsgrundsatzes, der nicht mit einzelnen Gesetzen abwägungsfähig" sei.
Vielmehr sei "jeder Eingriff in diesen Bereich ein nicht zu verantwortender Grundrechtseingriff". Dennoch war es bereits die Staatsanwaltschaft, die lediglich eine Geldstrafe auf Bewährung beantragte. Daschner sei "bereits ausreichend bemakelt" – durch den Prozeß und dadurch, daß er "im Gerichtssaal Gäfgens gegenüberstehen" mußte. Das Gericht folgte dieser Argumentation und unterschritt die seitens der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe noch – statt 27000 Euro für Daschner und 14400 Euro für den Mitangeklagten Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit wurden Geldstrafen auf Bewährung in Höhe von 10800 Euro im Fall Daschner und 3600 Euro im Fall Ennigkeit ausgeprochen.

Die beiden gelten bei einer solchen "Verwarnung unter Strafvorbehalt" nicht als vorbestraft und dürfen sich nach Paragraph 53 Bundeszentralregistergesetz als "unbestraft" bezeichnen. Im Fall der Ausstellung eines behördlichen Führungszeugnisses – etwa für die Bewerbung als "Berater für Befragungstechniken" – bleibt diese Eintragung im Vorstrafenregister grundsätzlich unberücksichtigt. Gegebenenfalls können beide darauf verweisen, sie hätten "aus ehrenwertem Motiven" gefoltert. "Ehrenwerte Motive" im Handeln nannte die Richterin als strafmildernde Umstände.

Staatsanwalt Wilhelm Möllers hatte in seinem Plädoyer richtigerweise von einem drohenden "Dammbruch" gesprochen und davon, daß hier "die "Tür zu einem dunklen Raum" aufgestoßen werden könne. Dies ist hiermit geschehen.


Suchwörter: Libertad : Folter
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Dokument veröffentlicht am 24.12.2004 um 8:10 Uhr durch OnlineRedaktion
zuletzt geändert am 29.04.2006 - 11:19
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