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Folter in der BRD wieder salonfähig?!?
Pressemitteilung des ROTE HILFE e. V. Bundesvorstand

 





ROTE HILFE e. V. | Bundesvorstand
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Tel.: 0551-7708008
Fax: 0551-7708009
Mail: bundesvorstand@rote-hilfe.de
Web: www.rote-hilfe.de


Göttingen, den 21. Dezember 2004

Pressemitteilung: Folter in der BRD wieder salonfähig?!?

Am heutigen Montag ist der ehemalige Vize-Präsident der Frankfurter Polizei, Wolfgang Daschner, wegen der von ihm angeordneten Folterdrohung im Entführungsfall "Metzler" zu einer auf Bewährung ausgesetzten Geldstrafe in Höhe von 10.800 Euro verurteilt worden; sein damaliger Vernehmungsbeamter Ortwin Ennigkeit muss 3.600 Euro bezahlen, wenn er sich - wie Daschner - innerhalb eines Jahres etwas zu Schulden kommen lässt. Beide gelten dadurch nicht als vorbestraft.

Damit endet ein in der BRD einzigartiger juristischer Prozess mit einem Urteil, dessen offensichtliche Milde wohl ein eindeutiges politisches Zeichen setzen soll: in einer von überzogenen Repressionsmaßnahmen geprägten, nach innen und außen polizeistaatlich hochgerüsteten Zeit, unter der vor allem emanzipatorische Bewegungen zu leiden haben, werden all jene nicht zur Rechenschaft gezogen, die den rechtsstaatlichen Rahmen längst verlassen haben, aber eben auf der "richtigen Seite" agieren.

Die 27. Strafkammer unter dem Vorsitz der Richterin Bärbel Stock hatte in acht Verhandlungstagen neun Polizisten, einen Polizei-Psychologen und den zu lebenslanger Haft verurteilten Mörder Magnus Gäfgen als Zeugen gehört, um zu dem Schluss zu kommen, dass hier keine besonders schwere Straftat, sondern ein nur geringfügig zu ahndendes Nötigungsvergehen vorliege, das mit einer Verwarnung abgegolten sei.
Dabei gehört die strafprozessuale und gesellschaftliche Ächtung von Folterpraktiken oder des Androhens schwerer Schmerzen seit langem zu den genuinen Errungenschaften rechtsstaatlich-bürgerlicher Repräsentativdemokratien:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden“, so steht es in der am 07.08.1952 von Deutschland ratifizierten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte. Diese Konvention ist eines der wichtigsten Unterscheidungsmerkmale zwischen Demokratien und diktatorischen Regimes, in denen sich willkürliche Herrschaftsformen von selbst herausbilden oder gefördert werden; in denen dann eben nicht mehr die grundrechtlich garantierte Unschuldsvermutung gilt, sondern das Recht des zufällig Stärkeren, in dessen Machtbereich der jeweils zu Recht oder zu Unrecht Beschuldigte geraten ist. Im Fall Metzler spielte es denn auch keine Rolle, ob er gemordet hatte oder nicht. Hier ging es nur noch darum, ob ein ranghoher Polizeibeamter unter Androhung der Anwendung diverser Folterpraktiken eine wie auch immer geartete Aussage erpressen kann - oder eben nicht. Der Erfolg - die letztendlich erfolgte Aussage Gäfgens - gab dem Polizeibeamten Daschner, der laut Verteidigung ja nur ein "letztes Mittel" zur Gefahrenabwehr in einem übergesetzlichen Notstand angewandt hatte, im Oktober 2002 Recht - und heute hat ihm das Gericht nachträglich Recht gegeben. Das Urteil ermutigt andere PolizeibeamtInnen dazu, in Zukunft bei Verhören zu ähnlichen Mitteln zu greifen (wenn sie es nicht schon sowieso machen) - es kann ihnen ja nicht viel passieren (eine "Verwarnung unter Strafvorbehalt" gehört zu den mildesten Strafen, die im Gesetz vorgesehen sind). Und außerdem wird das öffentliche Geschrei nach einer gewissen Abstumpfungsphase auch bald aufhören.
Dann kann die deutsche Polizei mit offiziellem Aktenvermerk Folter androhen und durchführen. Dann werden im Windschatten jener Abscheu erregenden Verbrechen (z.B. Sexualmord, Kindesentführung) jene repressiven Praktiken durchgesetzt sein, für deren Einsatz unter anderen Umständen kaum eine Mehrheit bestanden hätte. Dann werden vor allem linke AktivistInnen oder migrantische Zusammenhänge mit (unterstelltem) islamistischem Hintergrund die Betroffenen sein, weil PolizistInnen bei der "Rechtsgüterabwägung" wohl stets zu dem Ergebnis gelangen dürften, dass der Körperverletzung des/der Verdächtigen im Vergleich zum potenziellen Tod von Menschen eine erheblich geringere Bedeutung beizumessen ist. Schon 1977, nach der Entführung des Arbeitgeberpräsidenten Schleyer durch die RAF, erwog die deutsche Regierung die standrechtliche Erschießung inhaftierter RAF-Gefangener, um so die Freilassung Schleyers zu erzwingen. Gegen Angehörige dieser und anderer militanter Gruppen kam auch schon die einzige in der BRD legale Foltermethode zur Anwendung: die unter dem Namen "Weiße Folter" bekannt gewordene Isolationshaft. Nachdem sich diese bewährt und beispielsweise in Form der "F-Typ"-Gefängnisse zu einem deutschen Exportschlager entwickelt hat, scheinen nun im Gegenzug die weniger ausgefeilten, blutigeren Verhörmaßnahmen aus den Empfängerländern hierher importiert zu werden.

Die Rote Hilfe e. V. protestiert gegen den von höchsten rechtsstaatlichen Stellen ausgehenden Versuch, die Anti-Folter-Konvention auszuhöhlen und den Weg zu ebnen für eine von gewaltförmiger Willkür geprägte Strafverfolgungspraxis.

Mathias Krause für den Bundesvorstand der Roten Hilfe e. V.


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Dokument veröffentlicht am 24.12.2004 um 8:04 Uhr durch OnlineRedaktion
zuletzt geändert am 29.04.2006 - 11:19
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